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Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht nach dem Meldegesetz


Bekanntmachung eingestellt am 01.02.2012

Der Oberbürgermeister der
Kreisstadt Homburg ( Saar )
als Gemeindewahlleiter

 

Bekanntmachung

 

Gemäß § 35 Abs. 1 des Saarländischen Meldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Februar 2006 (Amtsbl. S.278), darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 34 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten (einfache Melderegisterauskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist und die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben.

Da zwischen der Bestimmung des Wahltages und dem Wahltag lediglich eine Zeitspanne von rd. 8 Wochen liegt, wird den Wahlberechtigten eine Widerspruchsfrist von 2 Wochen ab dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht eingeräumt. Danach ist eine Datenübermittlung – sofern kein Widerspruch erhoben wurde – zulässig.

Personen, die für die am 25. März 2012 stattfindende Landtagswahl in der Kreisstadt Homburg wahlberechtigt sind und von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, richten diesen somit bis 15. Februar 2012 schriftlich oder zur Niederschrift an das Bürgeramt der Kreisstadt Homburg, Rathaus, Zimmer 151, Am Forum 5, 66424 Homburg.

Homburg, den 27. Januar

2012 Karlheinz Schöner

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