Homburg will sich gegen das Coronavirus rüsten. Wir möchten Sie dazu auf dem Laufenden halten:
(Regelung ab 08. Mai 2022)
Nach einem positiven Selbsttest sollte dieser Test durch ein Schnelltest in einem zertifizierten Testzentrum bestätigt werden. Wenn ein PCR-Test oder PoC-Antigentest bei einer Testeinrichtung positiv ausfällt, muss sich die betreffende Person unverzüglich isolieren und soll diejenigen Personen in Kenntnis setzen, mit denen sie engen Kontakt hatte.
Für eine positiv getestete Person endet die Absonderung frühestens nach Ablauf von fünf Tagen (also am sechsten Tag) nach der Durchführung der Testung, sofern die Person zu diesem Zeitpunkt bereits seit 48 Stunden keine typischen Symptome einer Coronavirus-Infektion aufweist. Die Absonderung kann also nach Ablauf des fünften Tages nur enden, wenn bereits am vierten und fünften Tag keine Symptome mehr vorlagen.
Bei Vorliegen von Symptomen verlängert sich die Absonderungsdauer über die fünf Tage hinaus entsprechend.
Die Absonderung endet in jedem Fall spätestens nach Ablauf von zehn Tagen (also am elften Tag), und zwar zu diesem Zeitpunkt dann unabhängig davon, ob noch Symptome vorliegen oder nicht.
Eine negative Testung ist zur Beendigung der Absonderung nicht mehr erforderlich. Es wird jedoch auf die dringende Empfehlung des RKI zur wiederholten (Selbst-)Testung beginnend ab Tag 5 und zur Selbstisolation bis zu einem negativen Test verwiesen.
Ein positiver PoC-Antigentest, der während oder unmittelbar nach der Absonderungspflicht durchgeführt wird, begründet keine erneute Absonderungspflicht und auch keine Verlängerung der bereits bestehenden Absonderungspflicht. Die 48-stündige Symptomfreiheit ist damit die einzige Voraussetzung zur Beendigung der Isolation vor Tag 11. Es wird jedoch empfohlen, die Absonderung bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses freiwillig fortzusetzen.
Es erfolgt außerdem die dringende Empfehlung bei einer Beendigung der Isolation vor Ablauf von 10 Tagen, Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren und wenn möglich zu vermeiden. Wenn sich die Kontakte nicht vermeiden lassen, wird dringend empfohlen, die AHA+L-Regeln einzuhalten, Kontakte zu reduzieren und soweit zumutbar insbesondere in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske oder eines vergleichbaren Standards zu tragen.
Enge Kontaktpersonen einer positiv getesteten Person und Hausstandsangehörige einer positiv getesteten Person müssen ab dem 08. Mai 2022 nicht mehr in Quarantäne. Es wird allerdings dringend empfohlen, als Kontaktperson bzw. Hausstandsangehörige besondere Schutzmaßnahmen einzuhalten, um das Risiko der Ausbreitung des Virus im Falle einer noch unbekannten Infektion zu minimieren.
Die gleichen Empfehlungen gelten für Kontaktpersonen bei Infektionsfällen in Schulen und Kindertagesstätten oder Einrichtungen der Kindertagespflege innerhalb der Betreuungskohorte.
Schnellübersicht der Corona-Einreiseregeln
beantwortet diese Internetseite des Saarlandes: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/faq/allgemeine-fragen/allgemeine-fragen_node.html
Aktuelle Informationen unter www.corona.saarland.de
Quelle: www.saarland.de, Foto: MSGFF Pressestelle
Die wichtigsten Fragen und Antworten für Reisende
Übersicht des RKI über die Risikogebiete
Einreisende müssen sich künftig vor ihrer Ankunft in Deutschland auf www.einreiseanmeldung.de anmelden und den Nachweis über die Anmeldung bei Einreise mit sich führen, Digitale Einreiseanmeldung (DEA).
Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes
Das Coronavirus/Covid-19 verursacht meist eher milde Erkältungssymptome wie Husten oder Schnupfen, es kann durchaus aber auch zu schweren Infektionen der Atemwege und zu Lungenentzündungen führen. Insbesondere die eher seltenen schwer verlaufenden Erkrankungsfälle führen zu großer Besorgnis in der Bevölkerung.
Das wichtigste ist: Einschränkung von sozialen Kontakten. Das bedeutet: Abstandhalten, mindestens 1,5 Meter.
Das Gesundheitsamt des Saarpfalz-Kreises rät zudem:
Um das Risiko einer Übertragung zu vermindern, können Sie selbst aktiv werden:
Sollten Sie Erkältungssymptome bei sich feststellen und den begründeten Verdacht haben, dass Sie sich mit Corona infiziert haben, informieren Sie unbedingt die Hausarztpraxis, bevor Sie diese aufsuchen.
Entsprechende Symptome könnten sein: Husten, Durchfall, Atemprobleme, Fieber, Gliederschmerzen, Erschöpfung
Die Akteure im Gesundheitssystem haben Erfahrung im Umgang mit übertragbaren Infektionskrankheiten. Bleiben Sie deshalb vor allem ruhig und besonnen. Auch das schützt Ihre Gesundheit und die Ihrer Lieben.
Aufgrund des sich weiter ausbreitenden Coronavirus bittet die Stadtverwaltung, soweit als möglich bei Anliegen auf telefonische bzw. digitale Kommunikation zurückzugreifen und Besuche in den Dienststellen vorab zu terminieren. Online-Terminvergabe
Der Zutritt ist jedoch nur möglich mit einer Mund-Nasen-Bedeckung und vorheriger Händedesinfektion an den vorhandenen Desinfektionsspendern. Es gilt die 3-G-Regel.
Weiter bietet die Stadt Homburg Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen der Onlineantragsverwaltung (OLAV) die Möglichkeit, bestimmte Angelegenheiten online zu erledigen. Dazu zählen unter anderem die Beantragung von Führungszeugnissen, einfacher und erweiterter Meldebescheinigungen, einer An- und Abmeldung einer Nebenwohnung, einer Auskunftssperre sowie die Verlusterklärung eines Passes bzw. Personalausweises. Standesamtliche Urkunden oder Grüngutkarten können einschließlich eines Bezahlverfahrens durchgängig online beantragt werden.
Generell ist es hilfreich, sich auf der städtischen Homepage unter der Rubrik Rathaus / Was erledige ich wo oder auf der Homburg-App (Wo erledige ich was) über Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten zu informieren.
Für dringende Anliegen kann die zentrale Nummer der Stadtverwaltung unter Tel.: 06841/101-0 kontaktiert werden.
Am Haupteingang des Rathauses stehen Gelbe Säcke und Hundekotbeutel zu den allgemeinen Öffnungszeiten zur Verfügung. Da es hierzu nicht notwendig ist, das Gebäude zu betreten, muss keine vorherige Absprache mit der Stadtverwaltung erfolgen.
1 eine Nachweispflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich, betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusammenkünften von Betrieben und Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind; die jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten,
Diese Webseite enthält Cookies um die Nutzbarkeit zu verbessern. Wenn Sie die Webseite weiter nutzen möchten, akzeptieren Sie die Verwendung der Cookies. Weitere Informationen erhalten sie in unseren Datenschutzhinweisen