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Online-Anträge

Die Stadtverwaltung Homburg bietet Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, Angelegenheiten online zu erledigen.
Sollte es bei der Beantragung von Meldebescheinigungen und Führungszeugnissen zu Problemen kommen, melden Sie sich bitte per E-Mail beim Bürgeramt (buergeramt@homburg.de).

>Meldewesen online<

 

Im Zusammenhang mit der Fundbüroverwaltung der KREISSTADT HOMBURG werden folgende personenbezogene Daten erhoben:

  • Name
  • Vorname
  • Geschlecht (Briefanrede)
  • Anschrift
  • ggf. Telefonnummer
  • ggf. E-Mail Adresse

 

Nach den Bestimmungen der EU Datenschutz-Grundverordnung geben wir Ihnen als betroffene Person hierzu folgende Informationen:

 

Name und Kontaktdaten der
verantwortlichen Stelle
        Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Bürgeramt – Fundbüro –,   Stefan Müller
Rathaus   Rathaus
Am Forum 5, 66424 Homburg   Am Forum 5, 66424 Homburg

 

Zweck, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden:

Erfassung und Verwaltung von Fund- und Verlustmeldungen nach BGB § 965 - BGB § 986

Die Datenerhebung erfolgt auf freiwilliger Basis. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass diese Einwilligung ohne Angaben von Gründen jederzeit durch schriftliche Mitteilung (auch auf elektronischen Wege) an die o.g. Stelle der KREISSTADT HOMBURG für die Zukunft widerrufen werden kann. Ein solcher Widerruf berührt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung.

 

Empfänger der personenbezogenen Daten bzw. Empfängerkategorien:

Eigentümer der Fundsache

Polizei

Kommunal- und Kreisverwaltungen

Konsulate und Botschaften

GMS-Bentheimer Softwarehaus GmbH (automatisierte Auftragsverarbeitung, Eigentümer Fundbürosoftware) (gilt nur bei FunduS.net)

 

Speicherdauer:

Die von Ihnen erhobenen Daten werden für einen Zeitraum von 3 Jahren gespeichert und danach gelöscht oder auf Antrag gelöscht.

 

Betroffenenrechte:

Als betroffene Person haben Sie nach der EU Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem für die Verarbeitung verantwortlichen Stelle ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, auf Löschung der Daten, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf eine Übertragung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten.

 

Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde:

Etwaige Beschwerden im Zusammenhang mit der Erhebung und Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten durch die KREISSTADT HOMBURG können Sie an die zuständige Datenschutzaufsichts-behörde richten:

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Fritz-Dobisch-Str. 12, 66111 Saarbrücken

Vorbemerkung

Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer Einzugsmeldungen nicht, nicht richtig oder verspätet abgibt, sich nicht oder verspätet abmeldet oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.

  1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:

Eintragung durch die jeweilige Personalausweisbehörde:

 

Bezeichnung der
Personalausweisbehörde

KREISSTADT HOMBURG, Bürgeramt

Straße

Rathaus, Am Forum 5

PLZ/Ort

66424 Homburg

Telefon

(06841)1010

E-Mail

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

  1. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz:

Eintragung durch die Personalausweisbehörde:

 

Kontaktdaten des Beauftragen für den Datenschutz der Behörde/Verwaltungseinheit

STEFAN MÜLLER

Straße

Rathaus, Am Forum 5

PLZ/Ort

66424 Homburg

 

  1. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Die in den Melderegistern gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Meldebehörde genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über Melderegisterauskünfte (§§ 44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten Informationsbedürfnissen sowohl nicht-öffentlicher Stellen und Privatpersonen als auch öffentlicher Stellen Rechnung zu tragen sowie bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Absatz 3 BMG). Zu bestimmten Anlässen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43 BMG; 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) an andere öffentliche Stellen sowie nach § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Darüber hinausgehende, auch regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen aufgrund der Bestimmung durch Bundes- oder Landesrecht, in dem die jeweiligen zugrunde liegenden Anlässe und Zwecke der Datenübermittlung, die Empfänger und die zu übermittelnden Daten benannt werden.

 

  1. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
  2. a) Die Meldebehörde darf an andere öffentliche Stellen im Inland (siehe § 2 Bundesdatenschutzgesetz), öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und den Suchdienste aus dem Melderegister Daten übermitteln, oder Daten innerhalb der Verwaltungseinheit (Gemeinde) weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.
  3. b) Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf Antrag eine gebührenpflichtige Auskunft über einzelne personenbezogene Daten unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der Angaben des Antragstellers eindeutig identifiziert werden kann. Über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen kann Privatpersonen und nicht-öffentlichen Stellen auf Antrag Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe (z.B. ein bestimmter Geburtsjahrgang) und über bestimmte personenbezogene Daten erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse festgestellt werden kann.

Ausländische Stellen außerhalb der Europäischen Union werden nicht-öffentlichen Stellen gleichgesetzt.

  1. c) Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Meldedaten erhalten.
  2. d) Mandatsträger, Presse und Rundfunk dürfen bei Alters- und Ehejubiläen die mit diesem besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten erhalten.
  3. e) Adressbuchverlage dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern lediglich einzelne abschließend aufgezählte Daten aller volljährigen Einwohner von der Meldebehörde erhalten.
  4. e) Der Wohnungseigentümer/ Wohnungsgeber hat einen Anspruch auf Auskunft über die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Er kann sich darüber hinaus durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die Person, deren Einzug er bestätigt hat, bei der Meldebehörde angemeldet hat.
  5. f) An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft ist eine Datenübermittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Übermittlung innerhalb des EWR ist, dass die EWR-Staaten den Inhalt der Datenschutz-Grundverordnung übernehmen.
  1. Dauer der Speicherung

Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde alle Daten, die nicht der Feststellung der Identität und dem Nachweis der Wohnung dienen sowie nicht für Wahl- und Lohnsteuerzwecke oder zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu löschen. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners werden die zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufbewahrt und durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert. Während dieser Zeit dürfen die Daten mit Ausnahme des Familiennamens und der Vornamen sowie früheren Namen, des Geburtsdatums, des Geburtsortes sowie bei Geburt im Ausland auch des Staates, der derzeitigen und früheren Anschriften, des Auszugsdatums sowie des Sterbedatums, des Sterbeortes sowie bei Versterben im Ausland auch des Staates nicht mehr verarbeitet werden. Für die in § 13 Abs. 2 Satz 3 BMG bestimmten Fälle gilt das Verbot der Verarbeitung nicht. Für bestimmte Daten gelten nach § 14 Absatz 2 BMG kürzere Löschungsfristen.

  1. Betroffenenrechte

Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) insbesondere folgende Rechte:

  1. Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DS-GVO).
  2. Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DS-GVO).
  3. Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO zutrifft.

Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 DS-GVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DS-GVO.

  1. Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DS-GVO).

Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.

  1. Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DS-GVO).

Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.

  1. Widerrufsrecht bei Einwilligungen

Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (Artikel 6 Absatz 1 lit. a DS-GVO). Die Einwilligung kann nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.

  1. Beschwerderecht

Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde beim Unabhängigen Datenschutzzentrum Saarland, Fritz-Dobisch-Str. 12, 66111 Saarbrücken, Tel.: 0681/ 947810, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.

Vorbemerkung

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen.

Die Passpflicht nach dem Paßgesetz (PaßG) erfüllt, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des PaßG besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht. Die Passpflicht kann darüber hinaus auch erfüllt werden durch die nach § 7 der Passverordnung zugelassenen Ausweise als Passersatz.

Wer seine Verpflichtung, einen Pass zu besitzen, nicht erfüllt oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden.

  1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:

Eintragung durch die jeweilige Personalausweisbehörde:

 

Bezeichnung der
Personalausweisbehörde

KREISSTADT HOMBURG, Bürgeramt

Straße

Rathaus, Am Forum 5

PLZ/Ort

66424 Homburg

Telefon

(06841)1010

E-Mail

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

  1. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz:

Eintragung durch die Personalausweisbehörde:

 

Kontaktdaten des Beauftragen für den Datenschutz der Behörde/Verwaltungseinheit

STEFAN MÜLLER

Straße

Rathaus, Am Forum 5

PLZ/Ort

66424 Homburg

 

 

  1. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Passbehörde verarbeitet nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. b sowie Art. 9 Abs. 2 Buchst. g Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m. § 22 Abs. 1 PaßG personenbezogene Daten der Passinhaber und speichert diese im Passregister zum Zwecke der Ausstellung der Pässe, der Feststellung ihrer Echtheit, zur Identitätsfeststellung des Pass-/Ausweisinhabers und zur Durchführung des PassG.

Die Passbehörde verarbeitet nach Art. 9 Abs. 2 Unterabsatz 1 Buchst. g DS-GVO in Verbindung mit § 4 PaßG das Lichtbild sowie die Fingerabdrücke der betroffenen Person. Diese Daten werden bei der passpflichtigen Person erhoben und zur Herstellung des Dokuments sowie auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Dokuments verarbeitet. Die Verarbeitung der Fingerabdrücke sowie der in § 4 Abs. 3 PaßG genannten Daten erfolgt auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Passes.

 

  1. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

Personenbezogene Daten des Passinhabers werden an den Passhersteller zum Zweck der Herstellung des Passes übermittelt.

Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Pass oder mit Hilfe des Passes dürfen ausschließlich erfolgen durch Behörden, die zur Identitätsfeststellung berechtigt sind sowie durch andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben und Berechtigungen.

Die Passbehörde darf nach Maßgabe des PaßG an andere öffentliche Stellen aus dem Passregister Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung in der Zuständigkeit des Empfängers liegender Aufgaben erforderlich ist.

 

  1. Dauer der Speicherung

Personenbezogene Daten im Passregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Passes, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Passes, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.

Für die Passbehörde bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.

  1. Betroffenenrechte

Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der DS-GVO insbesondere folgende Rechte:

  1. Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DS-GVO).
  2. Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DS-GVO).
  3. Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Datensofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO zutrifft.
  1. Beschwerderecht

Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde beim Unabhängigen Datenschutzzentrum Saarland, Fritz-Dobisch-Str. 12, 66111 Saarbrücken, Tel.: 0681/ 947810, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.

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