Von Schriftstücken:
Das Bürgeramt beglaubigt Schriftstücke nur, sofern die Urschrift
a) von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde
Ausnahme:
Die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven ist durch Rechtsverordnung ausdrücklich anderen Behörden vorbehalten.
D.h. das Bürgeramt beglaubigt nicht:
Personenstandsurkunden (nur durch Standesämter)
Handelsregisterauszüge (nur durch Amtsgerichte)
Katasterpläne (nur durch Katasterämter) etc.
oder
b) die Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.
Urschriften in fremder Sprache
Ist die Urschrift nicht in deutscher Sprache ausgestellt, so ist mit der Urschrift eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
In begründeten Fällen kann die Vorlage einer Übersetzung durch einen öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer verlangt werden.
Ausländische öffentliche Urkunden
Das Bürgeramt beglaubigt Abschriften von ausländischen öffentlichen Urkunden ( z. B. Zeugnisse, Diplome etc.) nur dann, wenn die Urschrift nebst Übersetzung durch eine deutsche Auslandsvertretung legalisiert ist oder mit der Haager Apostille des hierzu berechtigten Herkunftsstaates versehen ist.
Gebühren:
3,00 Euro pro Seite
Bei fremdsprachigen Urschriften erfolgt die Anfertigung der Abschrift / Kopie gebührenpflichtig durch das Bürgeramt
0,71 Euro je Seite
Unterschriften und Handzeichen
Das Bürgeramt beglaubigt Unterschriften und Handzeichen sofern das zu unterzeichende Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.
Dabei ist die Unterschrift oder das Handzeichen in Gegenwart des Bediensteten persönlich zu vollziehen oder anzuerkennen. D.h. das persönliche Erscheinen des Unterzeichenden ist erforderlich.
Das Bürgeramt beglaubigt keine Unterschriften oder Handzeichen
a) ohne zugehörigen Text
b) für die eine öffentliche Beglaubigung nach § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgeschrieben ist.
Gebühren: 2,55 Euro