Seit dem 01.07.1998 haben wir in der Bundesrepublik Deutschland ein neues Ehe- und Kindschaftsrecht Es umfasst eine Vielzahl gesetzlicher Änderungen, die hier verkürzt und schlagwortartig dargestellt werden:
Wegfall des Aufgebotes
Das Aufgebot wurde ersetzt durch die Anmeldung zur Eheschließung. Liegen alle notwendigen Urkunden vollständig vor (individuelle Beratung) können Sie unmittelbar die Ehe schließen. Der einwöchige Aushang wurde wegen seiner faktischen Bedeutungslosigkeit abgeschafft.
Wegfall des Eheverbots der Schwägerschaft
Wegfall der Vorlage des Auseinandersetzungszeugnisses
Bislang musste vom Vormundschaftsgericht ein sogenanntes Auseinandersetzungszeugnis vorgelegt werden, wenn ein Verlobter das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind hat. Statt dessen hat der Standesbeamte dem Familiengericht nach der Eheschließung eine schriftliche Mitteilung zu machen. Jedoch muss der sorgeberechtigte Elternteil vor Eingehung einer erneuten Ehe diese dem zuständigen Familiengericht beim Amtsgericht anzeigen.
Wegfall der Wartezeit Anmeldung zur Eheschließung durch einen Beauftragten Wegfall von Trauzeugen
Sofern Sie Trauzeugen wünschen, steht es Ihnen frei einen oder zwei Trauzeugen mitzubringen.
Wegfall der Bezeichnung nichtehelicher Kinder
Seit 01.07.98 gibt es keine Unterscheidung zwischen sogenannten ehelichen und nichtehelichen Kindern. Man unterscheidet lediglich noch zwischen Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind oder deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Absolutes Novum ist, dass bei nicht miteinander verheirateten Paaren der Kindesvater bei entsprechender Vaterschaftsanerkennung von Anfang an in der Geburtsurkunde seines Kindes beurkundet ist.