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Rathaus (Navigation)

  • Wie erhalte ich Briefwahlunterlagen?
  • Wie werde ich informiert?
  • Was wird gewählt?
  • Wer ist wahlberechtigt?
  • Was ist, wenn man zwischenzeitlich umzieht?
  • Wahlgrundsätze
  • Wahlsystem
  • Erst- und Zweitstimme

Wie erhalte ich Briefwahlunterlagen?

Die Briefwahlunterlagen können voraussichtlich erst ab dem 30.08.2005 zugestellt bzw. abgeholt werden.
 
Die Beantragung von Briefwahlunterlagen kann erfolgen:
- persönlich:      in unserem Briefwahlbüro
- schriftlich:       Wahlamt, 66424 Homburg
- per Fax:         (06841) 101 555

 
Briefwahlbüro:
Rathaus, Erdgeschoss, Zimmer 122, 
Tel.: (06841) 101-122, Fax: (06841) 101-555

Wie werde ich informiert?

Wer am 35. Tag vor der Wahl die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt, wird in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhält bis zum 28.08.2005 eine Wahlbenachrichtigungskarte, auf der mitgeteilt wird, in welchem Wahllokal er wählen kann.
Die Wahllokale sind von 8.00 Uhr - 18.00 Uhr geöffnet.
Wer keine Wahlbenachrichtigungskarte in Homburg erhalten hat, sollte sich umgehend an das Wahlamt wenden - Tel. (06841) 101-122.

 

Was wird gewählt?

Gewählt wird der 16. Deutsche Bundestag. Der Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und das maßgebliche Gesetzgebungsorgan. Er bestimmt, wer regieren soll, denn die Abgeordneten wählen den Bundeskanzler, nach dessen Vorschlägen wiederum die Minister ernannt werden. Das deutsche Volk hat das Recht, alle vier Jahre über die Zusammensetzung des Bundestages und damit über die Machtverteilung im Staat zu entscheiden.  Aufgrund der gescheiterten Vertrauensfrage des Bundeskanzlers und der Entscheidung des Bundespräsidenten vom 21. Juli 2005, kommt es nun in Umsetzung des Art. 68 GG zur vorzeitigen Neuwahl am 18. September 2005.

Wer ist wahlberechtigt ?

Zur Bundestagswahl am 18. September 2005 ist wahlberechtigt, wer am Wahltag

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetz ist,
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit dem 18. Juni 2005 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
  • ins Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen außerdem alle Auslandsdeutschen, die ihren Wohnsitz in Mitgliedstaaten des Europarates haben oder nicht länger als 25 Jahre in einem sonstigen Staat leben. Diese Personen müssen, wenn sie an der Wahl zum Deutschen Bundestag teilnehmen wollen, per Formblatt die Aufnahme in das Wählerverzeichnis der Gemeinde beantragen, in der sie vor ihrem Wegzug zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

 

Was ist, wenn man zwischenzeitlich umzieht?

Zieht eine wahlberechtigte Person nach dem 14.08.2005 aus Homburg weg, kann sie entweder beim Wahlamt in Homburg einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen oder sich auf Antrag in das Wählerverzeichnis ihrer neuen Wohngemeinde eintragen lassen und dort wählen.
Zieht sie nach diesem Termin innerhalb Homburgs um, kann sie entweder in dem Wahlraum wählen, der auf der Wahlbenachrichtigungskarte eingetragen ist, oder durch Briefwahl. 

Wahlgrundsätze

  • Bei der Bundestagswahl sind die in Artikel 38 des Grundgesetzes verankerten Wahlrechtsgrundsätze zu beachten. Danach sind die Wahlen
  • allgemein: jede Person, die die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt, kann an der Bundestagswahl teilnehmen.
  • unmittelbar: alle abgegebenen Stimmen werden ohne Zwischeninstanzen wie z. B. Wahlmänner direkt für die Abgeordneten gewertet.
  • frei: jede Person kann ohne Zwang und Kontrolle entscheiden, wen sie wählt und ob sie von ihrem Wahlrecht überhaupt Gebrauch macht.
  • gleich: jede der abgegebenen Stimmen hat das gleiche Gewicht bei der Auszählung.
  • geheim: niemand darf und kann feststellen, wie ein anderer gewählt hat.

 

Wahlsystem

Der Deutsche Bundestag besteht nach der ab der 15. Wahlperiode in Kraft tretenden Verkleinerung aus nunmehr 598 Abgeordneten. Die Hälfte der Abgeordneten wird direkt nach dem Mehrheitswahlrecht in 299 Wahlkreisen mit der Erststimme gewählt. Die andere Hälfte der Mandate wird über Landeslisten der Parteien durch die Zweitstimme nach dem Verhältniswahlrecht vergeben.

 

Erststimme und Zweitstimme

Jedem Wahlberechtigten stehen zwei Stimmen, die „Erststimme' und die „Zweitstimme', zur Verfügung. Mit der Erststimme (linke Hälfte des Stimmzettels) wird die Hälfte aller Bundestagsabgeordneten direkt gewählt. Wahlgewinner eines Wahlkreises ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit). Die Direktwahl der Wahlkreiskandidaten mit der Erststimme ist für die Sitzverteilung nicht entscheidend, wohl aber für die personelle Zusammensetzung des Bundestages hinsichtlich der Hälfte seiner Abgeordneten.

Mit der Zweitstimme (rechte Hälfte des Stimmzettels) wird die Landesliste einer Partei (Verhältniswahl) gewählt. Mit dieser Stimme entscheiden die Wähler darüber, wie viele Mandate jede Partei insgesamt im Bundestag erhält. Diese Stimme ist keineswegs zweitrangig, sondern sie allein bestimmt (mit Ausnahme der Überhangmandate) über die Anzahl der Sitze einer Partei und damit über die politischen Kräfteverhältnisse und die Möglichkeiten der Mehrheits- und Koalitionsbildung im Deutschen Bundestag. Die Reihenfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel ist nicht zufällig; sie richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die die Partei bei der letzten Bundestagswahl erreicht hat.

Beide Stimmen können unabhängig voneinander abgegeben werden, also z. B. die Erststimme für den Kandidaten der Partei A und die Zweitstimme für die Landesliste der Partei B (sogenanntes „Stimmensplitting').

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