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DER GEMEINDEWAHLLEITER
DER KREISSTADT HOMBURG
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister der Kreisstadt Homburg ( Saar ) am 13. Januar 2008 und eine etwa notwendig werdende Stichwahl am 27. Januar 2008
1. Das Wählerverzeichnis zu der oben angegebenen Wahl wird in der Zeit vom 27. Dezember 2007 bis 28. Dezember 2007 während der Dienststunden (von 08.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr), beim Bürgeramt, Rathaus, Am Forum 5, 66424 Homburg, Zimmer 122, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede und jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß dem § 34 Abs. 5 des Meldegesetzes eingetragen ist.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist spätestens am 28. Dezember 2007, 18.00 Uhr, beim Bürgeramt, Rathaus, Am Forum 5, 66424 Homburg, Zimmer 122, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. Dezember 2007 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister der Kreisstadt Homburg
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Kreisstadt Homburg
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn sie oder er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb ihres oder seines Wahlbezirks aufhält,
b) wenn sie oder er ihre oder seine Wohnung ab dem 10. Dezember 2007 in einen anderen Wahlbezirk der Kreisstadt Homburg verlegt,
c) wenn sie oder er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst ihres oder seines körperlichen Zu-standes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwie-rigkeiten aufsuchen kann;
5.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er ohne ihr oder sein Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (bis zum 28. Dezember 2007) versäumt hat,
b) wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalwahlgesetzes entstanden ist,
c) wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis des Gemeindewahlleiters gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11. Januar 2008, 18.00 Uhr, und für die Stichwahl bis zum 25. Januar 2008, 18.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter mündlich oder schriftlich beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 13. Januar 2008, 15.00 Uhr, im Falle einer Stichwahl bis zum 27. Januar 2008, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12. Januar 2008, 12.00 Uhr, im Falle einer Stichwahl bis zum 26. Januar 2008, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen. Eine behinderte Wahlberechtigte oder ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.
6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die oder der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält sie oder er mit dem Wahlschein zugleich
1. einen amtlichen weißen Stimmzettel und einen amtlichen blauen Umschlag,
2. einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
3. ein Merkblatt für die Briefwahl.
Diese Wahlunterlagen werden ihr oder ihm vom Gemeindewahlleiter auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere oder einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen der oder dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne be-sondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Homburg (Saar), den 05. Dezember 2007
(Rüdiger Schneidewind)
Beigeordneter