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Genehmigungsverfahren/Zulassung/Eintragung | Gewerbeanzeige – Betriebsaufnahme - Automatengewerbe |
Verfahrensbeschreibung | Typ: Aufsicht und Kontrolle Ergebnis des zu durchlaufenden Verfahrens: Registrierung der gewerblichen Aufstellung von Automaten |
Formvorschrift/Formulare | vorgegebenes Formular (GewA 1) |
Zuständige Behörde | Rechts- und Ordnungsamt, |
Voraussetzungen für die Genehmigung, generelle Genehmigungshindernisse | Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige allen Behörden erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. Die zuständige Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der einzelnen Automaten verlangen. |
Fristen und Verfahrensdauern | Gleichzeitig mit der Aufnahme des Gewerbes |
Gebühren/Kosten | SaarlGebG; Ziffer 151.2 GebVerz 5,10 – 51 EUR |
Rechtsgrundlagen für das Genehmigungsverfahren | § 14 Abs.1 GewO |
Suchbegriffe zum Genehmigungsverfahren | Gewerbeanmeldung, Gewerbeanzeige, Gewerbe, Automatenaufstellung, |
Rechtliche Zuordnung | Sicherheit und Ordnung |
Ablaufbeschreibung im Internet | www.saarland.de www.landesrecht.saarland.de |
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