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Saarland-Modell-Ampel Stufe gelb (12.04.2021)
Aufgrund des erhöhten Infektionsgeschehens tritt im Saarland ab heute die Stufe 2 (gelb) der Saarland-Modell-Ampel in Kraft.
Hierbei ist insbesondere folgendes zu beachten:
Ab heute wird aufgrund einer 3-Tage-Inzidenz von über 100 die Testpflicht auf alle geöffneten Bereiche ausgeweitet (Einzelhandel, alle körpernahen Dienstleistungen, etc.) Ausnahmen davon gibt es lediglich für Bedarfe der Grundversorgung, wie Lebensmittel oder Bankdienstleistungen oder medizinische Behandlungen. (Quelle: Saarland - Saarland-Modell-Ampel)
Das heißt zu den bereits geltenden Bestimmungen, muss vor Betreten eines z.B. Ladenlokals oder der Gastronomie(Außenbestuhlung) ein Nachweis/Bescheinigung über einen negativen Schnelltest vorgelegt werden.
Hierbei ist folgendes zu beachten:
Vorherige Bestellungen können wie bisher an der Ladentür abgeholt werden, ein Test ist hierfür nicht nötig, der Kunden darf den Laden nicht betreten. (Click & Collect)
Wir haben für Sie einen Überblick über die Testzentren in Homburg zusammengestellt, sowie über die Schnelltestangebote der Apotheken und Hausärzte:
Schnelltestzentrum Homburg:
HOM – Test Saarland (test-saarland.de)
Kommunales Testzentrum Homburg Saar:
Coronaschnelltest Homburg Saar (testzentrum-homburg.de)
Schnelltestangebote bei Apotheken und Ärzten:
Saarland - Schnelltests - Wohnortnahe Schnelltestangebote der Städte und Gemeinden
Die komplette Rechtverordnung und Maßnahmen finden Sie unter folgendem Link:
Saarland - Rechtsverordnung und Maßnahmen - Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2. April 2021
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OVG Saarlouis setzt Vorschrift zur Beschränkung des Einzelhandels außer Vollzug:
Die Beschränkung des Einzelhandels auf Terminabsprache und 40 qm ist mit dem heutigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts SLS aufgehoben.
ALLE Geschäfte dürfen ab sofort wieder öffnen und es gilt lediglich die Einschränkung auf 15qm / Kunde.
Pressemitteilung 11/21 https://www.saarland.de/ovg/DE/institution/aktuelle-meldungen/pressemitteilungen/pm_21_11.html
OVG setzt Vorschrift zur Beschränkung des Einzelhandels außer Vollzug
Das Oberverwaltungsgericht in Saarlouis hat mit Beschluss vom 9.3.2021 den § 7 Abs. 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 6.3.2021 vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az. 2 B 58/21).
Die Antragstellerin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen für IT-Technik auf 140 Quadratmetern. Der § 7 Abs. 3 Satz 7 VO-CP lässt insoweit den Zutritt nur nach vorheriger Terminvergabe und nur für einen Kunden sowie eine weitere Person aus dessen Hausstand pro 40 Quadratmeter zu. Bei den durch § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP privilegierten Geschäftslokalen, zu denen nunmehr auch Buchhandlungen und Blumengeschäfte gehören, sieht der Verordnungsgeber dagegen nach dem § 4 Abs. 1 Satz 1 VO-CP eine Flächenuntergrenze von lediglich 15 qm Verkaufsfläche pro Person als infektionsschutzrechtlich unbedenklich an.
Eine mit Blick auf den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG erforderliche Rechtfertigung dafür, bestimmte Geschäfte wie z.B. den Computerladen der Antragstellerin gegenüber den in § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP genannten zahlreichen privilegierten Einzelhandelsgeschäften, die nicht immer zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung unbedingt erforderlich seien, mit Blick auf das Infektionsgeschehen deutlich strenger zu behandeln, sei - so das Oberverwaltungsgericht - nicht zu erkennen. Die Einhaltung der in den einschlägigen Hygienekonzepten vorgegebenen Maßnahmen und Vorkehrungen der Kontaktvermeidung zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus liege dabei im ureigenen Interesse der Geschäftsbetreibenden. Die gegenwärtige Regelung verletze auch das Grundrecht der Berufsaus-übungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) Es bestünden erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Betriebseinschränkungen. Wie bei zahlreichen anderen kleineren Einzelhandelsgeschäften mit speziellem Warensortiment drohe aufgrund der bisherigen Schließung und bei Fortdauer der wirtschaftlich mit deutlichen Einbußen verbundenen Öffnungsbeschränkung nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 Satz 7 VO-CP ein erheblicher, mit zunehmender Dauer existenzbedrohender Schaden. Dabei könne dahinstehen, ob die Wiedereröffnung dieser Geschäfte mit strengen Hygienevorgaben angesichts der bisherigen Konzentration auf die „großen Märkte“ und Vollsortimenter sogar zu einer Entspannung des Einkaufsgeschehens beziehungsweise zur Reduzierung der damit verbundenen Kundenansammlungen führe. Neben einer Minimierung von neuen Krankheits- und Todesfällen sei zentrales Ziel der ControlCOVID-Strategie eine Vermeidung der Überlastung des Gesundheitssystems. Die Berichte des Gesundheitsministeriums zur „Auslastung der Kapazitäten der saarländischen Kliniken auf Grund von Erkrankungen v.a. durch das Coronavirus bzw. Covid-19“ zeigten, dass die Situation weder bei den aktuell vorgehaltenen Betten zur Intensivbehandlung noch bei den Betten mit Beatmungsmöglichkeit derzeit ein Erreichen der Belastungsgrenze nahelege. Eine vom RKI vorgenommene Bestimmung einzelner Risiken nach den Kriterien des individuellen Infektionsrisikos und des Anteils am Gesamtinfektionsgeschehen weise für das „Setting“ Einzelhandel jeweils lediglich die Einstufungen „niedrig“ aus.[1] Aus dem Lagebericht des RKI (Stand 8.3.2021) ergebe sich, dass die hohen bundesweiten Fallzahlen durch zumeist diffuse Geschehen mit zahlreichen Häufungen insbesondere in Haushalten, im beruflichen Umfeld und in Alten- und Pflegeheimen verursacht werden.
[1] vgl. die Tabelle in der Anlage zum Strategiepapier des Robert-Koch-Instituts (RKI)
Öffnungsperspektive in fünf Schritten:
"Termin-shopping" ab 01. März - bitte beachten:
Da es vermehrt zu Fragen und auch zu Problemen bezüglich des Ablaufs beim „Termin-shopping“ („Click & Meet“) gekommen ist, haben wir Ihnen wichtige Informationen unseres Gewerbeamtes zusammengestellt:
Folgende Regeln müssen eingehalten werden:
Bei der Terminvergabe gilt Folgendes:
Die Terminvergabe kann natürlich nicht nur vorab, sondern auch „sofort“ erfolgen.
D.h. ein einzelner Kunde kann auf Anfrage direkt das Ladengeschäft betreten und den Termin wahrnehmen, wenn gerade keine Kunden im Laden sind und vorher ausreichend gelüftet wurde.
Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie diese gerne per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! senden.
Die neue Corona-Rechtsverordnung Saarland bringt erste Lockerungen.
Ab 1. März sind körpernahe Dienstleistungen, die hygienischen und pflegerischen Zwecken dienen, wieder möglich.
Außenbereiche von Gärtnereien, Gartenbaubetrieben und Gartenmärkten dürfen öffnen. Außerdem wird Termin-Shopping im Einzelhandel möglich.
Unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen und Abstandsregeln dürfen folgende Bereiche im Saarland ab 1. März wieder öffnen:
Vom 1. März an wird die neue Corona-Verordnung vorerst sieben Tage gültig sein.
Weitere Infos unter: Saarland.de/Corona
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