Topaktuell

Verbindung zwischen Unterer und Oberer Allee bis voraussichtlich 3. Juli gesperrt

Kanalbaumaßnahme in der Lagerstraße beginnt Mitte Juli

Aufgrund der aktuellen Hitze werden Bio-, Restmüll und Gelbe Tonne bereits ab 5 Uhr abgefahren

Teil der Karlsbergstraße tagsüber gesperrt - Einschränkungen vom 29. Juni bis Mitte Juli

Teil des Kiefernwegs gesperrt: Einschränkungen aufgrund eines Straßeneinbruchs

Annahmestelle für Grüngut am 23. Juli geschlossen

1. Änderungssatzung zur Satzung über die Bestellung eines/einer Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen sowie Bildung eines kommunalen Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen vom 26. März 2015

1. Änderungssatzung

zur Satzung über die Bestellung eines/einer Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen sowie Bildung eines kommunalen Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen vom 26. März 2015

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in Verbindung mit § 50a des KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) in Verbindung mit § 19 Abs. 5 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987), zuletzt geändert durch Artikel 102 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), hat der Stadtrat der Kreisstadt Homburg in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2022 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Die Satzung über die Bestellung eines/einer Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen sowie Bildung eines kommunalen Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen vom 26. März 2015 wird wie folgt geändert:

In § 9 Abs. 1 wird das Wort „zweimal“ durch das Wort „einmal“ ersetzt.

Artikel II

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Homburg, den 16. Dezember 2022

Der Oberbürgermeister
In Vertretung

(Michael Forster)
Bürgermeister

Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Veröffentlicht am: 20.12.2022 | Drucken