Neue Termine für die Abfuhr von Sperrmüll sind erst ab Januar 2026 wieder möglich
Städtische Dienststellen bleiben zwischen dem 24. Dezember und 5. Januar geschlossen
Vollsperrung in der Karlstraße am 17. Dezember - Kranstellung führt zu kurzfristigen Einschränkungen
Stichtag 31.12.2025: Bürger/innen werden gebeten, den Zählerstand ihrer Garten-Wasserzähler an die Stadtentwässerung zu übermitteln
Vollsperrung in der Gerberstraße am 18. Dezember - Kranstellung führt zu kurzfristigen Einschränkungen
Neuer Müllabfallkalender für 2026 liegt aus
_______________________________________________________________
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863), der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) und des § 50 a des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 855) hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Satzung über die Festsetzung von Beitrags- und Gebührensätzen für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt Homburg Abwasserbeitrags- und Gebührensatzsatzung – AwBGSS – vom 10. Dezember 1998, zuletzt geändert durch die Nachtragssatzung
über die Festsetzung von Abwassergebührensätzen vom 19. Dezember 2024, wird wie folgt geändert:
(1) Die Schmutzwassergebühr beträgt 3,74 € je cbm Schmutzwasser.
(2) Die Niederschlagswassergebühr beträgt jährlich 0,76 € je qm gebührenpflichtige Fläche gem. § 14 Abs. 3 bis 5 der Abwassergebührensatzung vom 13. Mai 1998 in der Fassung der 6. Nachtragssatzung vom 11. Dezember 2025.
§ 2
Die Satzungsänderung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
Homburg, den 11. Dezember 2025
Der Oberbürgermeister
Michael Forster
(Oberbürgermeister)
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
