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Änderungssatzung zur Satzung zur Förderung des Ehrenamts bei der Freiwilligen Feuerwehr der Kreisstadt Homburg

Änderungssatzung zur Satzung zur Förderung des Ehrenamts bei der Freiwilligen Feuerwehr der Kreisstadt Homburg

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsblatt I S. 204), hat der Stadtrat der Kreisstadt Homburg in seiner Sitzung vom 14. Dezember 2023 folgende Änderungssatzung zur Satzung zur Förderung des Ehrenamts bei der Freiwilligen Feuerwehr der Kreisstadt Homburg vom 04. Oktober 2019 beschlossen:

1.

Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

§ 5
Wegstreckenentschädigung

(1) Für folgende Fahrten wird, sofern kein Dienstfahrzeug zur Verfügung steht, Wegstreckenentschädigung gezahlt:

  • Fahrten zum Feuerwehreinsatz,

  • Fahrten zu Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule u. ä.,

  • Fahrten mit dem eigenen Pkw zu Erwerb des Führerscheins Klasse CE, sofern die Anmeldung zur Fahrschule durch die Kreisstadt Homburg erfolgte,

  • Fahrten zu Delegiertenversammlungen des Kreis- oder Landesverbandes,

  • Sonstige Fahrten, die der Wehrführer oder der Löschbezirksführer zur Erledigung von Dienstgeschäften anordnet.

(2) Anträge auf Wegstreckenentschädigung sind halbjährlich einzureichen.

(3) Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Homburg wird bei Dienstreisen eine Reisekostenvergütung nach dem Saarländischen Reisekostengesetz gewährt.“

2.

Der bisherige § 5 und alle folgenden Paragraphen erhalten die nächst höhere Zahl.

3.

Im neuen § 8 Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Wegstreckenentschädigung nach § 5 wird nach halbjährlicher Abrechnung gezahlt.“

4.

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Homburg, den 18. Dezember 2023

Der Oberbürgermeister
In Vertretung:

Michael Forster
Bürgermeister

Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Veröffentlicht am: 22.12.2023 | Drucken