Topaktuell

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Parkplatz am ehemaligen Hallenbad wird zur Osterkirmes gesperrt

Homburg radelt vom 30. Mai bis 19. Juni für ein gutes Klima!

Öffentliche Sitzung des Behindertenbeirates am 27. April 2026

Kleiderkammer bis 22. April geschlossen

Wertstoffzentrum am Zunderbaum am 4. April geschlossen

E-Bike-Verkehrssicherheitstrainings am 8. und 9. April müssen abgesagt werden

Vorstellung der Joe-Cocker-Story fällt aus

Wegen des Feiertages am 3. April wird der Wochenmarkt auf Donnerstag, 2. April, vorverlegt

Meldegesetz - Widerspruchsrecht nach Bundesmeldegesetz

Der Gemeindewahlleiter der Kreisstadt Homburg (Saar)

Bekanntmachung

Gemäß § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der zur Zeit gültigen Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG (einfache Melderegisterauskunft über Vor- und Familienna-men, Doktorgrad und Anschriften) bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die betroffene Person hat nach § 50 Abs. 5 Satz 1 BMG das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach dem Absatz 1 zu widersprechen.

Personen, die für die am 09. Juni 2024 stattfindenden Europa- und Kommunalwahlen in der Kreisstadt Homburg wahlberechtigt sind und von ihrem Widerspruchsrecht gegen die Auskunftserteilung an Parteien und Wählergruppen zum Zweck der Wahlwerbung Gebrauch machen wollen, richten diesen schriftlich oder zur Niederschrift an das Bürgeramt der Kreisstadt Homburg, Rathaus, Zimmer 150, Am Forum 5, 66424 Homburg.

Homburg, den 08. September 2023


Michael Forster
(Bürgermeister)

Veröffentlicht am: 19.09.2023 | Drucken