Beteiligungsbericht 2023 liegt ab 5. Januar öffentlich aus
Grünschnittkarte für das Jahr 2026 ist erhältlich
Kleiderkammer nimmt derzeit keine Spenden an
Senioren-Faschingsnachmittage im Saalbau - Stadt Homburg lädt an zwei Terminen ein
Homburger Kulturkalender liegt ab sofort aus
Wertstoffzentrum derzeit telefonisch nicht erreichbar, aber normal geöffnet
Der Gemeindewahlleiter der Kreisstadt Homburg (Saar)
Bekanntmachung
Gemäß § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der zur Zeit gültigen Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG (einfache Melderegisterauskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften) bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die betroffene Person hat nach § 50 Abs. 5 Satz 1 BMG das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach dem Absatz 1 zu widersprechen.
Personen, die für die am 09. Juni 2024 stattfindenden Europa- und Kommunalwahlen in der Kreisstadt Homburg wahlberechtigt sind und von ihrem Widerspruchsrecht gegen die Auskunftserteilung an Parteien und Wählergruppen zum Zweck der Wahlwerbung Gebrauch machen wollen, richten diesen schriftlich oder zur Niederschrift an das Bürgeramt der Kreisstadt Homburg, Rathaus, Zimmer 150, Am Forum 5, 66424 Homburg.
Homburg, den 08. September 2023
Michael Forster
(Bürgermeister)
Veröffentlicht am: 19.09.2023 | Drucken
