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Parkplatz am ehemaligen Hallenbad wird zur Osterkirmes gesperrt

Homburg radelt vom 30. Mai bis 19. Juni für ein gutes Klima!

Öffentliche Sitzung des Behindertenbeirates am 27. April 2026

Kleiderkammer bis 22. April geschlossen

Wertstoffzentrum am Zunderbaum am 4. April geschlossen

E-Bike-Verkehrssicherheitstrainings am 8. und 9. April müssen abgesagt werden

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Wegen des Feiertages am 3. April wird der Wochenmarkt auf Donnerstag, 2. April, vorverlegt

Annahmestelle für Grüngut am 16. April geschlossen: Betrieb geht 18. April weiter

Verlängerung der Allgemeinverfügung der Kreisstadt Homburg zur Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Straßen und Plätzen der Kreisstadt Homburg betreffend das Areal Schloßberg Sowie des Verbots des Verzehrs von Alkohol auf Straßen und P

Verlängerung der Allgemeinverfügung der Kreisstadt Homburg
zur Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
auf Straßen und Plätzen der Kreisstadt Homburg betreffend das Areal Schloßberg

Sowie des Verbots des Verzehrs von Alkohol auf Straßen und Plätzen der Kreisstadt Homburg betreffend das Areal Schloßberg


Die Ortspolizeibehörde der Kreisstadt Homburg erlässt aufgrund der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit Artikel 2 § 2 Abs. 4 sowie § 7 Abs. 9 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 01.05.21 in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) nachfolgende Allgemeinverfügung:

Die Ziffer 7.) der Allgemeinverfügung wird wie folgt neu gefasst:

„Die am 25.03.21 veröffentlichte Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 30. Juni 2021.“

Begründung:

Zur Begründung wird auf die weiterhin gültige Begründung der Ausgangsverfügung verwiesen.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisstadt Homburg, Am Forum 1, 66424 Homburg oder bei dem Kreisrechtsausschuss des Saarpfalz-Kreises, Am Forum 5, 66424 Homburg, erhoben werden.
Sie haben das Recht, gem. § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

Homburg, 11.05.21

Der Oberbürgermeister
In Vertretung

Veröffentlicht am: 12.05.2021 | Drucken