Verbindung zwischen Unterer und Oberer Allee bis voraussichtlich 3. Juli gesperrt
Kanalbaumaßnahme in der Lagerstraße beginnt Mitte Juli
Aufgrund der aktuellen Hitze werden Bio-, Restmüll und Gelbe Tonne bereits ab 5 Uhr abgefahren
Wertstoffzentrum am Freitag von 8 bis 12 Uhr geöffnet - Grünschnittannahme bei der Firma Jacoby entfällt am 26. Juni
Familienführung am 1. Juli - Matthias Wachmann zeigt die Schlossberghöhlen
Aktuell hat die Stadtverwaltung Homburg die Modernisierungsrichtlinie für das festgelegte Sanierungsgebiet „Quartier Erbach” amtlich bekannt gemacht.
Der Bekanntmachungstext mit ausführlicher Anlage und der beigefügten Richtlinie ist unter den Amtlichen Bekanntmachungen auf der Homepage der Stadt unter www.homburg.de sowie auch unter „Rathaus / Bauen und Umwelt / Städtebauförderung / Soziale Stadt / Sanierungsgebiet „Quartier Erbach“ / Modernisierungsrichtlinie“ einsehbar und abrufbar. Darauf weist die städtische Abteilung für Stadtplanung und Bauordnung hin.
Die Modernisierungsrichtlinie wurde vom Stadtrat der Kreisstadt Homburg in seiner Sitzung vom 5. November 2020 beschlossen. Mit dieser nun veröffentlichten und damit am morgigen Dienstag, 10. August 2021, in Kraft getretenen Richtlinie wird deutlich, welche Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden im Fördergebiet „Quartier Erbach“ gefördert werden.
Diese Fördermittel sollen dazu beitragen, die städtebaulichen Herausforderungen im Bereich des Städtbaufördergebiets „Quartier Erbach“ anzugehen. Die Förderung verfolgt den Zweck der Mängel- und Missstandsbeseitigung, außerdem sollen das Stadtbild gepflegt und verbessert sowie Anreize für weitere private Folgeinvestitionen im Fördergebiet geschaffen werden.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie besteht allerdings nicht. Was genau förderfähig ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein und werden müssen und wie diese Förderung aussieht, geht aus der Richtlinie detailliert hervor. Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger bzw. Antragstellerinnen und Antragsteller müssen jeweils die Eigentümerinnen und Eigentümer der baulichen Anlage sein.
Veröffentlicht am: 09.08.2021 | Drucken
