Topaktuell

Bis voraussichtlich 10. Mai wird die Kanalisation im Bereich der Wanderwege am Schlossberg umfassend saniert

Homburg radelt vom 30. Mai bis 19. Juni für ein gutes Klima!

Webenheimer Straße für mehrere Wochen gesperrt: Baumaßnahmen führen zu Einschränkungen bis Ende Mai

Mögliche Verkehrsbeeinträchtigungen in der Fruchthallstraße im Zuge der Baumaßnahme.

Tourist-Info und Stadtbusbüro am 2. Mai geschlossen

Korrektur im Abfuhrplan der Gelben Tonne: Am 2. Mai wird nicht die Tour 2, sondern die Tour 3 abgefahren.

Aufgrund einer Veranstaltung wird die Gerberstraße vom 1. Mai bis 2. Mai in einem Teilstück vollständig gesperrt

Beglaubigung von Dokumenten

Vorzulegen sind immer die Originale!

Das Bürgeramt beglaubigt Dokumente nur, sofern die Urschrift

a) von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde

Ausnahme:
Die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven ist durch Rechtsverordnung ausdrücklich anderen Behörden vorbehalten.

D.h. das Bürgeramt beglaubigt nicht:
Personenstandsurkunden (nur durch Standesämter)
Handelsregisterauszüge (nur durch Amtsgerichte)
Katasterpläne (nur durch Katasterämter) etc.

oder

b) die Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.

 

Ausländische Urkunden (insbesondere ausländische Pässe), die im Inland sowie inländische Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen, fallen nicht unter § 33 Absatz 1 Satz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und können daher nicht im Bürgeramt beglaubigt werden.

Ausländische Geburtsurkunden werden beglaubigt, wenn es sich um internationale, mehrsprachige Urkunden handelt und diese zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt sind.

Fremdsprachige Schriftstücke und Dokumente müssen von einem in Deutschland zugelassenen staatlich anerkannten Übersetzer übersetzt werden. Die Kopie der Übersetzung muss zusammen mit dem Original vorgelegt werden.

Das Bürgeramt beglaubigt Abschriften von ausländischen öffentlichen Urkunden (z. B.: von Zeugnisse, Diplome etc.) nur dann, wenn die Urschrift nebst Übersetzung durch eine deutsche Auslandsvertretung legalisiert ist oder mit der Haager Apostille des hierzu berechtigten Herkunftsstaates versehen ist.

Bei fremdsprachigen Urschriften erfolgt die Anfertigung der Abschrift / Kopie gebührenpflichtig durch das Bürgeramt

 

 

Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen

Das Bürgeramt beglaubigt Unterschriften und Handzeichen sofern das zu unterzeichnende Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.

Dabei ist die Unterschrift oder das Handzeichen in Gegenwart des Bediensteten persönlich zu vollziehen oder anzuerkennen. D.h. das persönliche Erscheinen des Unterzeichnenden ist erforderlich.

Das Bürgeramt beglaubigt keine Unterschriften oder Handzeichen

a) ohne zugehörigen Text
b) für die eine öffentliche Beglaubigung nach § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgeschrieben ist.

 

 

Gebühren:

Beglaubigung von Unterschriften - je Unterschrift: 2,55 Euro

Beglaubigung von Abchriften, Fotokopien - jede angefangene Seite: 3,00 Euro

Fotokopien - je Kopie: 0,71 Euro

 

 

Bitte Termin vereinbaren

 

Um bei den entsprechenden Sachbearbeitern persönlich vorsprechen zu können, wird dringend empfohlen, vorab eine Terminvereinbarung zu treffen.

Termin vereinbaren