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1. Änderungssatzung
zur Satzung für den
Seniorenbeirat der Kreisstadt Homburg
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes ( KSVG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 ( Amtsbl. S. 682 ), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2019 ( Amtsbl. I S. 639 ) hat der Stadtrat der Kreisstadt Homburg gemäß § 50 a KSVG in seiner Sitzung vom 24. Oktober 2019 nachstehende Satzung für den Seniorenbeirat beschlossen:
Artikel I
Die Satzung für den Seniorenbeirat der Kreisstadt Homburg vom 11. Februar 2015 wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 werden die Worte „Die weiteren Mitglieder werden aufgrund folgender Vorschläge berufen.“ durch die Worte „Die Benennung der weiteren Mitglieder erfolgt aufgrund folgender Vorschlage:“ ersetzt.
2. § 3 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„Der Kultur-, Jugend-, Sport- und Sozialausschuss des Stadtrates entscheidet aus den eingegangenen Vorschlägen über die jeweilige Benennung. Aus den Reihen der Bewerberinnen/Bewerber sind auch die jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu benennen. Bei der Benennung der Mitglieder soll auf eine geschlechtsparitätische Zusammensetzung hingewirkt werden.“
3. § 4 Abs. 3 S. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Tätigkeit im Seniorenbeirat erfolgt unentgeltlich.“
4. § 4 wird durch Abs. 6 wie folgt ergänzt:
„Die/Der Seniorenbeauftragte erhält für ihre/seine Arbeit als Beauftragte/Beauftragter eine monatliche Entschädigung, deren Höhe vom Stadtrat festgelegt wird.“
5. In § 6 Abs. 2 S. 2 werden die Worte „Abschluss der Wahl des Stadtrates“, durch die Worte „Bestellung der/des Seniorenbeauftragten durch den Stadtrat“ ersetzt.
6. § 6 Abs. 3 S. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden von der/dem Vorsitzenden zu den Sitzungen schriftlich oder bei Vorliegen des Einverständnisses der Mitglieder per E-Mailverfahren unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen.“
7. § 7 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„Der Seniorenbeirat kann zu seinen Sitzungen nach Absprache mit der/dem Seniorenbeauftragten im Rahmen der der/dem Seniorenbeauftragten bereitgestellten Finanzmittel Sachverständige einladen oder sonstige Beraterinnen oder Berater hinzuziehen.“
Artikel II
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Homburg, den 28.Oktober 2019
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Michael Forster
(Bürgermeister)
Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Veröffentlicht am: 05.11.2019 | Drucken