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1. Änderungssatzung
zur Satzung über die Aufgaben und die Benutzung
des Stadtarchivs in der Kreisstadt Homburg
(Archivsatzung)
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Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) und des § 15 des Saarländischen Archivgesetzes (SArchG) vom 23. September 1992 (Amtsbl. S. 1094), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674) hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 27. September 2023 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Das Gebührenverzeichnis zur Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs in der Kreisstadt Homburg vom 10. Februar 2011 wird wie folgt geändert:
(1) Die laufende Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. Gebühr für die Beantwortung schriftlicher und telefonischer Anfragen
(zzgl. Porto)
a) ohne Rechercheaufwand (Grundgebühr) …………………….7,00 €
b) mit Rechercheaufwand, pro angefangener halber Stunde ..12,50 €“
(2) Die laufende Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3. Gebühr für die Anfertigung von Kopien einschließlich der Bereitstellung des Archivgutes
a) je Seite DIN A 3 oder DIN A 4 ………………………………... 0,80 €
für Schüler und Studenten ………………………………. ….... 0,15 €
b) Gebühr für Kirchenbücher, Zivilstandsregister,
Gerichtsbücher und Protokollbücher je Seite ………… …….. 6,00 €
c) Gebühr für die digitale Bereitstellung
aa) pro Bilddatei ………………………………………… ……... 5,50 €
bb) pro Zeitungsartikel ………………………………… …….... 1,50 €“
(3) Die laufende Nr. 5 erhält folgende Fassung:
„5. Gebühr für Reproduktionen
a) zu gewerblichen Zwecken …………………………………… 35,00 €
b) zu privaten Zwecken, zu sonstigen
Veröffentlichungen sowie die Presse ………………… ……. 15,00 €“
(4) Als neue laufende Nr. 6 wird eingefügt:
„6. Beglaubigte Urkundenkopie aus Archivgut ……… ……. 11,00 €
Jede weitere beglaubigte Kopie derselben Urkunde … ..…. 5,50 €“
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Homburg, den 28. September 2023
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Manfred Rippel
(Beigeordneter)
Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Veröffentlicht am: 10.10.2023 | Drucken