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2. Änderungssatzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Kreisstadt Homburg

2. Änderungssatzung
über die Erhebung der Hundesteuer
in der Kreisstadt Homburg vom 19. November 2015
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Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 776) und der §§ 2 und 3 des Kommunalab-gabengesetzes - KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2020 (Amtsbl. I S. 208) hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2020 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Kreisstadt Homburg vom 19. November 2015, geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2016, wird wie folgt ge-ändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach den Worten „… für das Halten von Hunden“ das Wort „in“ gestrichen und durch die Worte „im Stadtgebiet“ ersetzt.


2. § 4 Abs. 1 wird neugefasst und lautet:

„Die Hundesteuer beträgt für das Halten

1. des ersten Hundes 96,00 EUR jährlich,
2. des zweiten Hundes 120,00 EUR jährlich und
3. jedes weiteren Hundes 144,00 EUR jährlich.

3. § 5 Abs. 1 wird neugefasst und lautet:

„Auf Antrag wird Steuerbefreiung gewährt, für das Halten von

1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe solcher hilfebedürftiger Personen dienen, die durch einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „GL“ oder „H“ ihre Hilfebedürftigkeit darlegen.
2. Sanitäts- und Rettungshunden, die uneingeschränkt für Sanitäts- und Ret-tungskolonnen von Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes zur Verfügung stehen. Der Nachweis ist jährlich vorzulegen.
3. Hunden, die der Halter aus einer Einrichtung übernimmt, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz besitzt und deren Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestätigt ist. Die Steuerbefreiung wird für die ersten zwölf Monate, ab dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist, befristet erteilt. Die Steuerbefreiung wird auf einen übernommenen Hund pro Jahr begrenzt.

4. § 5 wird um Abs. 3 ergänzt:

„Für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 wird eine Steuerbefreiung nach Abs. 1 nicht gewährt.“

5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

„Nr. 2 wird gestrichen“ und

„Nr. 3 wird Nr. 2“ und

„Nr. 4 wird Nr. 3“ und

„Nr. 5 wird Nr. 4“

6. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.

7. § 6 wird ergänzt um:

„Abs. 4 Das Halten von Hunden zu Sportzwecken und zur nicht gewerbsmäßi-gen Zucht ist nicht steuerermäßigt.“

8. § 7 wird gestrichen.

9. § 8 wird zu § 7.

10. § 9 wird zu § 8.

11. § 10 wird zu § 9.

12. § 11 wird zu § 10 und wird neugefasst und lautet wie folgt:

„Anzeigepflichten, Sicherung und Überwachung der Steuer

(1) Wer erstmals Halter eines oder eines weiteren Hundes oder mehrerer weiterer Hunde wird, die im Gebiet der Kreisstadt Homburg aufgenommen sind, hat dies binnen 14 Tagen der Kreisstadt Homburg anzuzeigen.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung entfallen sind.
(3) Wer Halter eines oder mehrerer Hunde ist, die im Gebiet der Kreisstadt Homburg aufgenommen sind und bis 30. April keinen Bescheid über die Festsetzung von Hundesteuer für das laufende Jahr erhalten hat, ist ver-pflichtet, dies bis 31. Mai des Jahres der Kreisstadt Homburg schriftlich mit-zuteilen.“

13. § 12 wird zu § 11und wird neugefasst und lautet wie folgt:

„Auskunftspflichten
(1) Jeder am Verfahren Beteiligte ist verpflichtet, der Stadt und ihren Beauftragten auf Nachfrage wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
(2) Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände, Betriebsinhaber, Betriebslei-ter und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehalte-nen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KAG in Verbindung mit § 93 Abgabenordnung – AO – in den jeweils geltenden Fassungen).

14. § 13 wird zu § 12 und wird neugefasst und lautet wie folgt:

„Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne § 14 Abs. 2 Nr. 2 KAG in der jeweils geltenden Fas-sung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 1 bis 3 nicht oder nicht rechtzeitig sei-ner Anzeigeverpflichtung nachkommt,
2. als Beteiligter, Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand, Betriebsinhaber, Betriebsleiter oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 11 Abs. 1 und 2 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.

Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 14 KAG in der jeweils gelten-den Fassung und – soweit diese nach KAG anwendbar sind – die Vorschriften der AO in der jeweils geltenden Fassung.“

15. § 14 wird zu § 13 und wird neugefasst und lautet:

16. § 14 wird gestrichen.

Artikel II

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.

Homburg, den 17. Dezember 2020

Der Oberbürgermeister
In Vertretung

Michael Forster
(Bürgermeister)

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Veröffentlicht am: 22.12.2020 | Drucken