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4. Nachtragssatzung über die Erhebung von Beiträgen und Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt Homburg - Abwassergebührensatzung – AWGS - vom 13. Mai 1998

4. Nachtragssatzung
über die Erhebung von Beiträgen und Benutzungsgebühren
für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt Homburg
- Abwassergebührensatzung – AWGS -
vom 13. Mai 1998
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Aufgrund der §§ 12, 22 Saarländisches Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsblatt I. S. 776), §§ 2, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2020 (Amtsblatt I S. 208), der §§ 50 a, 132 Saarländisches Wassergesetz (SWG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsblatt S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsblatt I S. 324) hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 05. November 2020 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt Homburg – Abwassergebührensatzung – AWGS - vom 13. Mai 1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Juni 2017, wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird neugefasst und lautet:

„Entstehung und Veranlagungszeitraum der Gebühren

(1) Die Entsorgungsgebühr (§ 11 Abs. 2) entsteht mit jeder Entnahme des Schlammes.

(2) Die Schmutzwassergebühr (§ 12) entsteht mit der Einleitung von Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage oder in Grundstückskläreinrichtungen.

(3) Die besondere Schmutzwassergebühr (§ 12 Abs. 7) entsteht mit der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage.

(4) Die Starkverschmutzungsgebühr (§ 13) entsteht, soweit die Kreisstadt Homburg von der Starkverschmutzung Kenntnis hat und der höhere Aufwand entstanden ist, unabhängig davon mit Ablauf des Jahres, in dem die Starkverschmutzung erfolgte.

(5) Die Niederschlagswassergebühr (§ 14) entsteht mit der Einleitung von Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage.

(6) Veranlagungszeitraum für die Schmutzwassergebühr, besondere Schmutzwassergebühr, Starkverschmutzungsgebühr und Niederschlagswassergebühr, ist das jeweilige Kalenderjahr.“

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Die Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2010 in Kraft.

Homburg, den 09. November 2020

Der Oberbürgermeister
In Vertretung

Michael Forster
(Bürgermeister)

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Ver-fahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Veröffentlicht am: 16.11.2020 | Drucken