Topaktuell

Einladung zu Bürgerfahrten zum 35. und 40. Jubiläum in die Hombuger Partnerstädte

Städtische Kleiderkammer in Homburg-Erbach geht vom 22. Juli bis zum 9. August in die Sommerpause

Homburger Filmnächte 9. und 10.08.24 auf dem Schlossberg

14. Homburger Klassik Open-Air am 17.08.2024 auf dem Christian-Weber-Platz

Rock Open Air - SAD Metallica am 18.08.2024 auf dem Christian-Weber-Platz

Allgemeinverfügung: Untersagung des Abbrennens von Pyrotechnik an Silvester und des Verzehrs von Alokohol (vom 21.12. - 10.01.)

Allgemeinverfügung

Untersagung des Abbrennens von Pyrotechnik auf Straßen und Plätzen in der Silvesternacht 2020/2021 in der Kreisstadt Homburg
Untersagung des Verzehrs von Alkohol auf Straßen und Plätzen der Kreisstadt Homburg

Gemäß §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 9, 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit Artikel 2 § 7 Abs. 8a sowie Abs. 9 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 15.12.2020 (Amtsbl. I S. 1336_5) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) ergeht nachfolgende
Allgemeinverfügung:

1. Das Zünden von Pyrotechnik ist auf folgenden Plätzen und angrenzenden Straßenabschnitten in der Kreisstadt Homburg in der Zeit vom 31.12.2020, 19:00 Uhr, bis zum 01.01.2021, 7:00 Uhr untersagt:

a) Schlossberg
b) Marktplatz
c) Ilmenauer Platz
d) Christian-Weber-Platz
e) Talzentrum mit Uhlandhof
f) Gelände der Hohenburg-Schule
g) Gelände, Parkplatz und Zufahrt ehem. Hallenbad
h) Gesamter Bereich Rathaus/Landratsamt
i) Parkplatz des ehemaligen Freibades
j) Stadtpark
k) Jägersburger Weiher
l) Klosterruine Wörschweiler

Auf Artikel 2 § 7 Abs. 9 Satz 2 VO-CP, wonach öffentliche Feuerwerke grundsätzlich untersagt sind, wird hingewiesen.

Im privaten Bereich wird vom Zünden von Silvesterfeuerwerk dringend abgeraten. An- und Versammlungen sind verboten.

2. Vom 21. Dezember 2020 bis einschl. 10. Januar 2021 wird der Verzehr von alkoholischen Getränken untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.

3. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Bekanntmachung in Kraft.

4. Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtbehelfsbelehrung bei der Kreisstadt Homburg, Rechts- und Ordnungsamt, Abteilung Ordnungsamt, Am Forum 5, 66424 Homburg, nach Terminabsprache eingesehen werden.

5. Auf die Bußgeldvorschrift des § 11 der VO-CP wird hingewiesen.

6. Es wird darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben (§ 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG).

Begründung:


Zu Ziffer 1:
Das Infektionsgeschehen mit dem Covid-19 Virus hat ein derart hohes Niveau mit schweren Krankheitsverläufen sowie einer hohen Zahl an Todesfällen erreicht, dass nunmehr weitere tiefgreifende Maßnahmen unvermeidbar und erforderlich sind, um diese Zahlen zu reduzieren und um ein funktionierendes Gesundheitssystem zu gewährleisten.
Aufgrund dessen muss verhindert werden, dass zahlreiche Kontakte in der Weihnachtszeit sowie an Silvester zu einem exponentiellen Wachstum der Infektionszahlen führen.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben daher unter anderem vereinbart, dass am Silvestertag und Neujahrtag bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt wird. Darüber hinaus haben sie beschlossen, dass ein Feuerwerksverbot auf publikumsträchtigen Plätzen gelten soll. Diese unter Ziff. 1 dieser Allgemeinverfügung genannten Plätze in der Kreisstadt Homburg werden entsprechend dem beiliegendem Kartenmaterial definiert.
Die genannten Plätze sind geeignet sowie aus den Erfahrungen beliebt, um dort ein Silvesterfeuerwerk abzuhalten. Es handelt sich um traditionell besuchte und/oder häufig frequentierte Bereiche, die aufgrund ihrer Eigenart und Vorzüge geradezu prädestiniert sind, um dieses Ereignis zu feiern. Aus diesem Grund ist es geboten und erforderlich, eine nicht vorhersehbare Zahl an Kontakten – insbesondere an genannten Örtlichkeiten - zu untersagen.
Hierbei wird insbesondere auf die hohe Verletzungsgefahr beim Abbrennen von Pyrotechnik und auf die dadurch sowie bereits enorme Belastung des Gesundheitssystems verwiesen.

Zu Ziffer 2: Bezüglich der Örtlichkeiten gilt Gleiches für die Untersagung des Verzehrs von Alkohol. Hierbei ist zusätzlich damit zu rechnen, dass bestehende Hygienemaßnahmen, wie z.B. das Abstandhalten, außer Acht gelassen werden und somit das Infektionsrisiko vorangetrieben wird.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG


Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Oberbürgermeister der Kreisstadt Homburg als Ortspolizeibehörde, Am Forum 1, 66424 Homburg oder bei dem Kreisrechtsausschuss des Saarpfalz-Kreises, Am Forum 5, 66424 Homburg, Widerspruch erhoben werden.
Sie haben das Recht, gem. § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.
Gem. § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.

Homburg, den 21.12.2020
Der Oberbürgermeister

i.V. Michael Forster
Bürgermeister

Veröffentlicht am: 21.12.2020 | Drucken