Topaktuell

Einladung zu Bürgerfahrten zum 35. und 40. Jubiläum in die Hombuger Partnerstädte

Städtische Kleiderkammer in Homburg-Erbach geht vom 22. Juli bis zum 9. August in die Sommerpause

Homburger Filmnächte 9. und 10.08.24 auf dem Schlossberg

14. Homburger Klassik Open-Air am 17.08.2024 auf dem Christian-Weber-Platz

Rock Open Air - SAD Metallica am 18.08.2024 auf dem Christian-Weber-Platz

Aufstellung des Bebauungsplanes "Birkensiedlung, 1. Teiländerung"

KREISSTADT HOMBURG Homburg, den 11.12.2019

B E K A N N T M A C H U N G

des Beschlusses des Stadtrates der Kreisstadt Homburg über die

Aufstellung des Bebauungsplanes "Birkensiedlung, 1. Teiländerung" in der Gemarkung Homburg gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat Homburg hat in seiner Sitzung am 20.09.2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes "Birkensiedlung, 1. Teiländerung" gemäß § 2 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) beschlossen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird folgendes Ziel verfolgt:

Mit dem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Grundlage zur Neuordnung der Grundstücke und die rechtliche Grundlage zur Erschließung des Gebietes geschaffen werden.

Das Bebauungsplangebiet liegt im rückwärtigen Bereich der Gebäude an den Straßen „Eibenweg“, „Buchenweg“, „Erlenweg“ und „An den Birken“. In diesem Bereich befindet sich noch ein größeres Gebiet, auf dem keine überbaubaren Flächen festgesetzt sind. Diese Fläche ist bestens zur Nachverdichtung geeignet. Die Planung wird eine öffentliche Erschließungsstraße vorsehen und die rückwärtigen Parzellen mit überbaubaren Flächen versehen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll das Gebiet nun abschließend geordnet und voll erschlossen werden. Somit wird den Grundstückseigentümern die Bebaubarkeit ihrer Grundstücke ermöglicht.

Für die Neuordnung der Grundstücke wird ein Umlegungsverfahren durchgeführt werden.

Die Erschließung des Plangebiets ist über die Straße „Erlenweg“ gewährleistet.

Der Bebauungsplan wird wie folgt begrenzt:

Im Westen: Durch die rückwärtigen, östlichen Grenzen der Grundstücke „An den Birken Haus Nr. 59 bis Haus Nr. 37“.

Im Norden: Mittig der rückwärtigen Grenze des Grundstückes „An den Birken Haus Nr. 37“ rechtwinklig abknickend und weiterlaufend, bis zum Schnittpunkt mit der östlichen Grenze des Grundstückes „Eibenweg Haus Nr. 3“.

Im Osten: Vom letztgenannten Punkt in südlicher Richtung abknickend bis zum Schnittpunkt mit der südlichen Grenze des Grundstückes „Buchenweg Haus Nr. 36“. Von diesem Punkt entlang der Grundstücksgrenze ca. 15 m in westlicher Richtung verlaufend. Von hier in südlicher Richtung verlaufend bis zum Schnittpunkt der nordwestlichen Grenze des Grundstückes „Buchenweg Haus Nr. 46“. Dieser Grenze entlang weiterverlaufend bis zur nördlichen Grenze des Grundstücks „Buchenweg Haus Nr. 52“. Der nördlichen Grenze folgend bis zum Buchenweg. Von hier entlang des „Buchenweges“ nach Süden verlaufend bis zum „Erlenweg“.

Im Süden: Vom letztgenannten Punkt entlang der Grundstücksgrenze des Grundstücks „Buchenweg Haus Nr. 54“ in nordwestlicher Richtung weiter folgend bis zum Schnittpunkt der östlichen Grenze des Grundstückes „An den Birken Haus Nr. 59“.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Der Bereich umfasst eine Fläche von knapp 8.900 m².

Der Flächennutzungsplan stellt für das Gebiet eine Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Birkensiedlung 1

Geltungsbereich

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB sowie von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Im beschleunigten Verfahren können gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB Bebauungspläne aufgestellt werden, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungspläne der Innenentwicklung) dienen.

Gemäß § 4a Abs. 4 werden die Bekanntmachung sowie der Geltungsbereich im zentralen Internetportal der Kreisstadt Homburg unter:

http://www.homburg.de/index.php/aktuelles/mitteilungen/bekanntmachungen

veröffentlicht.

Kreisstadt Homburg, den 11.12.2019

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

(Michael Forster)

Bürgermeister

Veröffentlicht am: 24.12.2019 | Drucken