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Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Wohnbebauung Heidebruchstraße 21" in der Gemarkung Bruchhof-Sanddorf

KREISSTADT HOMBURG Homburg, den 30.04.2021


B E K A N N T M A C H U N G


des Beschlusses des Stadtrates der Kreisstadt Homburg über die


Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Wohnbebauung Heidebruchstraße 21" in der Gemarkung Bruchhof-Sanddorf gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)


sowie


die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) und der Nachbargemeinden an der Planung (§ 2 Abs. 2 BauGB).


Der Stadtrat der Kreisstadt Homburg hat in seiner Sitzung am 25.03.2021 die Einleitung zum Verfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Wohnbebauung Heidebruchstraße 21“ gemäß § 2 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 12 BauGB im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) beschlossen.
Ferner hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 25.03.2021 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Wohnbebauung Heidebruchstraße 21", bestehend aus der Planzeichnung mit Textteil, dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Begründung gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird folgendes Ziel verfolgt:
Im Homburger Stadtteil Bruchhof-Sanddorf soll im Bereich der Heidebruchstraße ein zweistöckiges Einfamilienhaus mit Doppelgarage errichtet werden. Bei dem Grundstück handelt es sich um eine bislang unbebaute Fläche.

Die Erschließung des Plangebietes ist über die südlich an das Grundstück angrenzende Heidebruchstraße gewährleistet. Die erforderlichen Stellplätze können vollständig auf dem Grundstück organisiert werden.

Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen bedarf es der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird wie folgt abgegrenzt:
Im Südwesten durch die Straße „Heidebruchstraße“, im Nordwesten durch das Grundstück Haus Nr. 19, im Nordosten sowie im Südosten durch Grünstrukturen.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan sowie der Planzeichnung zu entnehmen.
Der Bereich umfasst eine Fläche von ca. 700 m².

Der Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet Wohnbaufläche dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit erfüllt.

Geltungsbereich:

Heidebruchstrasse 21 Geltungsbereich


Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB sowie von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Im beschleunigten Verfahren können gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB Bebauungspläne aufgestellt werden, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungspläne der Innenentwicklung) dienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung aktuell gültiger Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohnbebauung Heidebruchstraße 21“, bestehend aus der Planzeichnung, den Textfestsetzungen, dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Begründung in der Zeit vom 14.05.2021 bis einschließlich 15.06.2021 während der allgemeinen Dienststunden (Mo-Do: 8.30 - 12.00 Uhr und 14:00 - 15:45 Uhr sowie Fr: 8.30 - 13.00 Uhr) im Bau- und Umweltamt der Stadt Homburg, Am Forum 5, Zimmer 420 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt. Während der Auslegungsfrist können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: stadtplanung@homburg.de vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gem. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Die Bürger sind aufgerufen, von diesem Recht Gebrauch zu machen.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass, aus aktuellem Anlass in der Zeit der Corona-Pandemie, die derzeit gelten Abstands- und Hygieneregelungen anzuwenden sind sowie eine Erfassung der Kontaktdaten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen erfolgt. Bei Zutritt ins Rathaus ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Desinfektionsmittel stehen im Rathaus bei Bedarf zur Benutzung bereit.

Entsprechend des Gebotes der Kontaktvermeidung können diese Unterlagen auch im Internet eingesehen werden:
Gemäß § 3 Abs. 1 PlanSiG i.V.m. § 1 Nr. 4 PlanSiG wird daher auf der Internetseite der Kommune (www.homburg.de) der in Rede stehende Entwurf des vorhabenbezogenen Be-bauungsplanes „Wohnbebauung Heidebruchstraße 21“, bestehend aus der Planzeichnung, den Textfestsetzungen, dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Begründung zeitgleich veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten.

Gemäß § 4a Abs. 4 BauGB sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen zusätzlich über das Internetportal der Kreisstadt Homburg
(https://www.homburg.de/index.php/aktuelles/mitteilungen/bekanntmachungen) und über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Ferner wird gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Kreisstadt Homburg, den 30.04.2021

Der Oberbürgermeister
In Vertretung

(Michael Forster)
Bürgermeister

Veröffentlicht am: 05.05.2021 | Drucken