Jetzt anmelden zum Stadtradeln - Aktion findet ab 1. Juni statt
Städtische Kleiderkammer: Abgabe wieder geöffnet - Spendenannahme vorübergehend gestoppt
Kunstausstellung Karin Spiegel vom 19.05.-08.06. im Kulturzentrum Saalbau
Bundesweite Umstellung: Ab sofort dürfen Fotos für Personalausweise und Reisepässe nur noch in digitaler Form übermittelt werden - Näheres dazu unter der Rubrik: Service, Bürgeramt
Gewerbeamt ist am 15. Mai geschlossen
Wertstoffhof am Zunderbaum am 21. Mai geschlossen
Homburger Musiksommer startet am 30. Mai - Näheres unter der Rubrik Leben in Homburg - Veranstaltungsvielfalt - Musiksommer
Bekanntmachung
zur Auslegung der Karten der Wasserbehörde
betreffend die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
an den Nebengewässern der Blies und der Nahe mit Nebengewässern
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - Oberste Wasserbehörde - beabsichtigt, auf Grund § 79 Abs. 2 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an den Nebengewässern der Blies und der Nahe mit Nebengewässern. Fachliche Grundlage für die räumliche Abgrenzung ist ein Hochwasserereignis, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (HQ100).
Zuständig für die Durchführung des Verfahrens ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken.
Die Abgrenzung der Überschwemmungsgebiete ergibt sich aus insgesamt 49 Überschwemmungsgebietskarten im Maßstab 1 : 5.000. Danach sind Grundstücke an den folgenden Gewässern betroffen:
• Bexbach
• Betzelbach/Bleischbach
• Erbach
• Freisbach
• Heinitzbach
• Lamsbach
• Lautenbach
• Mandelbach
• Nahe (Rechtsverordnung vom 08.04.2002)
• Oster (Rechtsverordnung vom 05.11.2001)
• Sinnerbach
• Söterbach
• Todbach/Wallesbach/Hettersbach (Rechtsverordnung vom 05.11.2001)
Soweit für die v. g. Gewässer bereits Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung festgesetzt worden sind (vgl. Klammerzusatz), wird darauf hingewiesen, dass der räumliche Geltungsbereich der Neufestsetzung von der bisherigen Festsetzung abweicht. Die Überschwemmungsgebietsverordnungen sind daher nach Abschluss des laufenden Verfahrens aufzuheben.
Die betroffenen Bereiche befinden sich an Gewässerbereichen mit signifikantem Hochwasserrisiko, die in folgender Karte dargestellt sind.
Die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete erfolgt gemäß § 79 Abs. 2 SWG. Danach gelten Gebiete gemäß § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WHG, die in Karten der Wasserbehörde dargestellt sind, mit Bekanntmachung ihrer Verbindlichkeit im Amtsblatt des Saarlandes als festgesetzte Überschwemmungsgebiete.
Für festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten die Schutzvorschriften gemäß §§ 78, 78a und 78c Abs. 1 und 3 WHG.
Vor der Bekanntmachung der Verbindlichkeit sind gemäß § 79 Abs. 2 SWG die Karten bei den betroffenen Kommunen und beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz für die Dauer eines Monats zur Einsicht und Stellungnahme für jedermann auszulegen.
Demgemäß liegen die Karten der Wasserbehörde sowie weitere Unterlagen (Ermittlungsgrundlagen und Schutzbestimmungen)
in der Zeit vom 28.08.2019 bis 27.09.2019 (einschließlich) bei
während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus.
Die Karten können zusätzlich auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz (www.saarland.de/237898.htm) sowie des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (www.saarland.de/landesamt_umwelt_arbeitsschutz.htm) eingesehen werden.
Jeder kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, mithin bis zum 11.10.2019 (einschließlich), Stellungnahmen einreichen.
Die Stellungnahmen sind schriftlich (zweifach) oder zur Niederschrift bei den v. g. Stellen einzureichen.
Die Stellungnahmen müssen die Bezeichnungen der Beteiligten, einen Antrag, eine Darlegung des Sachverhaltes und ggfs. eine eingehende Begründung enthalten. Zudem müssen die betroffenen Grundstücke benannt werden (Gemarkung, Flur, Parzellennummern).
Saarbrücken, den 06.08.2019
S A A R L A N D
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Im Auftrag
Marco Hinsberger
Veröffentlicht am: 20.08.2019 | Drucken