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Auslegung der Karten der Wasserbehörde betreffend die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an den Nebengewässern der Blies und der Nahe mit Nebengewässern

Bekanntmachung

zur Auslegung der Karten der Wasserbehörde
betreffend die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
an den Nebengewässern der Blies und der Nahe mit Nebengewässern

Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz - Oberste Wasserbehörde - beabsichtigt, auf Grund § 79 Abs. 2 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an den Nebengewässern der Blies und der Nahe mit Nebengewässern. Fachliche Grundlage für die räumliche Abgrenzung ist ein Hochwasserereignis, das statistisch einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (HQ100).

Zuständig für die Durchführung des Verfahrens ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in Saarbrücken.

Die Abgrenzung der Überschwemmungsgebiete ergibt sich aus insgesamt 49 Überschwemmungsgebietskarten im Maßstab 1 : 5.000. Danach sind Grundstücke an den folgenden Gewässern betroffen:
• Bexbach
• Betzelbach/Bleischbach
• Erbach
• Freisbach
• Heinitzbach
• Lamsbach
• Lautenbach
• Mandelbach
• Nahe (Rechtsverordnung vom 08.04.2002)
• Oster (Rechtsverordnung vom 05.11.2001)
• Sinnerbach
• Söterbach
• Todbach/Wallesbach/Hettersbach (Rechtsverordnung vom 05.11.2001)

Soweit für die v. g. Gewässer bereits Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung festgesetzt worden sind (vgl. Klammerzusatz), wird darauf hingewiesen, dass der räumliche Geltungsbereich der Neufestsetzung von der bisherigen Festsetzung abweicht. Die Überschwemmungsgebietsverordnungen sind daher nach Abschluss des laufenden Verfahrens aufzuheben.

Die betroffenen Bereiche befinden sich an Gewässerbereichen mit signifikantem Hochwasserrisiko, die in folgender Karte dargestellt sind.

Ueberschwemmungsgebiete


Die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete erfolgt gemäß § 79 Abs. 2 SWG. Danach gelten Gebiete gemäß § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WHG, die in Karten der Wasserbehörde dargestellt sind, mit Bekanntmachung ihrer Verbindlichkeit im Amtsblatt des Saarlandes als festgesetzte Überschwemmungsgebiete.

Für festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten die Schutzvorschriften gemäß §§ 78, 78a und 78c Abs. 1 und 3 WHG.

Vor der Bekanntmachung der Verbindlichkeit sind gemäß § 79 Abs. 2 SWG die Karten bei den betroffenen Kommunen und beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz für die Dauer eines Monats zur Einsicht und Stellungnahme für jedermann auszulegen.

Demgemäß liegen die Karten der Wasserbehörde sowie weitere Unterlagen (Ermittlungsgrundlagen und Schutzbestimmungen)

in der Zeit vom 28.08.2019 bis 27.09.2019 (einschließlich) bei

  • der Stadt Bexbach, Rathausstraße 68, Rathaus I, Zimmer 1.03
  • der Gemeinde Freisen, Schulstraße 60, Zimmer 9
  • der Kreisstadt Homburg, Am Forum 5, Zimmer 420/421
  • der Gemeinde Mandelbachtal, Theo-Carlen-Platz 2, Zimmer 206
  • der Gemeinde Namborn, Schloßstraße 13, Zimmer 203
  • der Kreisstadt Neunkirchen, Eigenbetrieb Abwasserwerk, Zimmer 627
  • der Gemeinde Nohfelden, An der Burg, Zimmer 1.06
  • der Gemeinde Oberthal, Poststraße 20, Zimmer 24
  • der Stadt Ottweiler, Goethestraße 13a, Amt für Stadtentwicklung und Umwelt, Zimmer 20
  • der Gemeinde Schiffweiler, Rathausstraße 7, Bau- und Umweltamt, Zimmer 5
  • der Kreisstadt St. Wendel, Rathausplatz 1, Zimmer 101/102 sowie
  • dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken, Zimmer 2.29

während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus.

Die Karten können zusätzlich auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz (www.saarland.de/237898.htm) sowie des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (www.saarland.de/landesamt_umwelt_arbeitsschutz.htm) eingesehen werden.

Jeder kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, mithin bis zum 11.10.2019 (einschließlich), Stellungnahmen einreichen.
Die Stellungnahmen sind schriftlich (zweifach) oder zur Niederschrift bei den v. g. Stellen einzureichen.
Die Stellungnahmen müssen die Bezeichnungen der Beteiligten, einen Antrag, eine Darlegung des Sachverhaltes und ggfs. eine eingehende Begründung enthalten. Zudem müssen die betroffenen Grundstücke benannt werden (Gemarkung, Flur, Parzellennummern).

Saarbrücken, den 06.08.2019
S A A R L A N D
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

Marco Hinsberger

Veröffentlicht am: 20.08.2019 | Drucken