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Bekanntmachung Alleestraße

KREISSTADT HOMBURG
Homburg, 11.08.2016

Bekanntmachung

nach Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.September 2004 (BGBl. I. S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I. S.1722) und des §12 des Kommunalverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt I, S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsblatt S.376) und der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Kreisstadt Homburg in der Fassung vom 09. Dezember 2010

In-Kraft-Treten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
„Alleestraße“
Kreisstadt Homburg, Stadtteil Bruchhof-Sanddorf.

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 02.06.2016 den vorhabenbezogenen Bebau-ungsplan „Alleestraße“ als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

• im Norden durch die Straßenverkehrsfläche der Alleestraße
• im Süden durch die Bebauung und private Freiflächen der Heidebruchstraße (Nr. 109) sowie des Habichtswegs (Nr. 18-24)
• im Westen durch die Bebauung und zugehörige private Freiflächen, zum einen der Alleestraße (Nr. 19), zum anderen der daran vorbei führenden Heidebruchstraße (Nr. 103-107)
• im Osten durch die Bebauung und private Freiflächen der Alleestraße (Nr. 11 und 11a)


Der vorhabenbezogene Bebauungsplanung „Alleestraße“ und die Begründung liegen im Rathaus, Am Forum, Zimmer 420, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. Auf Verlangen den Bebauungsplan mit Begründung Auskunft gegeben.

Auf die Vorschriften des §44 Abs.3 Satz 1 und 2 und Abs.4 BauGB über die fristgemä-ße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§39 bis 43 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in §214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel an der Abwägung sind gemäß §215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, Mängel an der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung, schriftlich gegenüber der Kreisstadt Homburg geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Nach §12 Abs.6 und 7 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntma-chung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss bean-standet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt wor-den ist.

Der erforderliche Durchführungsvertrag wurde in der gleichen Sitzung am 02.06.2016 beschlossen und ist dem Verfahren beigefügt.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Alleestraße“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.


(Rüdiger Schneidewind)
Oberbürgermeister

KREISSTADT HOMBURG Homburg, 11.08.2016

B E K A N N T M A C H U N G

nach Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.September 2004 (BGBl. I. S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I. S.1722) und des §12 des Kommunalverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt I, S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsblatt S.376) und der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Kreisstadt Homburg in der Fassung vom 09. Dezember 2010

In-Kraft-Treten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

„Alleestraße“

Kreisstadt Homburg, Stadtteil Bruchhof-Sanddorf.

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 02.06.2016 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Alleestraße“ als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

· im Norden durch die Straßenverkehrsfläche der Alleestraße

· im Süden durch die Bebauung und private Freiflächen der Heidebruchstraße (Nr. 109) sowie des Habichtswegs (Nr. 18-24)

· im Westen durch die Bebauung und zugehörige private Freiflächen, zum einen der Alleestraße (Nr. 19), zum anderen der daran vorbei führenden Heidebruchstraße (Nr. 103-107)

· im Osten durch die Bebauung und private Freiflächen der Alleestraße (Nr. 11 und 11a)

Übersichtslageplan

Der vorhabenbezogene Bebauungsplanung „Alleestraße“ und die Begründung liegen im Rathaus, Am Forum, Zimmer 420, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. Auf Verlangen den Bebauungsplan mit Begründung Auskunft gegeben.

Auf die Vorschriften des §44 Abs.3 Satz 1 und 2 und Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§39 bis 43 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in §214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel an der Abwägung sind gemäß §215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, Mängel an der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung, schriftlich gegenüber der Kreisstadt Homburg geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Nach §12 Abs.6 und 7 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Der erforderliche Durchführungsvertrag wurde in der gleichen Sitzung am 02.06.2016 beschlossen und ist dem Verfahren beigefügt.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Alleestraße“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

(Rüdiger Schneidewind)

Oberbürgermeister

Veröffentlicht am: 23.08.2016 | Drucken