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Bekanntmachung: Aufstellung Bebauungsplan "Wohnpark Heinrich-Spoerl-Straße 1"

KREISSTADT HOMBURG
Homburg, den 28.03.2018

Bekanntmachung

des Beschlusses des Rates der Kreisstadt Homburg über die Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohnpark Heinrich-Spoerl-Straße 1“ in der Kreisstadt Homburg in der Gemarkung Einöd, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Planung (§ 3 Abs. 2 BauGB).

Der Stadtrat Homburg hat in seiner Sitzung am 07.02.2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohnpark Heinrich-Spoerl-Straße 1“ gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), beschlossen. In seiner Sitzung am 07.02.2018 hat der Stadtrat den Entwurf des Bebauungsplanes „Wohnpark Heinrich-Spoerl-Straße 1“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit Textteil (Teil B) und der Begründung (Teil C), gebilligt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Wohngebiet zu schaffen. Das vorliegende Plangebiet, im Homburger Stadtteil Einöd an der Heinrich-Spoerl-Straße gelegen, umfasst die Fläche des ehemaligen Globus-Verbrauchermarktes und Elektrofachhandels Alpha Tecc. Der Geltungsbereich ist bereits bis auf die Böschungen in den Randbereichen vollständig versiegelt bzw. überbaut. Das Bestandsgebäude steht seit einiger Zeit leer und wird nicht mehr genutzt. Dies trifft ebenso auf die um das Bestandsgebäude angelegten Stellplatzflächen zu. Das Planvorhaben dient somit der Revitalisierung einer gewerblichen Brachfläche.

Entsprechend der Nutzung der Umgebung ist eine Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern und einzelnen Mehrfamilienhäusern geplant. Dies entspricht einer bedarfsorientierten Weiterentwicklung des Wohnungsangebotes der Kreisstadt Homburg.

Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan „Im oberen Wustental und auf dem Heidenhübel“ von 1990 weist innerhalb des Geltungsbereiches des Planvorhabens ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel ohne Beschränkung der Verkaufsflächenzahl aus.

Zur planungsrechtlichen Umsetzung einer Wohnbebauung bedarf es daher der Aufstellung eines Bebauungsplanes. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verzichtet die Kreisstadt Homburg gleichzeitig auf ein uneingeschränktes Sondergebiet zur Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe zugunsten einer nachhaltigen Wohnbauflächenentwicklung.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohnpark Heinrich-Spoerl-Straße 1“ beschreibt sich wie folgt:
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Einöd im Stadtteil Einöd und wird umgeben von der Parzelle 3463/11 im Süden, der Parzellen 3462, 3460/4, 3460/5, 3459/1, 3459/3, 3459/5, 3459/6 im Westen, der Parzellen 3456/4, 3452/6, 3451/10, 3451/1, 3437 und 3468/4 im Norden sowie der Parzellen 3466/7 und 3465 im Westen.
Es umfasst die Grundstücke Plan-Nrn. 3464/2, 3456/1, 3456/3, und 3452/5. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 3,8 ha.
Der Flächennutzungsplan stellt für die Fläche eine Sonderbaufläche für großflächigen Einzelhandel dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist nicht erfüllt. Der Flächennutzungsplan der Kreisstadt Homburg wird gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.

Heinrich Spoerl Straße
Geltungsbereich

Gem. § 3 Abs. 2 BauGB wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den Textfestsetzungen (Teil B) und der Begründung (Teil C) in der Zeit vom 18.04.2018 bis einschließlich 22.05.2018 während der allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt Homburg, Am Forum, Zimmer 420 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen werden auch im zentralen Internetportal der Kreisstadt Homburg http://www.homburg.de/index.php/aktuelles/mitteilungen/bekanntmachungen veröffentlicht.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Die Bürger sind aufgerufen von diesem Recht Gebrauch zu machen.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

Kreisstadt Homburg, den 28.03.2018

Rüdiger Schneidewind
Oberbürgermeister

Veröffentlicht am: 10.04.2018 | Drucken