Topaktuell

Einladung zu Bürgerfahrten zum 35. und 40. Jubiläum in die Hombuger Partnerstädte

Städtische Kleiderkammer in Homburg-Erbach geht vom 22. Juli bis zum 9. August in die Sommerpause

Homburger Filmnächte 9. und 10.08.24 auf dem Schlossberg

14. Homburger Klassik Open-Air am 17.08.2024 auf dem Christian-Weber-Platz

Rock Open Air - SAD Metallica am 18.08.2024 auf dem Christian-Weber-Platz

Bekanntmachung Bau einer neuen Anschlussstelle an die BAB A 8

BEKANNTMACHUNG

Bau einer neuen Anschlussstelle an die BAB A 8 zwischen der Anschlussstelle Einöd (NK 6709 057) und der Anschlussstelle Limbach (NK 6609 081), Neubau der Bundesstraße B423 -Ortsumgehung Schwarzenbach und Schwarzenacker- mit einer Länge von 3,84 km bis zur Landstraße L119 im Innenstadtbereich, Errichtung eines Kreisverkehrs an den Knotenpunkten „Neue Industriestraße / Entenmühlstraße / Straße am Stadtbad“, Errichtung eines Kreuzungsbauwerks über die DB Trasse Homburg-Zweibrücken sowie Ausbau der Straße „Am Zweibrücker Wasserwerk“ in den Gemarkungen Beeden, Schwarzenbach und Homburg der Stadt Homburg des Saarpfalz-Kreises sowie Ausführung der landschaftspflegerischen Minderungs-, Schutz-, Ausgleichs-, Gestaltungs-, Ersatz- und Vermeidungsmaßnahmen (Erbachrenaturierung / Reaktivierung Schwarzbachaue als Überschwemmungsgebiet der Blies) in den Gemarkungen Beeden-Schwarzenbach, Homburg und Einöd der Stadt Homburg des Saarpfalz-Kreises und in der Gemarkung Bubenhausen-Ernstweiler der Stadt Zweibrücken im Bundesland Rheinland-Pfalz


Der Landesbetrieb für Straßenbau (LfS) hat für das o. g. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Für das Bauvorhaben einschl. der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke auf dem Gebiet der Gemarkungen Beeden-Schwarzenbach, Einöd und Homburg der Stadt Homburg des Saarpfalz-Kreises und in der Gemarkung Bubenhausen-Ernstweiler der Stadt Zweibrücken im Bundesland Rheinland-Pfalz in Anspruch genommen.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit

von Mittwoch, dem 21.06.2017 bis einschl. Donnerstag, dem 20.07.2017

in der Kreisstadt Homburg
im Rathaus, Zimmer 420, Am Forum 5, 66424 Homburg zu folgenden Zeiten:

montags – donnerstags: von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und
von 14.00 Uhr bis 15.45 Uhr
freitags: von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr

und

in der Stadt Zweibrücken
im Rathaus, Haupt- und Personalamt, Zimmer 125, Herzogstraße 1, 66482 Zweibrücken zu folgenden Zeiten:

montags - freitags: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
donnerstags: 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum Donnerstag, den 03.08.2017 (einschließlich, es gilt das Datum des Eingangsstempels),

bei der Kreisstadt Homburg, Am Forum 5, 66424 Homburg,
bei der Stadt Zweibrücken, Herzogstraße 1, 66482 Zweibrücken

oder
beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr,
Abteilung A, Referat A/3 -Anhörungsbehörde-, Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken

Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.
Mit Ablauf dieser Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG), die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.

3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 Bundesfernstraßengesetz -FStrG-). Sofern eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen stattfindet, wird der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG).
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und Einwenderinnen und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7. Vom Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).

8. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
- dass die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Planfeststellungsbehörde des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr ist,
- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird und
- - dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 9 Abs. 1 UVPG ist.

9. Folgende Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 Abs. 3 UVPG) werden zur Einsicht für die Öffentlichkeit ausgelegt:

- Erläuterungsbericht mit Angaben zur Umweltverträglichkeit (allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung)
- Übersichtskarte und Übersichtslageplan
- Lagepläne und Höhenpläne
- Lagepläne der Entwässerungsmaßnahmen
- Landschaftspflegerische Maßnahmen
- Grunderwerbspläne und Grunderwerbsverzeichnis
- Regelungsverzeichnis
- Straßenquerschnitte
- Immissionstechnische Untersuchungen
- Wassertechnische Untersuchungen
- Unterlagen zu den umweltfachlichen Untersuchungen (Landschaftspflegerischer Begleitplan, artenschutzrechtliche Prüfung, FFH-Verträglichkeit, Vogelschutz-Verträglichkeit, Natura 2000-Verträglichkeit, Umweltverträglichkeitsstudie)

Saarbrücken, den 06.06.2017
SAARLAND
Ministerium für Wirtschaft,
Arbeit, Energie und Verkehr
- Anhörungsbehörde -

Im Auftrag
Silke Jager
(Regierungsoberrätin)

Homburg, den 07.06.2017


Der Oberbürgermeister

Veröffentlicht am: 13.06.2017 | Drucken