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Homburger Filmnächte 9. und 10.08.24 auf dem Schlossberg

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Rock Open Air - SAD Metallica am 18.08.2024 auf dem Christian-Weber-Platz

Bekanntmachung Brandschutzsatzung

Brandschutzsatzung für die Kreisstadt Homburg
__________________________________________

Auf Grund des § 10 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 454), in Verbindung mit § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840), hat der Stadtrat der Kreisstadt Homburg am 19. Oktober 2017 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Organisation der Feuerwehr

§ 1 Feuerwehr
§ 2 Gliederung
§ 3 Personalstärke und Ausstattung der Löschbezirke mit Fahrzeugen
§ 4 Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr
§ 5 Beendigung des aktiven Dienstes, Beurlaubung
§ 6 Jugendfeuerwehr
§ 7 Vorbereitungsgruppen
§ 8 Altersabteilung
§ 9 Ehrenmitglieder
§ 10 Wehr- und Löschbezirksführung
§ 11 Gerätewartung
§ 12 Feuerwehrversammlung
§ 13 Schriftführung
§ 14 Feuerwehrkasse

Abschnitt 2
Rechte und Pflichten

§ 15 Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen
§ 16 Ordnungsmaßnahmen

Abschnitt 3
Dienstbetrieb der Feuerwehr

§ 17 Alarm- und Ausrückeordnung
§ 18 Pflichten des Einsatzleiters und der Einsatzleiterin
§ 19 Pflichten nachrückender Kräfte
§ 20 Aufräumungsarbeiten
§ 21 Brandwachen
§ 22 Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Organisation der Feuerwehr

§ 1
Feuerwehr

Die Feuerwehr der Kreisstadt Homburg besteht aus der Freiwilligen Feuerwehr und hauptamtlichen Kräften.

§ 2
Gliederung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus:
1. den aktiven Feuerwehrangehörigen,
2. der Jugendfeuerwehr (mit Vorbereitungsgruppe(n))
3. der Altersabteilung.

(2) Das Stadtgebiet gliedert sich in folgende Löschbezirke:
Löschbezirk 1: Homburg Mitte
Löschbezirk 2: Einöd
Löschbezirk 3: Jägersburg
Löschbezirk 4: Kirrberg
Löschbezirk 5: Wörschweiler


§ 3
Personalstärke und Ausstattung der Löschbezirke mit Fahrzeugen

(1) Personalstärke (Mindeststärke):
Löschbezirk 1: ein Zug 3/9/54/66 und eine Staffel 3/15/18 in Dreifachbesetzung (84)
Löschbezirk 2: eine Gruppe 3/24/27 in Dreifachbesetzung (27)
Löschbezirk 3: eine Gruppe 3/24/27 in Dreifachbesetzung (27)
Löschbezirk 4: eine Gruppe 3/24/27 und eine Staffel 3/15/18 in Dreifachbesetzung (45)
Löschbezirk 5: eine Gruppe 3/24/27 in Dreifachbesetzung (27)

(2) Ausstattung mit Fahrzeugen (Mindestausstattung):
Wehrführer: 1 Kommandowagen KdoW

Löschbezirk 1: 1 Einsatzleitfahrzeug ELW
1 Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 20/20
1 Tanklöschfahrzeug TLF 3000 (Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/20)
1 Drehleiterfahrzeug DL(A)K 23/12
1 Tanklöschfahrzeug TLF 4000
1 Rüstwagen RW
1 Wechselladerfahrzeug WLF
1 Gerätewagen Logistik GW-L2
1 Mannschaftstransportwagen MTW
1 Mannschaftstransportwagen MTW für die Jugendfeuerwehr
1 Trockentanklöschfahrzeug (Wechselladerfahrzeug WLF klein)
1 Gerätewagen Wasser GW-W
1 Kommandowagen KdoW
1 FW-Verkehrssicherungsanhänger VSA
1 FW-Notstromanhänger 150 KVA

Löschbezirk 2: 1 Lösch- und Hilfeleistungsfahrzeug LHF 20/20
1 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W
1 Gerätewagen GW-Öl (Gerätewagen GW-Logistik 2)
1 Mannschaftstransportwagen MTW

Löschbezirk 3: 1 Löschgruppenfahrzeug LF 10 (Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 10/10) 1 Tanklöschfahrzeug TLF 3000
1 Mannschaftstransportwagen MTW
1 Rettungsboot RTB 1 nach DIN 14961

Löschbezirk 4: 1 Löschgruppenfahrzeug LF 10 (Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 10/10) 1 Mannschaftstransportwagen MTW

Löschbezirk 5: 1 Löschgruppenfahrzeug LF 10 (Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug HLF 10/10) 1 Mannschaftstransportwagen MTW

§ 4
Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr

(1) In die Freiwillige Feuerwehr sollen als Mitglieder nur Bewerber und Bewerberinnen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Kreisstadt Homburg haben und feuerwehrtauglich sind. Abweichend von Satz 1 können Bewerber und Bewerberinnen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Kreisstadt Homburg haben, aber regelmäßig für den Einsatz- und Übungsdienst zur Verfügung stehen und nicht bereits Mitglied einer anderen Feuerwehr sind, aufgenommen werden. Die Bewerber und Bewerberinnen müssen für die vorgesehene Einsatztätigkeit feuerwehrtauglich sowie geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sein. Die Gemeinde kann ein erweitertes Führungszeugnis auf eigene Kosten anfordern.
(2) Ein aktives Mitglied einer anderen Freiwilligen Feuerwehr kann als Einsatzkraft zur Verstärkung aufgenommen werden, wenn es zu bestimmten Tageszeiten für den Einsatzdienst zur Verfügung steht und die Wehrführung dieser Feuerwehr ihr Ein-vernehmen erteilt. Die Feuerwehrtauglichkeit und die Qualifikationen sind durch die Einsatzkraft nachzuweisen. Eine Einsatzkraft ist nicht Mitglied der Feuerwehr, hat aber die sich im Rahmen des Einsatzdienstes ergebenden Pflichten nach § 15 zu erfüllen. Die Zugehörigkeit als Einsatzkraft ist der Feuerwehr anzuzeigen, in der die Mitgliedschaft besteht.
(3) Die Feuerwehrtauglichkeit ist für die vorgesehene Einsatztätigkeit durch ärztliche Bescheinigung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nachzuweisen. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt die Kreisstadt Homburg.
(4) Wer das 50. Lebensjahr vollendet hat, soll nicht mehr in die Feuerwehr aufge-nommen werden. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bedarf zur Auf-nahme in die Feuerwehr der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der ge-setzlichen Vertreterin.
(5) Über die Aufnahme in die Feuerwehr entscheidet der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin im Benehmen mit dem Wehrführer oder der Wehrführerin. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Wird ein Aufnahmegesuch abgelehnt, ist dies dem Bewerber oder der Bewerberin schriftlich mitzuteilen.

§ 5
Beendigung des aktiven Dienstes, Beurlaubung

(1) Mit Vollendung seines oder ihres 65. Lebensjahres scheidet ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehrangehörige aus dem aktiven Dienst aus.
(2) Ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehrangehörige scheidet aus dem aktiven Dienst außerdem aus
1. durch Austritt,
2. bei Wegfall der Feuerwehrdiensttauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen,
3. wenn er oder sie das 60. Lebensjahr vollendet hat und schriftlich beantragt, den aktiven Dienst zu beenden,
4. wenn er oder sie durch Wohnortwechsel oder aus anderen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr regelmäßig für den Einsatz- und Übungsdienst zur Verfügung steht. Wird er oder sie innerhalb von sechs Jahren innerhalb derselben Feuerwehr wieder aufgenommen oder von der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde übernommen, ist seine oder ihre bisherige Dienstzeit bei der Freiwilligen Feuerwehr anzurechnen; die Dienstgradbezeichnung behält er oder sie bei. Die Personalunterlagen sind der aufnehmenden Gemeinde auf Antrag des oder der Feuerwehrangehörigen zu überlassen.
5. durch Richterspruch, wenn dadurch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren wurde,
6. durch Ausschluss.
(3) Ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehrangehörige kann aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn er oder sie
1. wiederholt seine Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verletzt hat,
2. wegen Begehung einer Straftat nicht mehr würdig erscheint, den Feuerwehrdienst zu verrichten,
3. wiederholt fachliche Weisungen der Vorgesetzten nicht befolgt hat oder nicht befolgt,
4. die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört,
5. oder das Ansehen der Feuerwehr schuldhaft geschädigt hat.
(4) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid fest und zieht die dem oder der Feuerwehrangehörigen überlassene Feuerwehrdienstkleidung, persönliche Schutzkleidung sowie Meldeempfänger und ggf. den Feuerwehr-Dienstausweis durch schriftlichen Bescheid ein. Für fehlende Ausstattungsgegenstände kann die Gemeinde Kostenersatz durch schriftlichen Bescheid verlangen.
(5) Im Falle des Ausscheidens sind innerhalb eines Monats Feuerwehrdienstkleidung, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände abzugeben. Bei Ausschluss reduziert sich die Pflicht auf eine Woche. Bei der Übernahme in die Altersabteilung wird dem oder der Feuerwehrangehörigen die Dienstkleidung belassen und ihm oder ihr das Recht verliehen, die Dienstkleidung bei offiziellen Anlässen der Feuerwehr zu tragen.
(6) Ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehrangehörige kann auf Antrag aus wichtigem Grund mit Weiterlauf der Dienstzeit beurlaubt werden. Über den Zeitraum der Beurlaubung entscheidet die Kreisstadt Homburg.

§ 6
Jugendfeuerwehr

(1) Die Jugendfeuerwehr eines Löschbezirks soll Staffelstärke betragen. Wird diese Stärke nicht erreicht, sollen die Jugendfeuerwehrangehörigen mehrerer Löschbezirke in einem Löschbezirk zusammengeführt werden.
(2) Der Wehrführer oder die Wehrführerin kann auf Wehrebene sowie auf Löschbe-zirksebene auf Vorschlag des/der Löschbezirksführers/Löschbezirksführerin mit Zustimmung des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin jeweils einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die Jugendfeuerwehr und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin bis zum Widerruf bestellen. Der Lehrgang Jugendfeuerwehrbeauftragter soll innerhalb von zwei Jahren nachgewiesen werden.
(3) Für die feuerwehrtechnische Ausbildung und die jugendpflegerische Tätigkeit erarbeiten der oder die Beauftragte für die Jugendfeuerwehr und der Jugendgruppensprecher oder die Jugendgruppensprecherin im Benehmen mit dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin jährlich einen Ausbildungsplan, der vom Wehrführer oder von der Wehrführerin zu genehmigen ist.
(4) Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Angehörigen der Jugendfeuerwehr erfolgt unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit nach Maßgabe der Ausbildungs- und Dienstvorschriften für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren. Sie obliegt im Löschbezirk dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin und auf Wehrebene dem Wehrführer oder der Wehrführerin bzw. dem oder der jeweiligen Beauftragten für die Jugendfeuerwehr und erstreckt sich auf die theoretische Schulung für den Brandschutz und die Technische Hilfe sowie auf die praktische Ausbildung an den Geräten der Feuerwehr.
(5) Der Jugendgruppensprecher oder die Jugendgruppensprecherin auf Löschbezirks- und Wehrebene hat mindestens einmal jährlich im Benehmen mit dem oder der Beauftragten für die Jugendfeuerwehr und im Einvernehmen mit dem Löschbezirks- bzw. Wehrführer oder der Löschbezirks- bzw. Wehrführerin eine Versammlung der Jugendfeuerwehrangehörigen einzuberufen. Im Übrigen gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend.
(6) Ein Jugendfeuerwehrangehöriger oder eine Jugendfeuerwehrangehörige scheidet aus der Jugendfeuerwehr aus, durch
1. Übertritt in die aktive Wehr,
2. Austritt,
3. Erreichen der Altersgrenze nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland, wenn nicht die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Satz 2 dieser Verordnung vorliegen,
4. Ausschluss wegen wiederholtem Fernbleiben vom Übungsdienst sowie
5. Ausschluss wegen schwerwiegender Verstöße. Über den Ausschluss haben nach Beratung der oder die Beauftragte für die Jugendfeuerwehr gemeinsam mit dem Wehrführer oder der Wehrführerin zu entscheiden.
(7) § 5 Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 7
Vorbereitungsgruppe

(1) Der Wehrführer oder die Wehrführerin beruft auf Wehrebene sowie auf Löschbezirksebene auf Vorschlag des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin einen Leiter oder eine Leiterin der Vorbereitungsgruppe sowie einen Stellvertreter oder Stellvertreterin bis zum Widerruf. Der Beauftragte oder die Beauftragte für die Jugendfeuerwehr und sein bzw. ihr Stellvertreter oder seine bzw. ihre Stellvertreterin soll nicht zugleich Leiter oder Leiterin der Vorbereitungsgruppe sein.
(2) Der Leiter oder die Leiterin muss volljährig sein, über pädagogische Grundkenntnisse verfügen und soll die fachlichen, feuerwehrtechnischen Fähigkeiten besitzen. Weitere Betreuer können vom Leiter oder der Leiterin der Vorbereitungsgruppe, in Abstimmung mit der Wehr- bzw. Löschbezirksführung bestimmt werden. Betreuer müssen nicht Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sein. Der Leiter oder die Leiterin sowie seine Stellvertretung müssen die Ausbildung als Jugendleiter innerhalb von zwei Jahren nachweisen. Der Leiter oder die Leiterin ist verpflichtet, die Jugendleitercard zu erwerben.
(3) Die Aufnahme in die Vorbereitungsgruppe ist schriftlich beim Leiter oder der Lei-terin zu beantragen.
(4) Ein Mitglied der Vorbereitungsgruppe scheidet aus durch,
1. Übertritt in die Jugendfeuerwehr,
2. schriftlichen Austritt durch die Erziehungsberechtigten,
3. Erreichen der Altersgrenze nach § 11 Absatz 4 Satz 7 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland,
4. Ausschluss wegen schwerwiegender Verstöße. Über den Ausschluss haben nach Beratung der Leiter oder die Leiterin gemeinsam mit dem Wehrführer oder der Wehrführerin zu entscheiden.

§ 8
Altersabteilung

(1) In die Altersabteilung wird ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehrangehörige überführt, wenn er oder sie
1. wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 5 Absatz 1 aus dem aktiven Feuer-wehrdienst ausscheiden muss,
2. nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag aus dem aktiven Feuerwehr-dienst ausscheidet,
3. wegen Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden muss.
(2) Die Übernahme in die Altersabteilung ist dem oder der Feuerwehrangehörigen schriftlich mitzuteilen.
(3) Angehörige der Altersabteilung können auf eigenen Antrag freiwillig und ehren-amtlich Aufgaben der Feuerwehr außerhalb des Übungs- und Einsatzdienstes übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Kenntnisse besitzen und körperlich geeignet sind. Hierzu zählen insbesondere Aufgaben der Brandschutzerziehung, Aus- und Fortbildung, Betreuung von Vorbereitungsgruppen und Jugendfeuerwehren sowie Organisation. An Aufgaben der Gerätewartung gemäß § 11 können Angehörige der Altersabteilung auf eigenen Antrag mitwirken. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt durch Übertragung durch den Wehrführer oder die Wehrführerin.
(4) Der Wehrführer oder die Wehrführerin kann auf Wehrebene sowie auf Löschbe-zirksebene auf Vorschlag des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin mit Zustimmung des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin jeweils einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die Altersabteilung bestellen.

§ 9
Ehrenmitglieder

(1) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kann auf Vorschlag der Feuerwehrversammlung Personen außerhalb der Feuerwehr, die sich um das Brandschutzwesen besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(2) Der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin kann auf Vorschlag der Hauptversammlung der Feuerwehr bewährte Wehrführer und Wehrführerinnen und Löschbezirksführer und Löschbezirksführerinnen nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit zu Ehrenwehrführern und Ehrenwehrführerinnen sowie zu Ehrenlöschbezirksführern und Ehrenlöschbezirksführerinnen ernennen.

§ 10
Wehr- und Löschbezirksführung

(1) Es werden gewählt:
1. der Wehrführer oder die Wehrführerin und seine oder ihre Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterinnen in einer vom Oberbürgermeister oder die Oberbür-germeisterin einzuberufenden Hauptversammlung der Feuerwehrangehörigen der Gemeinde,
2. der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin und seine oder ihre Stell-vertreter oder seine oder ihre Stellvertreterinnen in einer vom Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin einzuberufenden Hauptversammlung der Feuer-wehrangehörigen des Löschbezirks.
Die Einberufung erfolgt schriftlich oder im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde. Stimmberechtigt sind nur aktive Feuerwehrmitglieder, die der Feuerwehr zusam-menhängend mindestens drei Monate angehören. Die Zeit in der Jugendfeuerwehr wird dabei angerechnet.
(2) Zum Wehrführer oder zur Wehrführerin und zum Löschbezirksführer oder zur Löschbezirksführerin sowie zu deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen können nur aktive Feuerwehrangehörige gewählt werden, die die jeweiligen Voraussetzungen für die Bestellung nach § 11 Absatz 1 der Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland zum Zeitpunkt der Wahl erfüllen. Gewählt wird durch geheime Abstimmung. Die Wahlleitung hat der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin. Im Übrigen gilt § 46 KSVG. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen spätestens zehn Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.
(3) Der Wehrführer oder die Wehrführerin und der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin weiterzuführen. Ist dies nicht möglich, führt ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin bis zur Bestellung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin die Feuerwehr. Ist dies ebenfalls nicht möglich, führt der oder die ranghöchste aktive Feuerwehrangehörige bis zur Bestellung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin die Feuerwehr. Bei Ranggleichheit ist das Dienstalter maßgebend.
(4) Dem Wehrführer oder der Wehrführerin und dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin obliegen die ihnen durch das Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland übertragenen Aufgaben. Sie haben insbesondere:
1. die erforderlichen Übungen festzusetzen und dem Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin rechtzeitig anzuzeigen,
2. auf die Teilnahme an Lehrgängen und Seminaren hinzuwirken,
3. in der Feuerwehr bzw. im Löschbezirk die Tätigkeit des Kassenführers oder der Kassenführerin, des Gerätewartes oder der Gerätewartin, des Atemschutzgerä-tewartes oder der Atemschutzgerätewartin, des oder der Beauftragten für die Ju-gendfeuerwehr, des Leiters oder der Leiterin der Vorbereitungsgruppe und der weiteren Beauftragten für bestimmte Fachbereiche zu überwachen,
4. die erforderlichen Aufzeichnungen und Berichte über die Feuerwehrtätigkeit zu veranlassen,
5. an Dienstbesprechungen teilzunehmen und dem Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin hierüber zu berichten,
6. die Brandschutzeinrichtungen zu beaufsichtigen und festgestellte Mängel abstellen zu lassen,
7. eine Alarm- und Ausrückeordnung aufzustellen,
8. in Zusammenarbeit mit den Eigentümern und Eigentümerinnen, Besitzern und Besitzerinnen oder Betreibern und Betreiberinnen eine Einsatzplanung für die Feuerwehr für solche Gebäude und Einrichtungen aufzustellen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder von denen bei Ausbruch eines Brandes oder einer Explosion oder eines anderen Schadenereignisses eine er-höhte Gefahr für Menschen, Tiere, Sachwerte oder die Umwelt ausgeht.
(5) Der Wehrführer oder die Wehrführerin und der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin werden von ihren Vertretern und Vertreterinnen unterstützt und bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.

§ 11
Gerätewartung

(1) In jedem Löschbezirk sind auf Vorschlag des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin vom Wehrführer oder von der Wehrführerin im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin ein Gerätewart oder eine Gerätewartin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.
(2) Zur Prüfung, Wartung und Instandsetzung von Atemschutzgeräten sind abhängig von der Organisation der Atemschutzgerätewartung auf Wehr- bzw. Löschbezirks-ebene vom Wehrführer oder von der Wehrführerin im Einvernehmen mit dem Ober-bürgermeister oder der Oberbürgermeisterin je ein Atemschutzgerätewart oder eine Atemschutzgerätewartin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin auf der ent-sprechenden Ebene zu bestellen.
(3) Wird die Prüfung, Wartung und Instandsetzung von Atemschutzgeräten zentral auf Wehrebene durchgeführt, kann die Bestellung eines Atemschutzgerätewartes oder einer Atemschutzgerätewartin und eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin auf Löschbezirksebene entfallen. Das Überwachen, Lagern und Verwalten von Atemschutzgeräten obliegt dann dem Gerätewart oder der Gerätewartin im Löschbezirk.
(4) Für die Organisation der Gerätewartung und der Atemschutzgerätewartung sowie die Tätigkeit der Gerätewarte und Gerätewartinnen und der Atemschutzgerätewarte und Atemschutzgerätewartinnen in der Gemeinde erlässt der Wehrführer oder die Wehrführerin im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister oder der Oberbürger-meisterin eine besondere Dienstanweisung, in der die Struktur, die Aufgabenvertei-lung und die Verantwortlichkeiten festzulegen sind.
(5) Der Gerätewart oder die Gerätewartin und der Atemschutzgerätewart oder die Atemschutzgerätewartin haben die erfolgreiche Teilnahme der nach Feuer-wehr-Dienstvorschrift (FwDV) erforderlichen Lehrgänge nachzuweisen. Erfordert die Prüfung, Wartung und Instandsetzung von feuerwehrtechnischen Geräten und Atemschutzgeräten besondere Sachkunde, ist die erforderliche Eignung durch ent-sprechende Sachkundelehrgänge nachzuweisen.

§ 12
Feuerwehrversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin findet jährlich mindestens eine ordentliche Versammlung im Löschbezirk statt, in der wich-tige Feuerwehrangelegenheiten, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen sind. Bei der ersten Versammlung nach Beginn eines neuen Rechnungsjahres haben der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin einen Bericht über das abgelaufene Jahr und der Kassenführer oder die Kassenführerin einen Kassenbericht zu erstatten. Die Versammlung beschließt über die Entlastung des Kassenführers oder der Kassenführerin.
(2) Die ordentliche Versammlung wird vom Löschbezirksführer oder von der Lösch-bezirksführerin einberufen. Zeitpunkt und Tagesordnung der Versammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Wehrführer oder der Wehrführerin spätestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben. Der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin muss binnen vier Wochen eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Feuerwehrangehörigen dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) Zu wichtigen, die Aufgaben der Löschbezirke übergreifenden Feuerwehrangele-genheiten kann der Wehrführer oder die Wehrführerin im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin eine Versammlung mehrerer Löschbezirke oder der gesamten Feuerwehr einberufen.
(4) Stimmberechtigt sind nur die in der Versammlung anwesenden aktiven Feuer-wehrmitglieder, die der Feuerwehr zusammenhängend mindestens drei Monate an-gehören. Die Zeit in der Jugendfeuerwehr wird dabei angerechnet. Für die Be-schlussfähigkeit und Beschlussfassung der Versammlung gelten die Vorschriften des KSVG entsprechend.

§ 13
Schriftführung

(1) In jedem Löschbezirk sind von der Feuerwehrversammlung ein Schriftführer oder eine Schriftführerin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Für die Wahlen gilt § 46 KSVG entsprechend. Für das Amt des Schriftführers ist auch ein Mitglied der Altersabteilung wählbar.
(2) Der Schriftführer oder die Schriftführerin hat über die Feuerwehrversammlungen und die Hauptversammlungen jeweils eine Niederschrift zu fertigen und, mit Aus-nahme der Einsatzberichte, die schriftlichen Arbeiten zu erledigen, die im Löschbezirk anfallen.

§ 14
Feuerwehrkasse

(1) Der Löschbezirk richtet eine Feuerwehrkasse ein, der die Zuwendungen der Gemeinde sowie anderer Förderer zur Pflege des Gemeinschaftsgedankens zufließen.
(2) In jedem Löschbezirk sind von der Feuerwehrversammlung für die Dauer von drei Jahren ein Kassenführer oder eine Kassenführerin und für jedes Rechnungsjahr zwei Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen zu wählen. Für die Wahlen gilt § 46 KSVG entsprechend. § 13 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Kassenführer oder die Kassenführerin hat die Feuerwehrkasse zu verwalten und über die Kassengeschäfte Buch zu führen. Zahlungen darf er oder sie nur auf-grund von Auszahlungsanordnungen des Löschbezirksführers oder der Löschbe-zirksführerin leisten.
(4) Die Kassenprüfer und Kassenprüferinnen haben die Feuerwehrkasse jährlich mindestens einmal zu prüfen.


Abschnitt 2
Rechte und Pflichten

§ 15
Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen

(1) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben an Einsätzen und den festgelegten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und die Weisungen ihrer Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr zu befolgen. Sie haben mit den eingesetzten Fahrzeugen, Maschinen und Geräten sowie ihrer Dienst- und Schutzkleidung pfleglich umzugehen. Sie sind verpflichtet, das Ansehen und die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr nach innen und außen nicht zu schädigen und durch kameradschaftliches Verhalten zur Leistung der Feuerwehr beizutragen.
(2) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben ihre Abwesenheit, sofern sie mehr als zwei Wochen beträgt, dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin anzuzeigen.
(3) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr dürfen nur Einsatzdienst leisten, wenn sie hierzu geistig und körperlich in der Lage sind. Sie sind verpflichtet, dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin eine Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Auf Aufforderung der Gemeinde haben sie sich einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen. Werdende Mütter haben dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin die Schwangerschaft mitzuteilen, sobald ihnen der Zustand bekannt ist.
(4) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr und der Jugendfeuerwehr haben An-spruch auf kostenfreie Gestellung der Feuerwehr-Dienstkleidung und der persönlichen Schutzausrüstung gemäß den geltenden Vorschriften.
(5) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr und der Jugendfeuerwehr sind über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften für die Feuerwehren beim Eintritt und danach mindestens einmal jährlich zu belehren. Sie haben sich durch Unterschrift zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu verpflichten.
(6) Im Feuerwehrdienst erlittene Unfälle und Krankheiten sind unverzüglich dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin anzuzeigen.
(7) Die Angehörigen der Feuerwehr sind berechtigt, mit Genehmigung des Wehrführers oder der Wehrführerin bei besonderen Anlässen auch außerhalb des Dienstes die Feuerwehr-Dienstkleidung zu tragen.

§ 16
Ordnungsmaßnahmen

(1) Erfüllt ein Angehöriger oder eine Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr die ihm oder ihr obliegenden Dienstpflichten nicht, kann die Wehrführung im Benehmen mit dem Träger geeignete Ordnungsmaßnahmen ergreifen. Der zuständige Löschbe-zirksführer oder die zuständige Löschbezirksführerin ist zuvor zu hören.

(2) Geeignete Ordnungsmaßnahmen sind insbesondere:
1. Verweis,
2. Abmahnung,
3. Rückstufung um einen Dienstgrad,
4. Enthebung von der Dienststellung (auch zeitweise),
5. Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr.
(3) Vor einer Ordnungsmaßnahme ist dem oder der Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss erfolgt durch den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

Abschnitt 3
Dienstbetrieb der Feuerwehr

§ 17
Alarm- und Ausrückeordnung

Zur Festlegung, mit welchen Einsatzmitteln (Fahrzeuge und Geräte) und mit welcher Mannschaftsstärke auf verschiedene Schadenfälle reagiert werden soll, hat der Wehrführer oder die Wehrführerin eine Alarm- und Ausrückeordnung zu erstellen und dem Oberbürgermeister oder der Oberbürgermeisterin zur Genehmigung vorzulegen. Die Alarm- und Ausrückeordnung ist auf Gemeindeverbandsebene mit den benachbarten Gemeinden abzustimmen und danach der Integrierten Leitstelle bekannt zu geben.

§ 18
Pflichten des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin

(1) Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin hat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen und Tiere zu retten, Sachen zu bergen und die Umwelt zu schützen. Er oder sie hat darauf zu achten, dass durch die Tätigkeit der Feuerwehr kein vermeidbarer Schaden entsteht.
(2) Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin hat die zuständige Feuerwehreinsatz-zentrale oder Leitstelle unverzüglich über die Lage zu unterrichten und die Benach-richtigung des Wehrführers oder der Wehrführerin zu veranlassen. Er oder sie unterrichtet den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin.
(3) Die Feuerwehreinheiten sind durch den Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin an der Einsatzstelle einzuweisen. Sie erhalten von ihm oder ihr den Einsatzbefehl. Die Einsatzleitung ist kenntlich zu machen.
(4) Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin hat dafür Sorge zu tragen, dass sich nach Eintreffen der Feuerwehr alle zur Brandbekämpfung und Technischen Hilfe nicht unbedingt benötigten Personen von der Einsatzstelle entfernen.
(5) Über den Verlauf des Einsatzes fertigt der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin einen Einsatzbericht und legt diesen unverzüglich dem Wehrführer oder der Wehr-führerin zur Weiterleitung an den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin vor.

§ 19
Pflichten nachrückender Kräfte

(1) Die Einheitenführer und Einheitenführerinnen nachrückender Kräfte haben sich beim Einsatzleiter oder der Einsatzleiterin zu melden. Der Einsatzleiter oder die Ein-satzleiterin entscheidet über die Ver­wendung der nachrückenden Kräfte sowie über das Einsatzende und das Abrücken der Einheiten.
(2) Die Einheitenführer und Einheitenführerinnen sind dafür verantwortlich, dass alle Personen, die bei der Gefahrenabwehr eingesetzt werden, ordnungsgemäß ausgerüstet sind. Dies ist insbesondere bei dem Einsatz feuerwehrfremder Personen zu beachten.

§ 20
Aufräumungsarbeiten

(1) Einsatzstellen sind nur soweit zu säubern und aufzuräumen, dass keine Gefahr des Einsturzes oder des Ausbruches eines neuen Brandes mehr besteht.
(2) Bei Aufräumungsarbeiten ist auf Hinweise zur Feststellung der Entstehungsursache zu achten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass keine Spuren verwischt oder vernichtet werden, die zur Aufklärung der Entstehungsursache dienen können.
(3) Gebäudeteile dürfen nachträglich nur bei dringender Notwendigkeit und nach Maßgabe der Entscheidung der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde nieder-gelegt werden.

§ 21
Brandwachen

Brandwachen werden nach pflichtgemäßem Ermessen des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin eingerichtet. Beginn und Ende legt der Einsatzleiter oder die Einsatz-leiterin fest.

§ 22
Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft

Die Einheitenführer und Einheitenführerinnen der eingesetzten Einheiten haben nach dem Einrücken die Einsatzbereitschaft unverzüglich wiederherstellen zu lassen und die Integrierte Leitstelle entsprechend zu informieren.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Brandschutzsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandschutzsatzung der Kreisstadt Homburg vom 10. Februar 2011 außer Kraft.

Homburg, den 25. Oktober 2017

Der Oberbürgermeister

Rüdiger Schneidewind

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Ver-fahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Veröffentlicht am: 27.10.2017 | Drucken