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Bekanntmachung der Planfeststellung zur Komplettierung der Anschlussstelle Homburg der Bundesautobahn A 6 auf dem Gebiet der Stadt Bexbach, der Kreisstadt Homburg und der Gemeinde Kirkel im Saarpfalz-Kreis

BEKANNTMACHUNG

gem. § 9 Abs. 2 UVPG i. d. bis zum 15. Mai 2017 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (UVPG a.F.) i. V. m. § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG

Bekanntmachung der Planfeststellung zur Komplettierung der Anschlussstelle Homburg der Bundesautobahn A 6
auf dem Gebiet der Stadt Bexbach, der Kreisstadt Homburg und der Gemeinde Kirkel im Saarpfalz-Kreis

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 31. Oktober 2018 hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr den Plan für die Komplettierung der Anschlussstelle Homburg (-Mitte) der Bundesautobahn A 6 gem. § 17 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und § 74 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) festgestellt.

I.
Hinweis auf die Auslegung

1. Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses sowie eine Ausfertigung des festgestellten Planes werden

in der Zeit von
Dienstag, den 27. November 2018 bis Montag, den 10. Dezember 2018 (einschließlich) während der Dienststunden zur Einsicht ausgelegt:

• bei der Stadt Bexbach, Rathaus 2, Oberbexbach, Luitpoldstr. 27, 66450 Bexbach, Zimmer 2.10;
• bei der Kreisstadt Homburg, Rathaus, Am Forum 5, 66424 Homburg – Zimmer Nr. 420/421 und
• bei der Gemeinde Kirkel, Rathaus, Limbach, Hauptstraße 10, 66459 Kirkel – Zimmer Nr. 27.

2. Der Planfeststellungsbeschluss gilt allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt. Dies gilt nicht für die Beteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss individuell zugestellt wurde.

3. Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen schriftlich beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr – Planfeststellungsbehörde-, Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken angefordert werden.

II.
Gegenstand des Vorhabens

1. Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses lautet:

Der Plan der Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenbauverwaltung -, vertreten durch das Saarland, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, dieses vertreten durch den Landesbetrieb für Straßenbau, Neunkirchen – Antragstellerin – zur Komplettierung der Anschlussstelle Homburg der Bundesautobahn A 6 mit

a) dem Bau einer 3. Anschlussstellenrampe samt
b) Verteilerfahrbahn und
c) Ein- und Ausfädelungsstreifen an der Richtungsfahrbahn Mannheim auf einer Baulänge von 1,7 km,
d) dem Rückbau der L 218 zum Wirtschaftsweg zwischen der rückwärtigen Zufahrt zur Tank- und Rastanlage und der B 423,
e) dem Rückbau des bestehenden Mitfahrerparkplatzes an der L 218,
f) der Anlage von Ersatzparkplätzen auf sowie der Neuanlage von 31 weiteren Stell-plätzen neben dem bestehenden Mitfahrerparkplatz an der B 423,
g) dem Ersatzneubau des BW 1235 (Bauwerk zur Unterführung der B 423 unter der A 6),
h) der baulichen Anpassung der bestehenden südöstlichen Anschlussstellenrampe,
i) dem Bau eines Rad- und Gehweges an der B 423 zur Unterquerung der A 6 und
j) den erforderlichen naturschutzrechtlichen und landschaftspflegerischen Minderungs-, Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen und Gewässerschutzmaßnahmen auf dem Gebiet der Gemeinde Kirkel, Gemarkung Altstadt, der Stadt Bexbach, Gemarkung Kleinottweiler und der Kreisstadt Homburg, Gemarkungen Erbach-Reiskirchen (Baumaßnahme) bzw. Bruchhof-Sanddorf (Ersatzmaßnahmen) im Saarpfalz-Kreis
wird mit den sich aus den Ziffern 1.4, 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 dieses Beschlusses er-gebenden Änderungen, Ergänzungen, Nebenbestimmungen und Hinweisen festgestellt.

2. Der Planfeststellungsbeschluss wurde mit zahlreichen Nebenbestimmungen zum Natur- und Landschaftsschutz, Gewässerschutz sowie zum Schutz weiterer öffentlicher und privater Interessen versehen.
3. Dem Vorhabenträger wurde die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Oberflächenwasser an 3 Einleitstellen unter Beachtung von Nebenbestimmungen und Entscheidungsvorbehalten erteilt.
4. Dem Vorhabenträger wurde eine Befreiung gem. § 67 BNatSchG von den Verboten des § 26 Abs. 2 BNatSchG erteilt.
5. Der Planfeststellungsbeschluss enthält unter Nr. 1.5 Bestimmungen zu Widmung und Einziehung (Entwidmung).
6. Im Planfeststellungsbeschluss wurden über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden. Die im Verfahren vorgebrachten Einwendungen wurden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Änderungen des Planes, Zusagen des Vorhabenträgers oder Nebenbestimmungen des Beschlusses entsprochen wurde oder sie sich nicht im Laufes des Anhörungsverfahrens auf andere Weise erledigt haben.
7. Der Beschluss enthält aus Datenschutzgründen keinen Namens- und Adressangaben von Einwenderinnen/Einwendern. Es wurden Einwenderschlüssel zugewiesen, die Schlüsselnummern werden den Einwenderinnen/Einwendern gesondert mitgeteilt.
8. Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundstückseigentümerinnen und –eigentümern wird von der auslegenden Stelle oder der Planfeststellungsbehörde auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.
9. Für das Vorhaben wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Sie ist im Beschluss enthalten.

III.
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses lautet:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis bzw. Postfach 2427, 66724 Saarlouis erhoben werden.

Der Kläger muss sich hierbei durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Für die Erhebung der Klage stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

1. Schriftlich:

Die Klage kann schriftlich beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße erhoben werden. Der Klage sollen dieser Planfeststellungsbeschluss im Original oder in Kopie und so viele Abschriften der Klage mit ihren Anlagen beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

2. Auf elektronischem Weg:

Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften im Saarland erhoben werden.

Saarbrücken, den 06.11.2018 Homburg, den 06.11.2018
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit,
Energie und Verkehr
-Planfeststellungsbehörde-
Im Auftrag
Der Oberbürgermeister
der Kreisstadt Homburg
Silke Jager
Regierungsoberrätin
Rüdiger Schneidewind
Oberbürgermeister



Veröffentlicht am: 13.11.2018 | Drucken