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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes „1. Teiländerung Kleines Hammerloch“

KREISSTADT HOMBURG Homburg, 10.10.2018

B E K A N N T M A C H U N G

gemäß § 10 Abs.3 des Baugesetzbuches (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I. S.3634)
und des § 12 des Kommunalverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2016
und der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Kreisstadt Homburg vom 09. Dezember 2010

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes
„1. Teiländerung Kleines Hammerloch“
in der Gemarkung Jägersburg,

Der Rat der Kreisstadt Homburg hat in seiner Sitzung vom 21.06.2018 den Bebauungsplan „1. Teiländerung Kleines Hammerloch“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht.

Die örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplanes „Kleines Hammerloch“ (1984) werden übernommen.

Der Geltungsbereich der 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Kleines Hammerloch“ wird wie folgt begrenzt:

• im Norden durch die angrenzenden Gehölzbestände,
• im Osten durch die angrenzende Wohnbebauung der Straße „An der Adventkirche“ sowie die Straße,
• im Süden durch die Gärten der angrenzenden Wohnbebauung der Straße „Am Geissenrech“ und
• im Westen durch die evangelische Kirche.

Kleines Hammerloch web


Geltungsbereich

Der Bebauungsplan „1. Teiländerung Kleines Hammerloch“ und die Begründung hierzu liegen im Rathaus, Am Forum, Zimmer 420/421, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. Auf Verlangen wird über den Bebauungsplan mit Begründung Auskunft gegeben.

Die Bekanntmachung kann auch im zentralen Internetportal der Kreisstadt Homburg unter http://www.homburg.de/index.php/aktuelles/mitteilungen/bekanntmachungen
eingesehen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 43 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn.1 und 2 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel an der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, ebenso die Mängel an der Abwägung, nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Kreisstadt Homburg geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Nach § 12 Abs. 6 und 7 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Der Bebauungsplan „1. Teiländerung Kleines Hammerloch“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Kreisstadt Homburg, den 18.10.2018

(Rüdiger Schneidewind)
Oberbürgermeister

Veröffentlicht am: 22.10.2018 | Drucken