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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet G15 südlich Entenmühlstraße“

KREISSTADT HOMBURG Homburg, 30.10.2018

B E K A N N T M A C H U N G

gemäß § 10 Abs.3 des Baugesetzbuches (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I. S.3634)
und des § 12 des Kommunalverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2016
und der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Kreisstadt Homburg vom 09. Dezember 2010

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes
„Gewerbegebiet G15 südlich Entenmühlstraße“
in der Gemarkung Homburg,

Der Rat der Kreisstadt Homburg hat in seiner Sitzung vom 26.04.2018 den Bebauungsplan „Gewerbegebiet G15 südlich Entenmühlstraße“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht.

Der Geltungsbereich des „Gewerbegebiet G15 südlich Entenmühlstraße“ wird wie folgt begrenzt:

Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Homburg im Stadtteil Homburg und wird umge-ben von der Industriestraße im Westen, der Entenmühlstraße in Norden und der Wegeparzelle Plan-Nr. 1966/10 im Osten.
Es umfasst die Grundstücke Plan-Nrn. 1886/103, 2036/3, 2036/2, 2034, 2025/9, 1886/159 und 1886/157.

Gewerbegebiet G15 südlich Entenmühlstraße




Geltungsbereich

Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet G15 südlich Entenmühlstraße“ und die Begründung hierzu liegen im Rathaus, Am Forum, Zimmer 420/421, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. Auf Verlangen wird über den Bebauungsplan mit Begründung Auskunft gegeben.

Die Bekanntmachung kann auch im zentralen Internetportal der Kreisstadt Homburg unter http://www.homburg.de/index.php/aktuelles/mitteilungen/bekanntmachungen
eingesehen werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristge-mäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 43 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn.1 und 2 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel an der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, ebenso die Mängel an der Abwägung, nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Kreisstadt Homburg geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Nach § 12 Abs. 6 und 7 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalauf-sichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet G15 südlich Entenmühlstraße“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Kreisstadt Homburg, den 30.10.2018

(Rüdiger Schneidewind)
Oberbürgermeister

Veröffentlicht am: 06.11.2018 | Drucken