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Bekanntmachung: Planfeststellungsverfahren nach §18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

KREISSTADT HOMBURG Homburg, den 02.01.2018

Bekanntmachung


über das

Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
für das Vorhaben: „Lärmsanierung an Schienenwegen des Bundes entlang der DB-Strecke 3280 Homburg–Ludwigshafen - Planungsabschnitt Homburg-Bruchhof von Bahn-km 11,26 bis Bahn-km 12,26 - mit dem Bau von zwei Lärmschutzwänden (LSW 1 rechts der Bahn / LSW 2 links der Bahn) mit einer Gesamtlänge von 1.595 m sowie landschaftspflegerischen Maßnahmen in der Gemarkung Bruchhof-Sanddorf der Kreisstadt Homburg im Saarpfalz-Kreis“

Die DB Netz AG, Regionalbereich West, Karlsruhe, hat für das o. a. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken, hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr mit der Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 18a AEG i.V.m. § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) beauftragt.

Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG a. F).

Für das Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Maßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Bruchhof-Sanddorf in Homburg/Saarpfalz-Kreis beansprucht.

Die Planunterlagen (Pläne, Zeichnungen und Erläuterungen u.a.) liegen in der Zeit

von Mittwoch, 24. Januar 2018,bis Freitag, 23. Februar 2018
(einschließlich)
in der Kreisstadt Homburg,
im Rathaus, Am Forum 5, 66424 Homburg,
Zimmer Nr. 420

während der Dienststunden von:

montags bis donnerstags von 08:30 h bis 12:00 h
montags bis donnerstags von 14:00 h bis 15:45 h
freitags von 08:30 h bis 13:00 h

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Erläuterungsbericht, die Übersichtskarte sowie in den Übersichtsplan im Internet unter http://www.homburg.de/index.php/aktuelles/mitteilungen/bekanntmachungen; maßgeblich ist jedoch der vollständige Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 VwVfG).

1. Jede deren bzw. jeder dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist

bis Freitag, 09. März 2018,

(einschließlich/maßgeblich Datum des Eingangs d Einwendung),
bei der Kreisstadt Homburg, Am Forum 5, 66424 Homburg

oder

beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr,
Abteilung A, Referat A/3 – Anhörungsbehörde -
Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken

Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

Die Einwendungen gegen das Vorhaben müssen den Namen und die Anschrift enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw. Interesse (den geltend gemachten Belang) benennen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen.

Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 - 6 VwVfG).

Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG a.F.) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner/-in mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter/-in der übrigen Unterzeichner/-innen zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2. Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.

3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Nr. 1 AEG). Findet ein Erörterungstermin statt, so wird er ortsüblich bekannt gemacht.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird die/der Vertreter/in, von dem Termin gesondert benachrichtigt.
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Sofern ein Erörterungstermin stattfindet, ist das Anhörungsverfahren mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7. Die Vorprüfung des Einzelfalls (Screening) gemäß § 3c UVPG a.F. hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG a.F. für das vorstehende Vorhaben nicht erforderlich ist, da unter der Beachtung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen von dem Vorhaben zu erwarten sind.

8. Mit dem Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 19 AEG in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Maßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt.
Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.

Saarbrücken, Homburg,


Ministerium für Wirtschaft, Der Oberbürgermeister
Arbeit, Energie und Verkehr
- Anhörungsbehörde -
im Auftrag

Silke Jager Rüdiger Schneidewind

Veröffentlicht am: 16.01.2018 | Drucken