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Bekanntmachung Satzung Jagdgenossenschaft Bruchhof-Sanddorf

Satzung Jagdgenossenschaft Bruchhof-Sanddorf
Saarpfalz Kreis


§ 1
Name, Sitz und Aufsichtsbehörden

(1) Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes der Gemarkung Bruchhof-Sanddorf führt den Namen „Jagdgenossenschaft Bruchhof-Sanddorf“ und hat ihren Sitz in Homburg. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Aufsichtsbehörde ist die zuständige Jagdbehörde.


§ 2
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft Bruchhof-Sanddorf sind die Eigentümer der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk Bruchhof-Sanddorf gehörenden Grundflächen, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf.

(2) Maßgebend ist das Grundflächenverzeichnis. Jagdgenossen sind verpflichtet, Eigentumsveränderungen dem Jagdvorsteher anzuzeigen und zu belegen.


§ 3
Aufgaben

Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe:
(1) das ihr zustehende Jagdrecht im Interesse der Jagdgenossenschaft zu verwalten und zu nutzen
(2) für den Ersatz des den Landnutzern entstehenden Wildschadens zu sorgen
(3) die Interessen der Landnutzer insbesondere gemäß § 19 des Saarländischen Jagdgesetzes zu vertreten
(4) Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Umlagen erheben.


§ 4
Organe

Organe der Jagdgenossenschaft sind:
(1) die Genossenschaftsversammlung
(2) der Jagdvorstand


§ 5
Genossenschaftsversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine nicht öffentliche Versammlung der Jagdgenossen statt. Darüber hinaus kann eine oder mehrere außerordentliche Sitzungen einberufen werden, wenn dies von mindestens 5 Jagdgenossen schriftlich beim Jagdvorsteher beantragt wird. Die Einladung zu den Versammlungen erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch öffentliche ortsübliche Bekanntmachung.

(2) Über die Genossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss insbesondere enthalten:
1. die Zahl der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Jagdgenossen
2. die Angabe der von diesen vertretenen Grundflächen
3. die von der Genossenschaftsversammlung gefassten Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse
4. die Unterschrift des Jagdvorstehers und des Protokollführers

Die Niederschrift ist zwei Wochen zur Einsichtnahme der Jagdgenossen auszulegen. Die Auslegung ist öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Genossenschaftsversammlung kann gemeinsam mit den Jagdgenossenschaften „Homburg, Beeden-Schwarzenbach, Wörschweiler“ und „Erbach-Reiskirchen“ abgehalten werden.

(4) Die jeweiligen Pächter werden zur Versammlung schriftlich eingeladen.

§ 6
Beschlussfassung und Stimmrecht

(1) Die Genossenschaftsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Jagdgenossen beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.

(2) Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Bei Stimmen- oder Flächengleichheit kommt kein Beschluss zustande.

(3) Bei Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung hat jeder Jagdgenosse eine Stimme. Er kann sein Stimmrecht durch einen anderen Jagdgenossen der Jagdgenossenschaft, durch seinen Ehepartner, bzw. eingetragenen Lebenspartner oder durch volljährige Verwandte in gerader Linie, ausüben lassen. Jagdgenossen, die juristische Personen sind, werden entweder durch die gesetzlich zur Vertretung befugten Personen, oder durch eine von dieser schriftlich bevollmächtigten Person vertreten. Durch eine Person dürfen höchstens 10 Jagdgenossen vertreten werden. Die Vertretungsberechtigung ist durch schriftliche Vollmacht zu belegen.

(4) Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer eines zum Jagdbezirk gehörenden Grundstücks haben gemeinsam nur eine Stimme. Der Abstimmende gilt als Vertreter aller anwesenden und nicht anwesenden Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer.

(5) Ein Jagdgenosse ist nicht stimmberechtigt, kann sich nicht vertreten lassen und kann kein Bevollmächtigter sein, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Jagdgenossenschaft betrifft.

(6) Das passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Jagdgenossen zu.


§ 7
Aufgaben der Genossenschaftsversammlung

Die Genossenschaftsversammlung beschließt über:
1. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Jagdvorstandes
2. die Verwendung des Jagdertrages
3. die Erhebung und Verwendung der Umlagen
4. die Genehmigung des Kassenberichtes und des Haushaltsplanes
5. die Entlastung des Jagdvorstandes
6. die Änderung der Satzung
7. Veränderungen des Jagdbezirks durch Abrundung oder Teilung
8. die Art der Nutzung der Jagd sowie die Art der Vergabe und die Erteilung des Zuschlages
9. die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen
10. den Erwerb und die Veräußerung von Vermögensgegenständen größer 100 €
11. die Aufnahme von Darlehn
12. die Übertragung von Aufgaben
13. Wahl von 2 Kassenprüfern (nicht bei Anwendung von § 20 dieser Satzung)

§ 8
Jagdvorstand

(1) Der Jagdvorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Jagdvorsteher
- dem stellvertretenden Jagdvorsteher
- dem Kassenführer (nicht bei Anwendung von § 20 dieser Satzung)
- dem Schriftführer (nicht bei Anwendung von § 20 dieser Satzung)
- bis zu 6 Beisitzern


(2) Es kann ein gemeinsamer Jagdvorstand mit den Jagdgenossenschaften „Homburg, Beeden -Schwarzenbach, Wörschweiler“ und „Erbach-Reiskirchen“ gebildet werden.
(3) Der Jagdvorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt unmittelbar nach der Wahl. Wählbar ist jeder Jagdgenosse, der voll geschäftsfähig ist.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus einem Amt aus, so ist in der nächsten Genossenschaftsversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

(5) Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt nach Bedarf, durch den Jagdvorsteher unter Angabe der Tagesordnung, oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei anderen Vorstandsmitgliedern. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.

(6) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(7) Über die Sitzungen des Jagdvorstandes sind Niederschriften anzufertigen.

(8) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können für ihre Auslagen, soweit sie unabweisbar notwendig sind, Ersatz verlangen. Es kann ihnen auch eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

(9) Der Jagdvorsteher darf nicht zugleich Jagdpächter in dieser Jagdgenossenschaft sein.


§ 9
Aufgaben des Jagdvorstandes

Der Jagdvorstand:
1. hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 3 dieser Satzung wahrzunehmen
2. entscheidet über die Führung eines Rechtsstreites und über Erklärungen nach denen die Jagdgenossenschaft, verpflichtet werden oder auf Ansprüche oder Rechte, verzichten soll;
3. hält das Grundflächenverzeichnis auf dem Laufenden
4. führt die Kassengeschäfte und verwaltet das Vermögen
5. erstellt den Kassenbericht und den Haushaltsplan
6. erstellt Verteilungsplan und Beitragslisten
7. führt den Schriftwechsel, insbesondere fertigt er Niederschriften an und veranlasst die notwendigen öffentlichen Bekanntmachungen
8. erstellt die Pachtbedingungen zur Vergabe der Jagdpacht
9. erteilt den Zuschlag bei der Jagdverpachtung
10. kann über den Erwerb und die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter 100 € verfügen
11. Der Jagdvorstand informiert die Jagdgenossen über die Entwicklung des Wildbestandes, die Entwicklung von Jagd- und Wildschäden, sowie die Jagdgenossen betreffende naturschutzfachliche Themen.

§ 10
Aufgaben des Jagdvorstehers

(1) Der Jagdvorsteher erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung, vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich, insbesondere in allen Angelegenheiten die § 6a BJagdG betreffen (Befriedung aus ethischen Gründen) und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ vorbehalten sind.

(2) Der Jagdvorsteher lädt zu Genossenschaftsversammlungen und Vorstandssitzungen ein, leitet die Sitzung, bereitet die Beschlüsse vor und führt sie aus.

(3) In Angelegenheiten, für die die Genossenschaftsversammlung zuständig ist, kann der Jagdvorsteher dringende Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, auch ohne Beschluss der Genossenschaftsversammlung anordnen. In diesen Fällen hat er unverzüglich die Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einzuholen. Die Genossenschaftsversammlung kann die Anordnung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter durch die Anordnung entstanden sind.


§ 11
Aufgaben des stellvertretenden Jagdvorstehers

Der stellvertretende Jagdvorsteher übernimmt im Falle der Verhinderung oder nach einem Rücktritt des Jagdvorstehers dessen Aufgaben.


§ 12
Kassenprüfer

Die Kassenprüfer:
1. werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt
2. dürfen nicht gleichzeitig Mitglied im Vorstand sein
3. berichten in der jährlichen Mitgliederversammlung über die Ergebnisse der Kassenprüfung

§13
Anteil an Nutzungen und Lasten
Einzahlung von Umlagen

(1) Die Jagdgenossenschaft kann zur Erfüllung Ihrer Aufgaben von den Jagdgenossen Umlagen erheben.
Die zu zahlenden Umlagen werden innerhalb eines Monats nach rechtswirksamer Feststellung der Beitragslisten fällig. Wird die Einzahlung von Umlagen von einem Jagdgenossen verweigert, so werden auf dessen Kosten die Umlagen über ein Zwangsverfahren eingetrieben.

(2) Der Jagdvorsteher stellt aufgrund der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung (§ 7 dieser Satzung) soweit erforderlich einen Verteilungsplan und eine Beitragsliste auf. Die Verzeichnisse sind zwei Wochen zur Einsichtnahme der Jagdgenossen auszulegen und dann vom Jagdvorsteher festzustellen. Die Auslegung und Festlegung sind öffentlich/ortsüblich bekannt zu machen

(3) Der Anteil der Jagdgenossen an dem Nutzen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis ihrer bejagbaren Grundstücksfläche im Jagdbezirk.


§ 14
Vermögensverwaltung

(1) Das Vermögen der Genossenschaft ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten.

(2) Das vorhandene Vermögen ist in einem Vermögensverzeichnis, das vom Jagdvorsteher aufgestellt und geführt wird, auszuweisen.


§ 15
Auszahlung des Reinertrages

(1) Beschließt die Genossenschaftsversammlung den Reinertrag an die Jagdgenossen auszuzahlen und entfällt auf einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 150 €, dann wird die Auszahlung erst fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs über mehrere Jahre den Mindestbetrag von 150 € erreicht. Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf des Rechnungsjahres. Der Auszahlungstermin ist öffentlich bekannt zu machen.

(2) Sowohl Haushalts- als auch Vermögensrechnung müssen in verständlicher Form bei Auszahlung offengelegt werden und nachvollziehbar sein.


§ 16
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Genossenschaft ist das Kalenderjahr.


§ 17
Haushalt

Der Jagdvorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan muss alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres enthalten. Die Ausgaben dürfen das Geldvermögen nicht übersteigen.

§ 18
Kassenverwaltung

Die Kassenverwaltung obliegt dem Jagdvorsteher.

§ 19
Kassenbericht

(1) Der Jagdvorstand erstellt einen Kassenbericht für das Geschäftsjahr.

(2) Der Kassenbericht beinhaltet Einnahmen, Ausgaben und Vermögen.


§ 20
Übertragung von Aufgaben

(1) Auf Beschluss der Genossenschaftsversammlung kann die Kassenführung, Kassenprüfung, Schriftführung und die Erstellung von dem Kassenbericht der Jagdgenossenschaft, dem Oberbürgermeister der Kreisstadt Homburg mit dessen Zustimmung widerruflich übertragen werden. Ebenso die Erstellung von dem Haushaltsplan, unter Mithilfe durch den Jagdvorstand.

(2) Die Übertragung beinhaltet keine Zugehörigkeit zum Jagdvorstand, für Kassenführung, Kassenprüfer und Schriftführung.

§ 21
Rechtsweg

Gegen Verwaltungsakte der Jagdgenossenschaft ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

§ 22
Bekanntmachung

Die öffentlichen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft erfolgen im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Kreisstadt Homburg, zurzeit Wochenspiegel.


§ 23
Inkrafttreten und Satzungsänderung

(1) Die vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung vom 7.03.2017 beschlossen worden und tritt nach der Genehmigung durch die untere Jagdbehörde am Tage nach der Veröffentlichung im Bekanntmachungsblatt der Kreisstadt Homburg in Kraft.


(2) Die bisherige Satzung tritt mit gleichem Datum außer Kraft.

Homburg den 20.04.2017

Wolfgang Heintz
Jagdvorsteher

Vorstehende Satzung der Jagdgenossenschaft Bruchhof-Sanddorf wird gemäß §7 Abs.2 Saarländisches Jagdgesetz genehmigt.


Homburg den 12.04.2017

Saarpfalz-Kreis
Untere Jagdbehörde

Veröffentlicht am: 07.06.2017 | Drucken