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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Eintragungs-berechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Eintragungsscheinen für das Volksbegehren zur Wiedereinführung des neunjährigen Gymnasiums


Der Oberbürgermeister
der Kreisstadt Homburg


Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Eintragungs-berechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Eintragungsscheinen

für das Volksbegehren zur Wiedereinführung des neunjährigen Gymnasiums

vom 01. September 2017

1. Das Eintragungsberechtigtenverzeichnis für das Volksbegehren zur Wiedereinführung des neunjährigen Gymnasiums der Kreisstadt Homburg

wird in der Frist vom Donnerstag, den 14. September 2017, bis Montag, den 18. September 2017

während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags und dienstags von 07.45 Uhr bis 16.00 Uhr, mittwochs von 07.45 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags von 07.45 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 07.45 Uhr bis 13.00 Uhr)

beim Bürgeramt, Rathaus, Am Forum 5, 66424 Homburg, Zimmer 151, für Eintra-gungsberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten. Jeder Eintragungsberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Eintragungsberechtigtenverzeichnis aufgenommenen Daten überprüfen. Sofern Eintragungsberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Eintragungsberechtigtenverzeichnis aufgenommenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Eintragungsberechtigten für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bun-desmeldegesetzes vorhanden ist.

Das Eintragungsberechtigtenverzeichnis wird im automatisierten Verfahren ge-führt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Zur Eintragung der Unterstützung des Volksbegehrens wird nur zugelassen, wer
a) in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis seiner Gemeinde eingetragen ist oder

b) einen Eintragungsschein hat

und eintragungsberechtigt ist.

Eintragungsberechtigt ist, wer am Tag der Unterzeichnung des Unterstützungs-blattes zum Landtag wahlberechtigt ist. Vor der Eintragung prüft die Gemeinde die Eintragungsberechtigung.


2. Wer das Eintragungsberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Frist vom Donnerstag, den 14. September 2017, bis Montag, den 18. September 2017, beim Bürgermeister Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Die Eintragungsberechtigten erhalten keine individuelle Benachrichtigung über die Aufnahme in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis und ihr Eintragungsrecht.

Wer bei der Einsicht feststellt, dass er nicht in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis aufgenommen wurde, aber glaubt, eintragungsberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Eintragungsberechtigtenverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Eintragungsrecht nicht ausüben kann.

4. Wer einen Eintragungsschein hat, kann an dem Volksbegehren durch Eintragung in einem beliebigen Eintragungsraum im Saarland teilnehmen.

Briefliche Eintragung ist nicht möglich. Die Eintragung der Unterstützung des Volksbegehrens ist nur in den von den Gemeinden bestimmten Eintragungs-räumen zulässig (Art. 99 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung des Saarlandes, § 8 Absatz 2 Volksabstimmungsgesetz).

5. Einen Eintragungsschein erhält auf Antrag, wer

5.1 in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen und eintragungsberechtigt ist;

5.2 nicht in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen, aber eintragungsberechtigt ist und

a) nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis entsprechend § 12 Absatz 7 der Landeswahlordnung (bis zum 13.9.2017) oder die Einspruchsfrist gegen das Eintragungsberechtigtenverzeichnis entsprechend § 13 Absatz 1 des Landtagswahlgesetzes (bis zum 18.9.2017) versäumt hat,

b) dessen Eintragungsrecht erst nach Ablauf der Antragsfrist entsprechend § 12 Absatz 7 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist entsprechend § 13 Absatz 1 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,

c) dessen Eintragungsrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Eintragungsberechtigtenverzeichnis zur Kenntnis des Bürgermeisters gelangt ist.

6. Der Eintragungsschein kann bis zum Ablauf der Unterstützungsfrist beim Bürgeramt, Rathaus, Am Forum 5, 66424 Homburg, Zimmer 151, schriftlich (auch per Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Eintragungsberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7. Der Eintragungsschein wird übersandt oder amtlich überbracht. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Eintragungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Ablauf der Unterstützungsfrist ein neuer Eintragungsschein erteilt werden.

8. Der Eintragungsschein kann auch durch die eintragungsberechtigte Person persönlich abgeholt werden. An andere Personen kann der Eintragungsschein nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Eintragungsberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.


Homburg, den 01. September 2017

(Rüdiger Schneidewind)

Veröffentlicht am: 05.09.2017 | Drucken