Der Gemeindewahlleiter
der Kreisstadt Homburg (Saar) Homburg, 15. April 2019
B E K A N N T M A C H U N G
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl
a) - zum Europäischen Parlament
b) - zum Stadtrat,
- zum Ortsrat,
- zum Kreistag
am 26. Mai 2019
1. Das Wählerverzeichnis zu den oben angegebenen Wahlen für die Kreisstadt Homburg (Saar) wird in der Zeit
vom 06. Mai 2019 bis 10. Mai 2019
während der Dienststunden (Montag bis Mittwoch: 8.30 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 16.00 Uhr, Donnerstag: 08.30 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 18.00 Uhr, Freitag 08.30 Uhr – 13.00 Uhr) im Briefwahlbüro, Rathaus, Am Forum 5, 66424 Homburg, Parlamentarischer Sitzungstrakt, Zimmer 242 (barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jede und jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß dem § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 06. Mai 2019 bis spätestens am 10. Mai 2019, 13.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde / beim Gemeindewahlleiter im Briefwahlbüro, Rathaus, Am Forum 5, 66424 Homburg, Parlamentarischer Sitzungstrakt, Zimmer 242 (barrierefrei), Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05. Mai 2019 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann
a) durch Stimmabgabe an der
1. Europawahl in einem beliebigen Wahlraum seines Landkreises,
2. Stadtratswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlbereiches,
3. Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Gemeindebezirkes,
4. Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlbereiches,
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er ohne ihr oder sein Verschulden
- bei der Europawahl
die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis
bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbür-gerinnen und Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 05. Mai 2019
oder
- bei der Europawahl und / oder den Kommunalwahlen
die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung / § 19 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes bis zum 10. Mai 2019 versäumt hat,
b) wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung oder § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalwahlgesetzes entstanden ist,
c) wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde / des Gemeindewahlleiters gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24. Mai 2019, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde / beim Gemeindewahlleiter im Briefwahlbüro, Rathaus, Am Forum 5, 66424 Homburg, Parlamentarischer Sitzungstrakt, Zimmer 242 (barrierefrei), mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlschei-nes noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen. Eine behinderte Wahlberechtigte oder ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält die / der Wahlberechtigte
1. für die EUROPAWAHL
einen amtlichen weißen Stimmzettel und einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
2. für die STADTRATSWAHL
einen gelben Stimmzettel,
3. für die ORTSRATSWAHL
einen orangefarbenen Stimmzettel,
4. für die KREISTAGSWAHL
einen grünen Stimmzettel,
5. einen gemeinsamen gelben Stimmzettelumschlag für die unter Nummer 2 bis 4 genannten Kommunalwahlen,
6. einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag für die Europawahl und einen hellrosafarbenen Wahlbriefumschlag für die Kommunalwahlen und
7. je ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde / dem Gemeindewahlleiter vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln und den Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen.
Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Michael Forster
(Bürgermeister)