Topaktuell

Einladung zu Bürgerfahrten zum 35. und 40. Jubiläum in die Hombuger Partnerstädte

Städtische Kleiderkammer in Homburg-Erbach geht vom 22. Juli bis zum 9. August in die Sommerpause

Homburger Filmnächte 9. und 10.08.24 auf dem Schlossberg

14. Homburger Klassik Open-Air am 17.08.2024 auf dem Christian-Weber-Platz

Rock Open Air - SAD Metallica am 18.08.2024 auf dem Christian-Weber-Platz

Bekanntmachung über die Planfeststellung Umbau Anschlussstelle Einöd an der A 8

KREISSTADT HOMBURG Homburg, den 08.08.2017

B E K A N N T M A C H U N G
über die

Planfeststellung gemäß § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m §§ 72 ff Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für den Umbau der Anschlussstelle Einöd a. R. Neunkirchen an der A 8 mit Anbau eines Beschleunigungsstreifens in der B 423 am Ende des Abfahrtsastes auf einer Baulänge von 213 m, mit Verschiebung des vorhandenen Bankettes und der vorhandenen Böschung, mit Maßnahmen nach den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) sowie entsprechenden landschaftspflegerischen Minderungs-, Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen, der Gemarkung Einöd der Kreisstadt Homburg auf dem Gebiet des Saar-Pfalz-Kreises.

Der Planfeststellungsbeschluss des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vom 04.08.2017 – Az.: 8270-003#006 – der das o. g. Bauvorhaben betrifft, liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) in der Zeit von

Donnerstag, dem 31. August bis einschl. Mittwoch, dem 13. September 2017

in der Kreisstadt Homburg, im Rathaus, Am Forum 5, 66424 Homburg – Zimmer Nr. 420 zu folgenden Zeiten:
montags-donnerstags: 8:30 – 12:00 Uhr und 14:00-15:45 Uhr und
freitags: 8:00 – 13:00 Uhr,

zu jedermanns Einsicht aus.

Der Planfeststellungsbeschluss wird den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
-Planfeststellungsbehörde-
Im Auftrag

Silke Jager

Veröffentlicht am: 22.08.2017 | Drucken