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Benutzungs- und Gebührensatzung für Grüngutannahme

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Grüngutannahme der Kreisstadt Homburg

Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) vom 27. Juni 1997 (Amtsbl S. 682), zuletzt geändert durch Art. 4 G Nr. 1895 zur Schaffung von Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Saarland vom 15. 6. 2016 (Amtsbl. S. 840), i.V.m. §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 26.04.1978 i.d.F. der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsblatt S.691), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 55 Verwaltungsstrukturreformgesetz vom 21.11.2007 (Amtsblatt S. 2393), der §§ 7 und 8 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) vom 26.11.1997 (Amtsblatt S. 1352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2016 (Amtsblatt I S. 1150) wird gemäß Beschluss des Stadtrates der Kreisstadt Homburg vom 26. April 2018 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Kreisstadt Homburg betreibt in ihrem Stadtgebiet folgende Grüngutannahmestellen als öffentliche Einrichtungen:
Jägersburg, Festplatzgelände, Höcherstraße
Einöd, Am Sportplatz, Karl-Leibrock-Straße
Beeden, Am Sportplatz
Kirrberg, Waldparkplatz an der Zuwegung zur Fischerhütte, Eckstraße
Wertstoffzentrum der Stadt Homburg
Erbach, Fa. Jakoby, Müllumladeplatz, Michelinstraße
(2) Die Anlagen dienen der Annahme von Grüngut, Laub, Ästen, Strauchwerk und vergleichbarer kompostierfähiger Materialien gemäß § 2.
(3) Zur Beseitigung der auf dem Gebiet der Kreisstadt Homburg anfallenden Stoffe im Sinne des § 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 stehen die Anlagen allen Einwohnern und Grundstückseigentümern der Kreisstadt Homburg zur Verfügung. Angenommen wird nur Grüngut, das auf dem Gebiet der Kreisstadt Homburg angefallen ist. Grüngut aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gärtnereien sowie sonstigem gewerblichen Gartenbau sind von der Annahme ausgeschlossen.
(4) Bei Nutzung der Grüngutannahmestellen ist vom Anlieferer bzw. Nutzer bei Verlangen ein Nachweis über die Berechtigung nach Abs. 3 (Flatrate-Karte in Verbindung mit Personalausweis) vorzulegen.

§ 2 Definition

(1) Grüngut im Sinne dieser Satzung sind biologisch abbaubare pflanzliche Abfälle (AVV 20 02 01) wie z.B. Baum- und Grünschnitt, Laub, Äste, Strauchwerk und vergleichbare Materialien im Sinne von § 5 Absatz 2 Nr. 2 SAWG. Darunter fallen alle Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen (privates Grüngut). Weiterhin fallen darunter alle Abfälle, die im Rahmen der Unterhaltung und Pflege von kommunalen Grundstücken anfallen (kommunales Grüngut), soweit deren Abfallerzeuger keine eigenständige Verwertung im Sinne des § 7 Abs. 2 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vornehmen. Sie fallen in Gärten und Grünanlagen an sowie bei der Landschaftspflege und der Straßen- und Gewässerunterhaltung.
(2) Von der Übernahme durch die Kreisstadt Homburg sind ausgeschlossen:
a) störstoffhaltiges Grüngut,
b) Grüngut, in dem Biogut enthalten ist,
c) Grüngut, das mit Schadstoffen belastet ist,
d) Stämme über 15 cm Durchmesser oder über 2 Meter Länge und Wurzelstöcke,
e) Grüngut aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gärtnereien und sonstigem gewerblichen Gartenbau
f) Altholz, auch unbehandelt
g) Erdreich, Oberbodenabtrag oder Grasnarbe,
h) Abfälle aus Tierhaltung (Stall- und Kleintiermist),
i) Obst- und Gemüseabfälle,
j) Speisereste,
k) Grüngut, das gesundheitsschädlich oder nicht zur stofflichen oder energetischen Verwertung geeignet ist, wie z.B. Riesen-Bärenklau (Herkulesstaude), Ambrosia (Beifuß-blättriges Trau- benkraut), Grüngut mit Schädlingsbefall.
(3) In Zweifelsfällen entscheidet die Kreisstadt Homburg nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es sich um Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 handelt.
(4) Abfälle dürfen auf der Grüngutannahmestelle nicht verbrannt werden. Es dürfen keine wassergefährdenden chemischen Mittel auf der Anlage verwendet werden. Es besteht ein striktes Rauchverbot auf dem Gebiet der Annahmestelle.
(5) Die Kreisstadt Homburg kann die Annahme aus mit dem Betrieb der Annahmestelle zusammenhängenden Gründen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit aussetzen.

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Die Benutzung der Einrichtung ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, die Öffnungszeiten jahreszeitlich bedingt festzusetzen.
(2) Die vom Oberbürgermeister festgesetzten Öffnungszeiten werden im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Kreisstadt Homburg veröffentlicht.
(3) Außerhalb der Öffnungszeiten sind das Betreten und die Benutzung der Annahmestelle untersagt.

§ 4 Anlieferungs- und Abladebetrieb

(1) Soweit sich aus der Betriebsordnung der einzelnen Annahmestelle nichts anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Regelungen für die Benutzung der jeweiligen Anlage.
(2) Anlieferung und Abladung sind nur zu den bekannt gemachten Öffnungszeiten gestattet.
(3) Abladungen vor dem Sammelplatz sind verboten.
(4) Die Anlieferer sind verpflichtet, sich mit den Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Sicherheitsregeln der Berufsgenossenschaft und der Unfallversicherungsträger vertraut zu machen.
(5) Bei Betriebsstörungen in der Anlage oder auf den dazu gehörigen Flächen kann die Annahme von Grüngut sofort eingestellt werden.
(6) Das Betriebspersonal ist befugt, die angelieferten Materialien zu untersuchen und auch nach dem Entladen zurückzuweisen. Die durch die Zurückweisung entstehenden Mehrkosten (Personal- und Geräteeinsatz) sind von dem Anlieferer zu erstatten.
(7) Verstöße gegen diese Satzung und der Betriebsordnung können zur Annahmeverweigerung des Grünguts führen.
(8) Die Anlieferung und die Zwischenlagerung des anfallenden Grünguts haben auf den dafür bestimmten Flächen bzw. in die hierfür vorgesehenen Behältnisse der Annahmestelle zu erfolgen.
(9) Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist unbedingt Folge zu leisten.
(10) Die Ladung der Fahrzeuge ist so zu sichern, dass Verunreinigung der An- und Abfahrwege und der Anlagen vermieden werden.
(11) Die Geschwindigkeit für alle Fahrzeuge darf 10 km/h nicht überschreiten. Im Übrigen finden innerhalb der Annahmestelle für den Kraftfahrzeugverkehr die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Anwendung.
(12) Anlieferungsfahrzeuge werden an bestimmte Entladestellen eingewiesen.
(13) Der Aufenthalt von Personen hinter Fahrzeugen, ihren Aufbauten bzw. hinter von ihnen aufgenommenen Behältern während des Öffnens von Entladeklappen und dergleichen ist untersagt.
(14) Beschilderte Gefahrenzonen sind zu beachten. Sammelbehälter, Radbalken, Leitplanken, Schranken, Poller, Geländer und andere bauliche Einrichtungen, sofern diese nicht für die Befüllung von Sammelbehältern zur Verfügung gestellt werden, dürfen nicht bestiegen werden.
(15) Beim Be- und Entladen ist der Fahrzeugmotor abzustellen, sofern dies nicht für den Entladevorgang technisch notwendig ist.
(16) Personen- und Sachschäden sind dem Betriebspersonal unverzüglich zu melden.
(17) Das Rückwärtsfahren innerhalb des Betriebsgeländes sowie die Fahrzeugentladung regeln sich nach den gültigen Unfallverhütungsvorschriften.
(18) Die Entleerung der Fahrzeuge ist im Interesse einer zügigen Abfertigung schnellstmöglich und ohne unnötigen Aufenthalt an den Entladestellen durchzuführen. Nach dem Abladen haben die Fahrzeuge das Gelände unverzüglich zu verlassen.

§ 5 Haftung

(1) Das Betreten und Befahren der Annahmestelle sowie ihrer Zu- und Abfahrtswege geschieht auf eigene Gefahr. Für Schäden, die infolge Nichtbeachtung dieser Satzung entstehen, haftet der Benutzer.
(2) Es wird keine Haftung für eine unfallfreie Entladung oder für sonstige Schäden an den Fahrzeugen und Aufbauten übernommen.
(3) Bei Einschränkung oder Unterbrechung des Betriebes der Annahmestelle steht dem Benutzer kein Anspruch auf Schadensersatz oder Gebührenermäßigung zu.
(4) Wird angeliefertes Grüngut oder sonstiges Material vom Betriebspersonal wegen Unzulässigkeit nach § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 6 und 7 zurückgewiesen, so steht dem Benutzer kein Anspruch auf Schadensersatz oder Gebührenermäßigung zu.
(5) Im Übrigen haften die Kreisstadt Homburg sowie ihre Erfüllungsgehilfen nicht für Personen- oder Sachschäden, die dem Nutzer während der Benutzung der Annahmestelle entstehen, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

§ 6 Eigentumsübergang

(1) Das nicht zurückgewiesene Grüngut geht in das Eigentum der Kreisstadt Homburg über.
(2) Die Entnahme von Gegenständen jeglicher Art aus dem Grüngut ist untersagt.
(3) Kein Eigentumsübergang erfolgt bei ausgeschlossenem Grüngut (siehe §§ 1 und 2) sowie bei solchen Abfällen, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Gefahr für die Anlage, das Bedienungs- oder Aufsichtspersonal oder die Umwelt darstellen.

§ 7 Gebühren

(1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Annahmestellen werden Gebühren erhoben.
(2) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks von dem das angelieferte Grüngut stammt.
(3) Gebühren werden erhoben als Jahreskarte (Flatrate) an den kommunalen Sammelstellen bzw. (für Kleinmengen) bei Abgabe am Wertstoffzentrum.
(4) Am Wertstoffzentrum können nur Kleinstmengen bis 250 ltr. (= Gartenabfallsack) abgegeben werden. Die Gebühr dafür, ist vor Ort direkt zu zahlen. Am Wertstoffzentrum gilt auch die Flatrate-Karte. Wer also im Besitz einer Flatrate-Karte ist, braucht keine zusätzliche Gebühr zu errichten. Die Regelung mit der Kleinstmenge gilt aber weiterhin.
(5) Die Gebühren betragen 25 € für die Jahreskarte bzw. 1 € für den 100 ltr. oder 2 € für den 250 ltr. Gartenabfallsack.
(6) Gebührenpflichtig (Jahreskarte) ist auch, wer einen Dritten (Gartenbaufirma) mit der Anlieferung des Grünschnitts an einer der kommunalen Sammelstellen beauftragt. In diesem Falle ist die Vorlage eines vom Auftraggeber unterschriebenen Herkunftsnachweises (Download unter www.homburg.de) für das Grüngut vorzulegen.

§ 8 Zuwiderhandlung

(1) Wird den Anweisungen des Platzpersonals oder sonstiger Beauftragter der Kreisstadt Homburg nicht Folge geleistet, kann der Oberbürgermeister diese Person von der weiteren Benutzung der Anlage ausschließen.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer Stoffe oder Abfälle ablagert, die nicht den Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührensatzung entsprechen. Ordnungswidrig handelt insbesondere auch, wer Grünabfälle außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten ablagert.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach den Bestimmungen des KrWG mit einer Geldbuße bis zu € 10.000,00 geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Homburg, den 27. April 2018
gez. Rüdiger Schneidewind
Oberbürgermeister

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Veröffentlicht am: 22.05.2018 | Drucken