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Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Stadtrates und der Ortsräte der Kreisstadt Homburg ( Saar ) am 26. Mai 2019

Der Oberbürgermeister der
Kreisstadt Homburg ( Saar )
als Gemeindewahlleiter

B E K A N N T M A C H U N G

Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Stadtrates und der Ortsräte
der Kreisstadt Homburg ( Saar ) am 26. Mai 2019

I. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Stadtrates

Aufgrund des § 23 des Kommunalwahlgesetzes - KWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. November 2008 (Amtsbl. S. 1835), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 712), in Verbindung mit § 18 der Kommunalwahlordnung - KWO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2008 (Amtsbl. 2009 S. 20), zuletzt geändert durch das Gesetz 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 712), fordere ich hiermit die in der Kreisstadt Homburg vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, Wahlvorschläge für die am 26. Mai 2019 stattfindende Stadtratswahl beim Gemeindewahlleiter in 66424 Homburg, Rathaus, Am Forum 5, Wahlamt, Zimmer 209,

bis spätestens Donnerstag, 21. März 2019, 18.00 Uhr

einzureichen.

In der Kreisstadt Homburg sind 51 Stadtratsmitglieder zu wählen (§ 32 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840).

Das Wahlgebiet (Stadtgebiet) ist durch Beschluss des Rates der Stadt Homburg vom 08. November 2018 für die Wahl des Stadtrates in folgende 5 Wahlbereiche eingeteilt worden:

Wahlbereich I: Homburg-Mitte
(Homburg-Mitte, Kirrberg)

Wahlbereich II: Homburg-Ost
(Homburg-Ost, Bruchhof-Sanddorf)

Wahlbereich III: Homburg-Süd
(Einöd, Schwarzenacker, Schwarzenbach, Wörschweiler, Beeden)

Wahlbereich IV: Homburg-Erbach
(Erbach-Süd)

Wahlbereich V: Homburg-Nord
(Erbach-Nord, Reiskirchen, Jägersburg)

Die Wahlvorschläge sollen nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 21. März 2019 eingereicht werden, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Die Dienststelle des Gemeindewahlleiters ist während der allgemeinen Dienststunden (montags bis donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.45 Uhr, freitags nur von 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr) für die Einreichung der Wahlvorschläge geöffnet. Am letzten Tag der Einreichungsfrist ist die Dienststelle zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis 18.00 Uhr geöff-net.

Verspätet eingereichte oder den Anforderungen nicht entsprechende Wahlvorschläge werden vom Gemeindewahlausschuss zurückgewiesen.

Inhalt und Form der Wahlvorschläge:

Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichslisten aufgestellt werden. Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der betreffende Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält (§ 22 Abs. 1 KWG).

Ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; die Aufstellung in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlags ist zulässig (§ 24 Abs. 3 KWG).

Als Bewerber in einem Wahlvorschlag kann nur benannt werden, wer in geheimer Wahl gewählt worden ist. Wahlberechtigt zur Wahl von Bewerbern einer Partei oder Wählergruppe sind in einer Mitgliederversammlung

1. für Bereichslisten die wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlbereichs,
2. für Gebietslisten die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebietes

oder die von diesen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl unmittelbar gewählten Vertreter (Vertreterversammlung). Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlbereich oder Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (§ 24 a Abs.1 KWG).

Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 24 Abs. 4 KWG).

Die Wahlvorschläge sind in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 11 zur KWO einzureichen (§ 19 Abs. 1 KWO). Sie müssen folgende Angaben enthalten:

  • den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese (§ 24 Abs. 1 KWG, § 19 Abs. 2 Nr. 2 KWO),

  • in erkennbarer Reihenfolge die Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung (§ 24 Abs. 5 KWG, § 19 Abs. 2 Nr. 1 KWO),

  • die persönlichen und handschriftlichen Unterschriften von drei Wahlberechtigten; jeder Unterzeichner muss dabei seinen Familien- und Vornamen, seinen Wohnort sowie seine Wohnung angeben. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerber ist zulässig. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen (§ 24 Abs. 7 KWG, § 19 Abs. 3 KWO).

  • Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Stadt zuständige Parteileitung (§ 24 Abs. 7 Satz 3 KWG).

  • Vor der Einreichung von Wahlvorschlägen haben die Parteien dem Saarpfalz-Kreis, Am Forum 1, 66424 Homburg, die für die Stadt Homburg zuständige Parteileitung mitzuteilen (§ 18 Abs. 2 KWO).

  • In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 24 Abs. 6 KWG). Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson sollen in der Stadt Homburg wohnen (§ 19 Abs. 4 KWO).

  • Der Wahlvorschlag darf für die Gebietsliste höchstens doppelt soviel Bewerber enthalten, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind - also höchstens 102 Bewerber. Jede Bereichsliste soll höchstens halb soviel Bewerber enthalten, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind - also höchstens 26 Bewerber (§ 24 Abs. 2 KWG).

  • Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Stadtratswahl kein Sitz im Stadtrat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf der Unterstützung durch mindestens 153 Wahlberechtigte. Die Wahlberechtigten haben sich dazu von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag ab

bis spätestens Donnerstag 21. März 2019, 18.00 Uhr,

persönlich und handschriftlich in ein beim Gemeindewahlleiter, Rathaus, Am Forum 5, Bürgeramt, Zimmer 151, für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Unterstützungsverzeichnis einzutragen; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen (§ 22 Abs. 2 KWG).

Die Eintragung muss während der allgemeinen Öffnungszeiten des Bürgeramtes ( montags und dienstags von 07.45 Uhr bis 13.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, mittwochs von 07.45 Uhr bis 13.00 Uhr, donnerstags von 07.45 Uhr bis 13.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, freitags nur von 07.45 Uhr bis 13.00 Uhr) sowie an den vier letzten Samstagen vor Ablauf der Frist ( 23. Februar / 02. März / 09. März und 16. März 2019 ) in der Zeit zwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr, am Tag des Ablaufs der Frist ( 21. März 2019 ) bis 18.00 Uhr vorgenommen werden (§ 17 Abs. 1 KWO).

Der Unterzeichner ist verpflichtet, seine Wahlberechtigung und Identität (z. B. durch Vorlage des Personalausweises) nachzuweisen. Das Unterstützungsverzeichnis kann auch von Wahlbewerbern unterzeichnet werden (§ 17 Abs. 3 KWO).

Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden (§17 Abs. 6 KWO).

Der Unterstützung des Wahlvorschlages einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist (§ 22 Abs. 2 Satz 5 KWG).

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist (§ 25 KWG). Rücknahmeerklärungen durch die Vertrauenspersonen sind in drei Ausfertigungen beim Gemeindewahlleiter einzureichen. Sie müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 20 Abs. 1 KWO).

Wahlvorschläge nach § 22 Abs. 2 KWG können auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von Ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 25 Satz 2 KWG).

Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist (21. März 2019, 18.00 Uhr) nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 24 a KWG muss nicht eingehalten werden, der Unterschriften nach § 22 Abs. 2 KWG bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages kann dieser nicht mehr geändert werden (§ 26 KWG).

Mit den Wahlvorschlägen sind gemäß § 24 Abs. 8 KWG einzureichen:

1. die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerber,

2. für Deutsche die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerber zum Gemeinderat wählbar sind,

3. für Unionsbürger

a) die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 KWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,
b) die Versicherungen an Eides statt über die Staatsangehörigkeit,
c) die Versicherungen an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-Mitgliedstaaten, dass sie in diesem Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist,

4. eine Ausfertigung der Niederschrift nach dem Muster der Anlage 15 KWO über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer an Eides Statt gegenüber dem Gemeindewahlleiter zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 24a Abs. 2 Satz 1 bis 3 KWG beachtet worden sind.

Diese Anlagen zum Wahlvorschlag sind nur in einer Ausfertigung erforderlich (§ 19 Abs. 5 KWO).

Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig; sie muss dem Gemeindewahlleiter von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge

spätestens am 21. März 2019, 18.00 Uhr

gemeinsam schriftlich erklärt werden (§ 29 KWG, § 24 Abs.1 KWO). Eine Verbindung von Wahlvorschlägen kann nur gemeinsam aufgehoben werden (§ 24 Abs.2 Satz 2 KWO).

Wird nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl statt (§ 2 Satz 2 KWG). Wenn mindestens zwei gültige Wahlvorschläge eingereicht werden, wird die Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts durchgeführt.

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zu den Ortsräten

Das Wahlgebiet für die Ortsratswahlen ist in vier Gemeindebezirke eingeteilt (§ 70 Abs. 1 Satz 1 KSVG sowie § 1 Abs. 2 der Satzung der Stadt Homburg über die Einteilung des Gebietes der Stadt Homburg in Gemeindebezirke und die Mitgliederzahl in den Ortsräten vom 11. Februar 1993):

  • Gemeindebezirk Einöd
  • Gemeindebezirk Jägersburg
  • Gemeindebezirk Kirrberg
  • Gemeindebezirk Wörschweiler.

Gemäß § 71 Abs. 2 KSVG in Verbindung mit § 2 der vorgenannten Satzung beträgt die Zahl der Mitglieder der Ortsräte in den Gemeindebezirken

Einöd 11
Jägersburg 11
Kirrberg 11
Wörschweiler 9.

Für die Wahlen der Ortsräte wird der Wahlvorschlag nicht in Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert (§ 57 Abs. 1 KWG).

Der Wahlvorschlag darf höchstens doppelt soviel Bewerber enthalten, wie Mitglieder des Ortsrates zu wählen sind (§ 57 Abs. 2 KWG).

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei den letzten Kommunalwahlen keine Sitze für den jeweiligen Ortsrat oder den Stadtrat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes keine Sitze im Landtag zugefallen sind, bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen, in Wörschweiler der eineinhalbfachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder; Zahlenbruchteile sind dabei nicht anzurechnen.

Der Unterstützung des Wahlvorschlages bedarf es nicht, wenn die betreffende Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist (§ 57 Abs. 3 i.V.m. § 22 Abs. 2 KWG).

Wahlvorschläge für die am 26. Mai 2019 stattfindenden Ortsratswahlen sind ebenfalls beim Gemeindewahlleiter in 66424 Homburg, Rathaus, Am Forum 5, Zimmer 209,

bis spätestens 21. März 2019, 18.00 Uhr,

in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 11 zur KWO einzureichen.

Die Bestimmungen für die Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Stadtrat gelten für die Ortsratswahlen entsprechend.

Auf die ausführlichen Bestimmungen des KWG und der KWO, insbesondere hinsichtlich Inhalt und Form der Wahlvorschläge, wird ausdrücklich verwiesen.

Das KWG, die KWO nebst deren Anlagen (notwendige Formulare für die Einreichung der Wahlvorschläge) sind auf der Internetseite der Landeswahlleiterin des Saarlandes (www.wahlen.saarland.de) zur Verwendung eingestellt. Vordrucke können jedoch auch beim Gemeindewahlleiter der Kreisstadt Homburg, Rathaus, Am Forum 5, 66424 Homburg, Zimmer 209, Tel.: 06841/101-209 oder mittels E-Mail: wahlamt@Homburg.de angefordert werden.
Selbstverständlich stehen die Mitarbeiter/innen des Wahlamtes für Auskünfte auch persönlich zur Verfügung.

Die in dieser Bekanntmachung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Form.

Homburg, 28. November 2018

Rüdiger Schneidewind

Veröffentlicht am: 03.12.2018 | Drucken