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Der Oberbürgermeister
der Kreisstadt Homburg
Bekanntmachung
über die Eintragung der Unterstützung für das zugelassene Volksbegehren
zur Wiedereinführung des neunjährigen Gymnasiums
vom 15. September 2017
1. Die Unterstützungsfrist für das zugelassene Volksbegehren zur Wiedereinführung des neun-jährigen Gymnasiums beginnt am Mittwoch, den 4. Oktober 2017, und endet am Mittwoch, den 3. Januar 2018. Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens sowie die Unterstützungsfrist wurden durch die Bekanntmachung der Landesregierung vom 25. Juli 2017 (Amtsbl. I S. 700) öffentlich bekannt gemacht. Jede/r Eintragungsberechtigte kann den Gesetzentwurf des Volksbegehrens im Eintragungsraum einsehen.
2. Für die Dauer der Unterstützungsfrist werden zum persönlichen und handschriftlichen Eintrag der Unterstützung des Volksbegehrens Unterstützungsblätter in folgendem Eintragungsraum und während folgender Eintragungszeiten bereitgehalten:
Eintragungsraum: Eintragungszeiten:
Zimmer 151 des Bürgeramtes, Rathaus, Am Forum 5, 66424 Homburg (barrierefrei) montags und dienstags von 07.45 Uhr bis 16.00 Uhr,
mittwochs von 07.45 Uhr bis 12.00 Uhr,
donnerstags von 07.45 Uhr bis 18.00 Uhr,
freitags von 07.45 Uhr bis 13.00 Uhr.
3. Zur Eintragung der Unterstützung des Volksbegehrens wird nur zugelassen, wer
1. in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis seiner Gemeinde eingetragen ist oder
2. einen Eintragungsschein hat
und eintragungsberechtigt ist.
Eintragungsberechtigt ist, wer am Tag der Unterzeichnung des Unterstützungsblattes zum Landtag wahlberechtigt ist. Vor der Eintragung prüft die Gemeinde die Eintragungsberechti-gung.
4. Eintragungsberechtigte können sich nur in dem/n Eintragungsraum/räumen der Gemeinde eintragen, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis sie eingetragen sind.
Eintragungsberechtigte, die einen Eintragungsschein haben, können sich in einem beliebigen Eintragungsraum im Saarland eintragen. Sie können ihr Eintragungsrecht nur gegen Vorlage des Eintragungsscheins ausüben.
Alle Eintragungsberechtigten haben ihren Personalausweis oder Reisepass zur Ein-tragung mitzubringen.
5. Jede/r Eintragungsberechtigte kann ihr/sein Eintragungsrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Stellvertretung ist unzulässig. Es besteht keine Möglichkeit, die Unterstützung brieflich zu erklären. Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.
Die Eintragung auf dem Unterstützungsblatt muss Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift und Wohnort sowie die persönliche und handschriftliche Unterschrift der/s Eintra-gungsberechtigten enthalten. Ein/e Eintragungsberechtigte/r, der des Schreibens oder Lesens unkundig oder körperlich behindert ist, kann das Volksbegehren durch Erklärung zur Nieder-schrift der Gemeinde unterstützen.
6. Wer unbefugt eine Unterstützungsunterschrift vornimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis des Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 107a Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches).
Homburg, den 15. September 2017
( Rüdiger Schneidewind )
Veröffentlicht am: 04.10.2017 | Drucken