Topaktuell

Einladung zu Bürgerfahrten zum 35. und 40. Jubiläum in die Hombuger Partnerstädte

Städtische Kleiderkammer in Homburg-Erbach geht vom 22. Juli bis zum 9. August in die Sommerpause

Homburger Filmnächte 9. und 10.08.24 auf dem Schlossberg

14. Homburger Klassik Open-Air am 17.08.2024 auf dem Christian-Weber-Platz

Rock Open Air - SAD Metallica am 18.08.2024 auf dem Christian-Weber-Platz

Friedhofssatzung der Kreisstadt Homburg
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Aufgrund des § 12 Abs. 5 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (Amtsblatt I S. 840) und des § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 05. November 2003 (Amtsblatt S. 2920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsblatt I S. 476) hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 08. November 2018 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I.
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich, Organisation

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Kreisstadt Homburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

1. Friedhof Homburg-Stadt
2. Friedhof Homburg-Erbach
3. Friedhof Homburg-Reiskirchen
4. Friedhof Homburg-Jägersburg
5. Friedhof Homburg-Altbreitenfelderhof
6. Friedhof Homburg-Websweiler
7. Friedhof Homburg-Bruchhof/Sanddorf
8. Friedhof Homburg-Kirrberg
9. Friedhof Homburg-Schwarzenbach
10. Friedhof Homburg-Schwarzenacker
11. Friedhof Homburg-Einöd
12. Friedhof Homburg-Ingweiler
13. Friedhof Homburg-Wörschweiler
14. Friedhof Homburg-Beeden

(2) Die Friedhöfe der Kreisstadt Homburg bilden eine öffentliche Einrichtung. Sie wer-den als nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt betrieben. Das Bau- und Umweltamt, -Abteilung Umwelt und Grünflächen - ist die Friedhofsverwaltung.

§ 2
Bestattungsbezirke

Das Stadtgebiet wird in Bestattungsbezirke nach den Stadtteilen eingeteilt, wie sie sich aus § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 14 ergeben.


§ 3
Bestattungsanspruch

(1) Jeder Einwohner der Kreisstadt Homburg hat das Recht, nach seinem Tode auf einem städtischen Friedhof bestattet zu werden. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines Friedhofs in einem anderen Bestattungsbezirk besaßen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

(2) Absatz 1 findet auf die Bestattung von Leichen und die Beisetzung von Aschen verstorbener Verwandter von Einwohnern in gerader und ungerader Linie bis 2. Grades Anwendung, die zum Todeszeitpunkt nicht in Homburg gewohnt haben, wenn deren Bestattung in Homburg sachgerecht begründet werden kann.

(3) Die Stadt gewährleistet die Bestattung von in Homburg verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.

§ 4
Schließung und Entwidmung


(1) Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Die Entwidmung eines Friedhofes oder Friedhofsteiles setzt in der Regel dessen vorherige Schließung voraus. Jede Maßnahme nach Satz 1 ist dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zuvor anzuzeigen und als Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen auf dem betroffenen Friedhof, Friedhofsteil oder einzelnen Grabstätten ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, ist dem Nutzungsberechtigten für die verbleibende Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung zu stellen. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des betroffenen Friedhofs oder Friedhofsteiles als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist nur zulässig, wenn sämtliche Ruhezeiten der auf dem Friedhof oder Friedhofsteil Bestatteten abgelaufen sind. Hat das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium aus zwingendem öffentlichem Interesse eine Ausnahme von Satz 2 bewilligt, werden die in Reihengrabstätten Bestatteten, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, in Ersatzgrabstätten umgebettet. Eine Ersatzgrabstätte wird auch im Fall eines vorhandenen Vorsorgerechtes angeboten. Die Ersatzgrabstätten werden von der Kreisstadt Homburg auf eigene Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die bisher verwendeten Grabeinrichtungen werden verlegt. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

(4) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig soll bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten die vorgesehene Umbettung mitgeteilt werden.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig soll bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten die vorgesehene Umbettung mitgeteilt werden.

(6) Wird das Nutzungsrecht an einer einzelnen Grabstätte entzogen, erhält der jeweils Nutzungsberechtigte abweichend von Absatz 1 Satz 3, letzter Halbsatz einen schriftlichen Bescheid.

II.
Ordnungsvorschriften

§ 5
Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für Besucher geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6
Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 14 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Aufsicht Erwachsener betreten. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Satzes 1 zulassen.

(3) Es ist insbesondere nicht gestattet, auf den Friedhöfen

1. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, zu vertreiben oder diesbezüglich zu werben;

2. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;

3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren;

4. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;

5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen und Behälter abzulagern;

6. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einrichtungen und Hecken zu übersteigen sowie Pflanzen und Grabstätten zu betreten;

7. Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde;

8. zu lärmen und zu spielen.

Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen von den Regelungen der Ziffern 1 bis 6 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Es ist weiterhin untersagt, das Friedhofsgelände mit Kraftfahrzeugen zu befahren. Ausgenommen sind Kraftfahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der auf dem Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, kraftbetriebene Krankenfahr- oder -rollstühle sowie solche Kraftfahrzeuge, mit denen Personen transportiert werden, die im Besitz einer gültigen Ausnahmegenehmigung sind. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung liegen insbesondere vor, wenn Friedhofsbenutzer in ihrer Bewegungsfähigkeit so erheblich beeinträchtigt sind, dass sie nicht in der Lage sind, die Gräber ihrer verstorbenen Angehörigen zu Fuß aufzusuchen. Die erhebliche Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit ist bei Antragstellung nachzuweisen.

(5) Der nach Absatz 4 auf Friedhöfen zugelassene Fahrverkehr darf nur die Hauptwege innerhalb des Friedhofsgeländes befahren. Die Fahrzeugführer müssen Schrittgeschwindigkeit fahren und haben auf die Belange von Fußgängern Rücksicht zu nehmen. Fahrzeuge dürfen nur auf den befestigten Hauptwegen abgestellt werden.

§ 7
Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Wahrnehmung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen einer vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. In der Zulassung sind Art und Umfang der zugelassenen gewerblichen Tätigkeiten festzulegen.

(2) Es werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die

1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
die

2. entweder selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt
haben oder in der Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Gewerbetreibenden durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden ihrer Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Bedienstetenausweis zu beantragen.
Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Zulassung und Bedienstetenausweise werden befristet erteilt, wobei die Zulassung eine Geltungsdauer von vier Jahren hat. Die Zulassung gilt nach Ablauf von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen als erteilt ( Genehmigungsfiktion ).

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und alle dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Unbeschadet § 6 Absatz 3 Nr. 2 dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während den von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann eine Verlängerung der Arbeitszeit im Einzelfall zulassen. In den Fällen des § 5 Absatz 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(7) Für die Ausführung von Arbeiten erforderliche Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zurückzuversetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. § 6 Absatz 3 Nr. 5 gilt entsprechend.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die vorstehenden Vorschriften verstoßen oder bei denen die Zulassungsvoraussetzungen der Absätze 2 oder 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid widerrufen.

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 bis 4, Abs. 6 S. 3 und Abs. 8 finden keine Anwendung.
Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden. Dies gilt auch für Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend tätig sind.


III.
Bestattungsvorschriften

§ 8
Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in einem Bestattungsbuch zu dokumentieren. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (§§ 29, 30, 31, 33 BestattG) beizufügen. Wird eine Bestattung in eine vorher erworbene Wahlgrabstätte beantragt, so ist auch das Nutzungs- oder Vorsorgerecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, ist eine Bescheinigung über die Einäscherung der Leiche vorzulegen.

(2) Bestattungspflichtige können sich für die Anmeldung einer Bestattung bei der Friedhofsverwaltung durch zugelassene Bestattungsunternehmer oder andere Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist schriftlich nach zuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erd- und Feuerbestattungen sollen in der Regel am dritten Tag, dürfen jedoch frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Eine frühere Bestattung/Einäscherung von Leichen ist nur unter den Voraussetzungen des § 31 BestattG zulässig. Ist zu befürchten, dass die gesetzliche Bestattungsfrist von 7 Tagen nach Eintritt des Todes für Erdbestattungen nicht eingehalten werden kann, weil Bestattungspflichtige nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln sind oder kommen diese ihrer Bestattungspflicht nicht nach, teilt die Friedhofsverwaltung der Ortspolizeibehörde alle notwendigen Daten mit, damit die Maßnahmen und Anordnungen nach § 26 BestattG unverzüglich getroffen werden können. Die Asche Verstorbener soll spätestens 3 Monate nach Eintritt des Todes beigesetzt werden.

(4) Alle Beisetzungen müssen in einem Sarg oder in einer Urne erfolgen. Die Särge müssen – abgesehen vom Fall des § 34 Absatz 1 Satz 1 BestattG – aus leicht verrottbarem Holz (kein Hartholz) bestehen und festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nur aus verrottbaren umweltfreundlichen Materialien bestehen. Für Erdbestattungen dürfen nur Holzsärge benutzt werden, die keine umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und 0,75 m breit sein. Übergrößen sind bei Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.

(5) Eine sarglose Bestattung ist zulässig, wenn die religiöse Glaubensüberzeugung des Verstorbenen eine Sargbestattung nicht erlaubt und einer sarglosen Bestattung keine schwerwiegenden medizinischen oder polizeilichen Gründe entgegenstehen. Auch im Falle der sarglosen Bestattung ist der Leichnam in einem verschlossenen Sarg bis zur Grabstelle zu transportieren.

(6) Die Asche Verstorbener ist in einem festen und amtlich verschlossenen Behältnis (Urne) beizusetzen. Es dürfen nur Urnen beigesetzt werden, die mit den gesetzlich vorgeschriebenen Daten äußerlich gekennzeichnet sind.

(7) Mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung können eine Wöchnerin mit ihrem Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter einem Jahr in einem Sarg oder in einer Urne beigesetzt werden.

(8) Eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) kann in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte nach § 12 Absatz 5 Nr. 6 beigesetzt werden.

(9) Die Gräber werden durch eigenes Personal der Friedhofsverwaltung oder in ihrem Auftrag von Dritten ausgehoben und wieder zugefüllt. Erfolgt die Bestattung in ein bereits teilbelegtes Grab, hat der Nutzungsberechtigte vor dem Aushub das vorhandene Grabzubehör zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung oder beauftragte Dritte entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Nutzungsberechtigten zu tragen. Das Nähere regelt die Gebührensatzung.

(10) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bei Erstbestattungen in Tiefgrabstätten mindestens 1,80 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(11) Die von den Bestattungsunternehmen einzusetzenden Leichenträger haben bei den Bestattungen angemessene Kleidung zu tragen.

§ 9
Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre.
Die Ruhezeit für Urnen beträgt 15 Jahre.

§ 10
Umbettungen


(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Der Wegzug des überlebenden Ehegatten aus Homburg stellt grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar und rechtfertigt in der Regel nicht die Ausgrabung einer Leiche. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Kreisstadt Homburg nicht zulässig. § 4 Absatz 3 bleibt unberührt. Im Übrigen sind Umbettungen innerhalb der Kreisstadt Homburg in den ersten zwei Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles oder eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste, können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet oder sonst an geeigneter Stelle innerhalb des Friedhofs wieder der Erde übergeben werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten jeder Angehörige des/r Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten (§ 25 Abs. 3). Antragsberechtigt bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(5) Mit dem Antrag ist die Grabanweisung für das Reihengrab (§ 12 Absatz 1) bzw. bei Wahlgrabstätten die Verleihungsurkunde (§ 13 Absatz 1) vorzulegen. In den Fällen des § 28 Absatz 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 28 Absatz 2 können Leichen oder Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von der Friedhofsverwaltung in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(6) Die für eine Umbettung erdbestatteter Leichen erforderlichen Erdarbeiten werden von der Friedhofsverwaltung bis zur Oberkante des Sarges durchgeführt. Die Umbettung erfolgt sodann durch einen zugelassenen Bestattungsunternehmer. Die Umbettung von Urnen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Wird die Urne nicht innerhalb der Kreisstadt Homburg umgebettet, wird sie durch die Friedhofsverwaltung bis zur Überführung durch einen Bestattungsunternehmer verwahrt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(7) Der Antragsteller hat die Umbettungsgebühr, ggf. die Vergütung des Werkunternehmers und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, zu tragen.

(8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(9) Leichen und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur wieder ausgegraben werden aufgrund einer besonderen behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV.
Grabstätten

§ 11
Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Kreisstadt Homburg. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

1. Reihengrabstätten für Särge und Urnen,
2. Wahlgrabstätten für Särge und Urnen,
3. Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung, Verlängerung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätten.

(5) Treten nach Ablauf der Ruhezeit bei Wiederbelegung von Grabstätten Überreste menschlicher Leichen zutage, so sind diese, unbeschadet der Regelung des § 10 Abs. 3, an geeigneter Stelle des Friedhofes wieder anonym der Erde zu übergeben. Satz 1 gilt nach Ablauf der Ruhezeit von Urnen für die Asche der Verstorbenen entsprechend.

§ 12
Reihengrabstätten für Körper- und Urnenbestattungen

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Körper- und Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst anlässlich des Todesfalles für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugewiesen werden. Über die Zuteilung wird eine Grabanweisung für das Reihengrab ausgestellt.

(2) Das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten erlischt nach Ablauf der Ruhefrist und kann nicht wieder erworben werden.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche/Asche beigesetzt werden. § 8 Ab-satz 7 bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 können in einer Reihengrabstätte für Urnen bis zu drei Urnen beigesetzt werden, wenn deren Beisetzung zeitgleich erfolgt.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist drei Monate vor der Abräumung öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

(5) Es werden eingerichtet:

1) Reihengräber für Erdbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
Grabmaß: Länge 1,70 m, Breite 0,85 m
Grabbeet: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m

2) Reihengräber für Erdbestattungen für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr,
Grabmaß: Länge 2,70 m, Breite 1,30 m
Grabbeet: Länge 1,00 m, Breite 1,30 m
Das Grabbeet wird vom Nutzungsberechtigten angelegt und unterhalten. Die restliche Grabfläche wird vom Friedhofsträger angesät und für die Dauer der Ruhezeit unterhalten.

3) Reihenrasengräber einschließlich Pflege
Es werden Grabfelder für Erdbestattungen als Rasengräber mit durchgehendem Pflanzstreifen eingerichtet. Die einzelnen Rasengrabstätten werden innerhalb des Grabfeldes durch Begrenzungssteine gekennzeichnet. Die Unterhaltung des Grabfeldes erfolgt durch den Friedhofsträger.
Grabmaß für Erdbestattungen: Länge 2,70 m, Breite 1,30 m
Vom Friedhofsträger einheitlich bepflanztes Grabbeet:
Länge 1,00 m, Breite 1,30 m
Die Aufstellung eines stehenden Grabmals nach § 18
Absatz 2 ist innerhalb des Pflanzstreifens zulässig.

4) Reihengräber für Urnenbestattungen
Grabmaß: Länge 1,00 m, Breite 0,70 m
Grabbeet: Länge 1,00 m, Breite 0,70 m

5) Reihengräber für Urnenbestattungen einschließlich Pflege
Es werden Grabfelder für Urnenbestattungen als Rasengräber mit durchgehendem Pflanzstreifen eingerichtet. Die einzelnen Rasengrabstätten werden innerhalb des Grabfeldes durch Begrenzungssteine gekennzeichnet. Die Unterhaltung des Grabfeldes erfolgt durch den Friedhofsträger.
Grabmaß für Urnenbestattungen:
Länge 1,00 m, Breite 0,70 m
Vom Friedhofsträger einheitlich bepflanztes Grabbeet:
Länge 0,70 m, Breite 0,70 m
Die Aufstellung eines stehenden Grabmals nach § 18
Absatz 2 ist innerhalb des Pflanzstreifens zulässig.

6) Reihengrabfeld für anonyme Urnenbestattungen
Grabmaß: Länge 0,50 m, Breite 0,50 m
Auf dem Friedhof Homburg-Stadt wird ein Grabfeld als Urnengemeinschaftsgrabstätte für die namenlose (anonyme) Beisetzung von Urnen vorgehalten. Die Angehörigen erhalten keine Kenntnis über die Lage des Grabes. Für das Ablegen von Blumengebinden wird innerhalb des Grabfeldes eine gemeinsame Gedenkfläche ausgewiesen. Die Unterhaltung des Grabfeldes erfolgt durch den Friedhofsträger. Das Aufstellen von Kreuzen, Gedenktafeln oder Grabmalen ist nicht zulässig.

7) Reihengrabfeld zur Beisetzung von Anatomieleichen
Auf dem Friedhof Homburg-Stadt wird ein Grabfeld als Urnengemeinschaftsgrabstätte zur Beisetzung von Verstorbenen eingerichtet, die ihren Körper der Universitätsklinik des Saarlandes zu Forschungs- oder Lehrzwecken zur Verfügung gestellt haben. Die Unterhaltung des Grabfeldes erfolgt durch den Friedhofsträger.

8) Reihengrabfeld zur Beisetzung von Fehlgeburten
Auf dem Friedhof Homburg-Stadt wird ein Grabfeld als Urnengemeinschaftsgrabstätte zur Beisetzung von totgeborenen oder während der Geburt verstorbenen Leibesfrüchten mit einem Gewicht unter 500 Gramm eingerichtet. Für das Ablegen von Blumengebinden wird innerhalb des Grabfeldes eine gemeinsame Gedenkfläche ausgewiesen. Die Unterhaltung des Grabfeldes erfolgt durch den Friedhofsträger. Das Aufstellen von Kreuzen, Gedenktafeln oder Grabmalen ist nicht zulässig.

§ 13
Wahlgrabstätten für Körper- und Urnenbestattungen

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. § 13 a bleibt unberührt.

(2) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten erlischt nach Ablauf der Nutzungszeit. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann das Nutzungsrecht in der Regel einmal (Ausnahme Familiengrabstätte – Abs. 12 Nr. 3) und nur für die gesamte Wahlgrabstätte wieder erworben werden. Im Falle einer Nachbeisetzung kann ein bestehendes Nutzungsrecht auf Antrag auch verlängert werden. Eine Tieferlegung von Gebeinen (aufgrund des natürlichen Verwesungsprozesses nicht mehr zusammenhängende Teile eines menschlichen Leichnams) auf Antrag ist nur nach Ablauf der Ruhezeit zulässig.

(3) Wahlgrabstätten für Leichen werden als einstelliges Wahlgrab oder als mehrere Gräber umfassende Wahlgrabstätte als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. Einfachgräber dienen der Aufnahme einer Leiche. In einem Tiefgrab sind zwei Erdbestattungen übereinander zulässig. Absatz 2 Satz 4 und § 10 Absatz 3 bleiben unberührt.

Es werden unterschieden:
1. Rabattengrabstätten,
2. Familiengrabstätten,
3. Tiefgrabstätten.

Rabattengrabstätten und Tiefgrabstätten umfassen höchstens zwei nebeneinander liegende Gräber. Familiengrabstätten umfassen mindestens drei zusammenliegende Gräber.

(4) Wahlgrabstätten für Urnen sind Grabstätten, für die das Nutzungsrecht auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(5) In einer belegten Wahlgrabstätte für Leichen kann in jeder Grabstelle eine Urne beigesetzt werden, wenn es sich um Ehegatten, den/die Partner(in) einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern oder Geschwister handelt.

(6) Die Friedhofsverwaltung überwacht den Ablauf der Nutzungsrechte. Sie weist den Nutzungsberechtigten 6 Monate vor Ablauf seines Nutzungsrechts schriftlich hierauf hin. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, ist er durch öffentliche Bekanntmachung und einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechts hinzuweisen.

(7) Während der Nutzungszeit darf anlässlich eines Todesfalles eine Beisetzung in der Wahlgrabstätte nur erfolgen, wenn die Ruhezeit der zu bestattenden Leiche/der beizusetzenden Asche die noch verbleibende Nutzungszeit der Grabstätte nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, soweit sie mit dem Übergang einverstanden sind

1. auf den überlebenden Ehegatten,
2. auf den/die Partner(in) einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
3. auf den/die Partner(in) einer auf Dauer angelegten nichteheliche(n) Lebensgemeinschaft,
4. auf die Kinder,
5. auf die Eltern,
6. auf die Geschwister,
7. auf die Enkel und
8. die Großeltern,
9. die durch letztwillige Verfügung oder Vertrag bestimmten Erben,
10. die übrigen gesetzlichen Erben.

Innerhalb einer Gruppe von Bestattungspflichtigen wird der/die Älteste Nutzungsberechtigte(r). Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis nach Ziffer 1 bis 10 übertragen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten es innerhalb eines Jahres seit dessen Beisetzung übernimmt.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Absatz 8 Satz 1 gilt entsprechend.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten jedoch erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(12) Es werden eingerichtet:

1) Rabattengrabstätten (ein- bis zweistellige Grabstätten für Erdbestattungen)
Grabmaß: Länge 2,70 m, Breite 1,30 m
Grabbeet: Länge 2,70 m, Breite 1,30 m bis 2,60 m

2) Tiefgrabstätten
Grabmaß: Länge 2,70 m, Breite 1,30 m
Grabbeet: Länge 2,70 m, Breite 1,30 m bis 2,60
Ein- bis zweistellige Grabstätten für Erdbestattungen wie Ziffer 1), jedoch sind 2 Erdbestattungen übereinander zulässig.

3) Familiengrabstätten
Grabmaß: Länge 2,70 m, Breite 1,30 m
Grabbeet: Länge 2,70 m, Breite ab 3,90 m
Familiengrabstätten werden nur auf den Friedhöfen Homburg und Erbach eingerichtet. Unbeschadet der Regelung des Absatz 2 kann das Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte in der Regel bis zu drei Mal wieder erworben werden.

4) Urnengrabstätten
Grabmaß: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m
Grabbeet: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m
Es können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

5) Urnengrabstellen in Urnenstelen und Urnenwänden
In jeder Grabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

6) Urnengrabstellen an Bäumen
Auf den Friedhöfen der Kreisstadt Homburg besteht grundsätzlich die Möglichkeit von Baumbestattungen. Pro Bestattungsbaum werden maximal 20 Urnengrabstellen zugeordnet, von denen je Nutzungsfall bis zu 2 einan-der zugeordnete Urnenplätze erworben werden können. Die Urne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen. Die Bestattungsfläche wird nach der Bestattung als Rasenfläche angelegt und für die Dauer der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger unterhalten. Das Ablegen von Trauergebinden ist nicht möglich. Die Kennzeichnung des Grabes erfolgt an einer gemeinsamen Gedenktafel. Die Vergabe von Urnengrabstellen an Bäumen erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit.

7) Kolumbarium
Bei der Leichenhalle Erbach besteht die Möglichkeit von Urnenbestattungen im angeschlossenen Kolumbarium. Pro Kammer werden maximal 2 Urnen zugeordnet. Das Ablegen von Trauergebinden ist nicht möglich. Die Kennzeichnung der Urne erfolgt an der jeweiligen Kammer. Die Vergabe von Urnengrabstellen im Kolumbarium erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit.

§ 13 a
Vorsorgerecht

(1) Die Friedhofsverwaltung kann auf geeigneten Flächen eines Friedhofes auf Antrag ein Vorsorgerecht für Wahlgrabstätten vergeben. Der Erwerb des Vorsorgerechts kann unter Berücksichtigung des Angebots eingeschränkt werden. Der Erwerb eines Vorsorgerechtes an einer Urnenstelenkammer ist ausgeschlossen.

(2) Aus dem Erwerb des Vorsorgerechts leitet sich das Recht auf das Nutzungsrecht an der Grabstätte im Bedarfsfall ab.

(3) Für ein Vorsorgerecht ist eine jährliche Gebühr zu entrichten, die in der Gebührensatzung festgelegt ist.

(4) Die über den Erwerber des Vorsorgerechts reservierten Wahlgrabstätten sind durch den Erwerber gemäß den weiteren Ausführungen dieser Satzung anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Der Erwerber des Vorsorgerechtes erhält die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Nutzungsberechtigter. Die §§ 4, 8, 11, 13, 15, 20, 23, 24, 25 und 28 gelten entsprechend.

§ 14
Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Kreisstadt Homburg.

V.
Gestaltung der Grabstätten

§ 15
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen der §§ 19 und 25 für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 16
Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof Homburg-Stadt werden Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Für Teilbereiche des Alten und des Mittelfriedhofs auf dem Friedhof Homburg-Stadt gelten zusätzliche Gestaltungsvorschriften. Die Bereiche sind in den Belegungsplänen als Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gekennzeichnet.

(3) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit zusätzlichen oder in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstelle hinzuweisen. Wird von der Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.


VI.
Grabmale

§ 17
Allgemeines

(1) Grabmale im Sinne dieser Satzung sind stehende oder liegende Grabmale, (Teil-) Abdeckplatten sowie vom Friedhofsträger zum Verschluss der Kammern in Urnenstelen und Urnenwänden zur Verfügung gestellte Verschlussplatten aus Natursteinen.

(2) Die Verschlussplatten nach Absatz 1 müssen mit dem Namen des Verstorbenen gekennzeichnet werden. Die Anbringung von Geburts- und Sterbedaten ist zulässig. Zum Schutze anderer Grabstätten ist dagegen unzulässig, die Verschlussplatten mit weiteren Ausstattungsgegenständen, wie bspw. Blumenvasen, Kerzenhaltern und dergleichen, zu versehen. Satz 3 gilt entsprechend für die Aufstellung von Blumenvasen, Gestecken, Blumenschalen, Kerzen, etc. vor Urnenwänden und –stelen. Für das Ablegen von Blumengebinden wird eine gemeinsame Gedenkfläche ausgewiesen.

(3) Für jede Grabstätte ist nur ein Grabmal zulässig. Bei Familiengrabstätten können weitere Grabmale von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden, wenn das Gesamtbild der Grabstätte nicht gestört wird.

§ 18
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Sie müssen in Bezug auf Form, Größe und Ästhetik den örtlichen Gegebenheiten und der Würde des Friedhofs entsprechen. § 15 gilt entsprechend.

(2) In Abhängigkeit von der Höhe muss die Mindeststärke der Grabmale folgende Maße aufweisen:

1) Bei einer Höhe von 0,40 m bis 1,00 m - 0,14 m.
2) Bei einer Höhe von 1,00 m bis 1,50 m - 0,16 m.
3) Bei einer Höhe über 1,50 m - 0,18 m.

Die Friedhofsverwaltung kann aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals weitergehende Anforderungen stellen.

§ 19
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen und massive Bronze verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale sind folgende Vorschriften einzuhalten:
1) Es dürfen nur handwerklich bearbeitete Grabmale verwendet werden.

2) Bei Grabmalen aus Metall oder Holz muss der sichtbare Sockel aus Naturgestein sein.

3) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen in der Regel nur aus dem Grabmalmaterial bestehen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Mit vorheriger Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung können aus den zugelassenen Metallen bestehende Schriften, Ornamente und Symbole an Natursteingrabmalen angebracht werden.

4) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Kunststoff und Farben.

(4) Grababdeckungen dürfen folgende Größen nicht überschreiten:

1) Rabattengräber: Länge 2,10 m, Breite 0,70 m bis 2,00 m

2) verkürzte Rabattengräber: Länge 0,70 m, Breite 0,70 m

3) Tiefengräber: Länge 2,10 m, Breite 0,70 m bis 2,00 m

4) Familiengräber: Länge 2,10 m, Breite ab 3,30 m

5) Urnenwahlgräber: Länge 0,80 m, Breite 0,80 m

6) Urnengräber in Urnenstelen oder –wänden:
Kammerverschlussplatten werden vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt.

(5) Für stehende Grabmale werden folgende Maximalgrößen festgelegt:

1) Rabattengräber: Länge 0,30 m, Breite 0,70 bis 2,00 m, Höhe 1,20 m

2) verkürzte Rabattengräber: Länge 0,30 , Breite 0,70 m, Höhe 1,00 m

3) Tiefengräber: Länge 0,30 m, Breite 0,70 m bis 2,00 m, Höhe 1,20 m

4) Familiengräber: Länge 0,30 m, Breite ab 3,30 m, Höhe 1,20 m

5) Urnenwahlgräber: Länge 0,20 m, Breite 0,80 m, Höhe 1,00 m

(6) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung des Friedhofes und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie unter Beachtung des § 15 Ausnahmen von den zusätzlichen Gestaltungsvorschriften für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen, die über diese zusätzlichen Gestaltungsvorschriften hinausgehen.

§ 20
Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung ist vor der Anfertigung oder der Veränderung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage einzuholen. Die Anträge sind durch den Berechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht durch Vorlage der Verleihungsurkunde nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind ein Grabmalsentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen. Der Entwurf hat die notwendigen Maße zu enthalten. Die Anträge mit den Grabmalsentwürfen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach ihrer Erteilung errichtet worden ist.

(4) Nicht zustimmungspflichtig sind provisorische Grabmale als naturlasierte Holztafeln in der Größe von 0,15 x 0,30 m oder Holzkreuze mit der Größe 1,10 x 0,65 m.

§ 21
Anlieferung

(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofspersonal der von der Friedhofsverwaltung genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 22
Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind innerhalb der Grabstätte nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die mit der Errichtung oder Veränderung von Grabmalen beauftragten und auf den Friedhöfen der Kreisstadt Homburg zugelassenen Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils geltenden Fassung zu beachten und anzuwenden. Die Oberkanten der Fundamente haben mindestens 10 cm unter der Oberkante der angrenzenden Erschließungswege bzw. – soweit vorhanden – der Markierungssteine abzuschließen.


(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente bestimmt die Friedhofsverwaltung nach Vorlage der Unterlagen gemäß § 20 Absatz 2 im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Die Friedhofsverwaltung hat das Recht zu überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Montage und Demontage der Abdeckplatten zum Verschluss der Kammern in Urnenstelen und Urnenwänden sind dem Friedhofsträger vorbehalten.

§ 23
Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem guten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Dieser Personenkreis ist vorrangig vor der Friedhofsverwaltung verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Standsicherheit von Grabmalen durch Druckprobe zu überprüfen.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet oder hat das Grabmal aufgrund von Setzungen seine ursprüngliche Lage verändert, so hat der Verantwortliche unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer kalendermäßig bestimmten, angemessenen Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den ordnungswidrigen Zustand auf Kosten des Verantwortlichen zu beseitigen oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen.

(4) Im Falle der Entfernung des Grabmals, sonstiger baulicher Anlagen oder von Teilen davon von der Grabstätte ist die Friedhofsverwaltung verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder trotz Nachforschung nicht zu ermitteln, ist der verfügende Teil der Aufforderung nach Absatz 3 öffentlich bekannt zu machen. Außerdem wird für die Dauer von einem Monat ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgestellt.

(5) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.

§ 24
Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Entfernung künstlerisch oder historisch wertvoller Grabmale und baulicher Anlagen oder solcher, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, versagen. Insoweit ist die zuständige Denkmalschutzbehörde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung oder dem Widerruf von Nutzungsrechten an Grabstätten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb einer angemessenen, von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist (in der Regel mindestens drei Monate), so ist diese berechtigt, die Grabstätte abzuräumen bzw. abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Hat der Nutzungsberechtigte der Aneignung des Grabmals durch den Friedhofsträger bei Erwerb des Nutzungsrechtes bzw. der Genehmigung des Grabmals zugestimmt, gehen das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in das Eigentum, ansonsten in die Verfügungsgewalt der Kreisstadt Homburg über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Ist ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt worden, so fordert diese den Nutzungsberechtigten bzw. den Empfänger der Grabanweisung auf, die erforderliche Genehmigung innerhalb eines Monats zu beantragen. Kommt der Nutzungsberechtigte/Empfänger der Grabanweisung dieser Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung – auch im Falle der materiellen Genehmigungsfähigkeit des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage - deren Beseitigung anordnen.

VII.
Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25
Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und in dafür vorgesehenen Containern getrennt nach pflanzlichen und sonstigen Abfällen zu entsorgen.

(2) Die Art der Gestaltung der Grabstätte ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Aus den gleichen Gründen kann die Friedhofsverwaltung die vollständige oder teilweise Beseitigung von Pflanzen verlangen.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abweichend von Satz 1 ist der Friedhofsträger für die Herrichtung und Instandhaltung der anonymen Urnenreihengrabstätten, der Grabfelder für die Beisetzung von Anatomieleichen und Fehlgeburten, der Urnengrabfelder an Bäumen sowie der Rasengräber mit durchgehendem Pflanzstreifen verantwortlich.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder durch einen zugelassenen Friedhofsgärtner anlegen und pflegen lassen.

(5) Reihengrabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten binnen sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Verantwortliche die Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumt.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Produkte der Trauerfloristik (d. s. insbesondere Kränze, Trauergebinde und –gestecke, sonstiger Grabschmuck auf Pflanzenbasis ggf. mit weiteren Verbundmaterialien sowie Pflanzenzuchtbehälter, die an der Pflanze verbleiben) dürfen nur aus natürlichen und verrottbaren Bestandteilen bestehen. Nach Satz 1 in der Trauerfloristik nicht zugelassene Produkte sind nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung zu entfernen.

(9) Bei der Grabpflege ist die Verwendung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln, soweit deren Verwendung nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften untersagt ist, verboten.

§ 26
Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 25).

§ 27
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt sein und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Einfassungen jeder Art, die Verwendung von Sanden, Kiesen, Steinen oder ähnlichen Materialien, das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, das Aufstellen von Bänken oder sonstigen Sitzgelegenheiten sowie die Verwendung von elektrisch betriebenen Grableuchten.

§ 28
Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge nach Satz 4 zu enthalten. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte bzw. dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor Entzug des Nutzungsrechtes erfolgt nochmals eine Aufforderung an den Nutzungsberechtigten, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Absatz 1 Satz 3 gilt analog. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung des entfernten Grabschmucks verpflichtet.

VIII.
Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 29
Benutzung der Leichenhallen

(1) Alle Verstorbenen, die auf einem Friedhof der Kreisstadt Homburg bestattet werden, sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in eine Leichenhalle der Kreisstadt Homburg zu verbringen. Leichen aus Bestattungsbezirken, in denen eine städtische Leichenhalle nicht zur Verfügung steht, sind in eine von der Friedhofsverwaltung zugewiesene städtische Leichenhalle zu verbringen. Auf Antrag von bestattungspflichtigen Angehörigen können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Ausnahmen zugelassen werden.

(2) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen und der Aschen von Verstorbenen bis zur Bestattung. Die Leichen und Totenaschen dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten eingeliefert werden. Ausnahmen sind zulässig bei Unglücksfällen und bei Fundleichen. Die Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.


(3) Sofern dies der Ortspolizeibehörde angezeigt wurde, dürfen die Angehörigen die in den Leichenzellen der städtischen Leichenhallen aufgebahrten Verstorbenen während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens 72 Stunden nach Eintritt des Todes endgültig zu verschließen.

(4) Die Särge von Verstorbenen, die bei ihrem Tode an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt waren, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden kann, sind in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufzustellen.

(5) Die Besichtigung von Leichen nach Absatz 4 bedarf der vorherigen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, die zuvor das Gesundheitsamt hört.

§ 29 a
Leichenwaschraum

(1) Der Leichenhalle Erbach ist ein Leichenwaschraum angeschlossen. Er dient der Waschung von Leichen vor der Bestattung. Eine andere Nutzung ist nicht zulässig. Insbesondere ist das Einbalsamieren von Leichen oder das Aufbewahren derselben unzulässig.

(2) Der Waschraum ist nicht öffentlich zugänglich. Die Nutzung bedarf der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die die Waschung durchführenden Personen sind der Friedhofsverwaltung zu benennen.

(3) Der Waschraum kann zu den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Zeiten genutzt werden.

§ 30
Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Unbeschadet gegebenenfalls weiterer anzuordnender Maßnahmen durch die Ortspolizeibehörde kann die Benutzung des Feierraumes in den Leichenhallen untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des § 29 Absatz 4 gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen.

(2) Wird die Trauerfeier im Feierraum der Leichenhalle abgehalten, ist deren Dauer mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

§ 31
Haftung

Die Kreisstadt Homburg haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen insoweit keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Kreisstadt Homburg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 32
Gebühren

Für die Benutzung der von der Kreisstadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Absatz 2 Nr. 2 BestattG handelt, wer auf Friedhöfen vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 6 Absatz 3 Nr. 1 Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet, vertreibt oder diesbezüglich wirbt;

2. § 6 Absatz 3 Nr. 2 an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;

3. § 6 Absatz 3 Nr. 3 ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert;

4. § 6 Absatz 3 Nr. 4 Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;

5. § 6 Absatz 3 Nr. 5 Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen und Behälter ablagert;

6. § 6 Absatz 3 Nr. 6 den Friedhof, seine Einrichtungen, Anlagen oder Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einrichtungen oder Hecken übersteigt oder Pflanzen oder Grabstätten betritt, soweit insoweit nicht bereits Straftatbestände erfüllt sind;

7. § 6 Absatz 3 Nr. 7 Tiere, ausgenommen Assistenzhunde, mitbringt;

8. § 6 Absatz 3 Nr. 8 lärmt und spielt;

9. § 6 Absatz 4 das Friedhofsgelände mit Kraftfahrzeugen befährt, ohne im Besitz einer gültigen Ausnahmegenehmigung zu sein;


10. § 6 Absatz 5 die Hauptwege als Inhaber einer Ausnahmegenehmigung schneller als mit Schrittgeschwindigkeit oder ohne auf die Belange von Fußgängern Rücksicht zu nehmen befährt oder sein Fahrzeug außerhalb der befestigten Hauptwege abstellt;

11. § 7 Absatz 1 und 4 als Gewerbetreibender auf dem Friedhof, seinen Einrichtungen oder Anlagen etätig wird, ohne die zuvor für diese Tätigkeit erforderliche Zulassung erhalten zu haben;

12. § 7 Absatz 4 als Gewerbetreibender auf dem Friedhof, seinen Einrichtungen oder Anlagen tätig wird, ohne zuvor die für seine Beschäftigten erforderlichen Bedienstetenausweise erhalten zu haben;

13. § 7 Absatz 6 gewerbliche Arbeiten außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten oder während eines Betretungsverbots aus besonderem Anlass auf dem Friedhof durchführt;

14. § 20 Absatz 1 ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder ändert;

15. § 22 Absatz 1 als Gewerbetreibender Grabmale nicht fachgerecht fundamentiert oder befestigt oder von seinen Bediensteten nicht fachgerecht fundamentieren oder befestigen lässt;

16. § 23 Absatz 1 und 2 Satz 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht jährlich auf ihre Standsicherheit überprüft oder nicht dauernd in einem guten und verkehrssicheren Zustand hält;

17. § 24 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung beseitigt;

18. § 25 Absatz 8 Satz 1 Kunststoffe oder andere nicht verrottbare Werkstoffe in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in sonstigem Grabschmuck auf Pflanzenbasis oder bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, verwendet oder einer vollziehbaren Aufforderung nach § 25 Absatz 8 Satz 2 zuwiderhandelt;

19. § 25 Absatz 9 Pflanzenschutz und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege verwendet;

20. § 28 Absatz 1 und 2 eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt.


X.
Schlussvorschriften

§ 34
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und setzt gleichzeitig die letzte Friedhofsatzung vom 15.12.2005 zuletzt geändert am 30.09.2009 außer Kraft.

Homburg, den 14. März 2019

Der Oberbürgermeister
In Vertretung

(Michael Forster)
Bürgermeister

Genehmigung

Die Neufassung der Friedhofssatzung der Kreisstadt Homburg wird in der vorgelegten Fassung gemäß § 8 Abs. 3 BestattG vom 5. November 2003 (Amtsblatt S. 2920), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsblatt I S. 476), genehmigt.

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie

Saarbrücken, den 17. Dezember 2018
Im Auftrag

gez.
Sybylle Maurer

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Veröffentlicht am: 26.03.2019 | Drucken