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Satzung über den Kostenersatz und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Kreisstadt Homburg

Satzung über den Kostenersatz und die Erhebung von Gebühren für die
Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Kreisstadt Homburg
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Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840), und der §§ 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), sowie aufgrund des § 45 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsblatt S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), hat der Stadtrat der Kreisstadt Homburg mit Beschluss vom 12. September 2019 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Grundsatz

(1) Der Einsatz der Feuerwehr im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 7 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1SBKG sowie bei Großschadenslagen und Katastrophen ist grundsätzlich unentgeltlich (§ 45 Abs. 1 SBKG).

(2) Für alle Einsätze, bei denen die Feuerwehr nicht zur unentgeltlichen Hilfeleistung nach Abs. 1 verpflichtet ist, werden Kosten und Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2
Kostenpflicht

(1) Kostenersatzpflichtig sind Leistungen nach § 45 Abs. 2 SBKG. Die Gemeinde kann danach Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und der die Feuerwehr unterstützenden Organisationen entstandenen Kosten verlangen:

1. von demjenigen oder derjenigen, der oder die die Feuerwehr vorsätzlich ohne Grund alarmiert,

2. von dem Betreiber oder der Betreiberin einer Brandmeldeanlage, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war,

3. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter oder Mitarbeiterin eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,

4. von dem oder der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursacher oder Verursacherin einer Gefahr oder eines Schadens,

5. von dem Fahrzeughalter oder der Fahrzeughalterin, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem oder der Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,

6. von dem Betreiber oder der Betreiberin, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist,

7. von dem Eigentümer oder der Eigentümerin oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,

8. von dem Eigentümer oder der Eigentümerin eines Gewerbe- oder Industriebetriebes für den Einsatz von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln bei einem Brand,

9. von dem Verursacher oder der Verursacherin bei einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch von automatischen Notrufsystemen,

10. von dem Eigentümer und der Eigentümerin oder sonstigen Nutzungsberechtigten bei Einsätzen infolge defekter Leitungssysteme (Wasser, Gas, Fernwärme, Strom),

11. bei Brandsicherheitswachen und Sanitätswachen von dem Veranstalter oder der Veranstalterin,

12. von dem Eigentümer oder der Eigentümerin für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau,

13. von dem Geschädigten oder der Geschädigten für Brandwachen, die er oder sie, obwohl nicht erforderlich, angefordert hat.

(2) Kostenersatzpflichtig sind Leistungen nach § 47 SBKG. Der Betreiber oder die Betreiberin einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial und der Halter oder die Halterin eines Fahrzeuges mit Gefahrgut haben der Katastrophenschutzbehörde die Kosten zu ersetzen, die sie aufgewendet hat für die Bekämpfung einer aus betrieblichen oder umgebungsbedingten Gefahrenquellen drohenden oder eingetretenen Freisetzung des in der Anlage oder im Fahrzeug vorhandenen Gefahrenpotenzials oder die unaufschiebbare Beseitigung der durch eine solche Freisetzung verursachten Schäden. Ansprüche gegen andere Verantwortliche und anderweitige Ersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 3
Gebührenpflicht

(1) Die Feuerwehr kann im Rahmen ihrer Möglichkeiten sonstige Dienst- und Sachleistungen erbringen, wenn durch diese freiwilligen Leistungen ihre Einsatzbereitschaft nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die freiwilligen Dienst- und Sachleistungen können auf Antrag gewährt werden, wenn

1. das private Dienstleistungsgewerbe nicht in der Lage ist, die beantragte Leistung auszuführen oder

2. das private Dienstleistungsgewerbe die beantragte Leistung nicht rechtzeitig ausführen kann und durch die Leistung der Feuerwehr schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile des Antragstellers verhindert werden können oder

3. die Leistung der Feuerwehr im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt und diese Leistung durch das private Dienstleistungsgewerbe nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann.

(2) Ein Rechtsanspruch auf freiwillige Dienst- oder Sachleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet während eines Einsatzes der Wehrführer, vertretend der Einsatzleiter; im Übrigen der Wehrführer im Benehmen mit dem Oberbürgermeister.

(3) Die freiwilligen Dienst- und Sachleistungen nach Abs. 1 sind gebührenpflichtig. Gebührenpflichtig sind insbesondere folgende Leistungen:

1. die Überlassung von Feuerwehrgerätschaften oder Material,

2. weitergehende Leistungen auf Anforderung nach einer Gefahrenbeseitigung,

3. Eigentumssicherung, Entfernen von Schnee und Eis bzw. Eiszapfen auf Dächern,

4. die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten,

5. das Öffnen von verschlossenen Türen und Fenstern, Stilllegen oder Öffnen von Aufzügen,

6. das Einfangen, Versorgen und Unterbringen von Tieren,

7. Auspumpen, Aufnehmen von Wasser (außer in Fällen höherer Gewalt),

8. die Beratung, das Erteilen von Unterricht, die Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen und Dienstleistungen für Dritte,

9. Sicherung von Umzügen oder Aufzügen.

§ 4
Ersatzpflicht

Bei gebührenpflichtiger Überlassung von Feuerwehrgerätschaften oder Material nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 oder bei kostenersatzpflichtigen Einsätzen beschädigte ober unbrauchbar gewordene feuerwehrtechnische Fahrzeuge, Geräte oder Einsatzkleidung sind vom jeweiligen Gebühren bzw. Kostenschuldner nach § 5 zu ersetzen, es sei denn, der Schaden oder die Unbrauchbarkeit sind auf unsachgemäße Bedienung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr oder Verschleiß zurückzuführen.

§ 5
Kosten- und Gebührenschuldner

(1) Kostenschuldner sind die in § 45 Abs. 2 SBKG genannten Personen.

(2) Gebührenschuldner ist, wer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Kosten und Gebühren nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht oder wenn durch die Leistung eine Pflicht des Dritten, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, erfüllt wird.

(3) Mehrere Kosten- oder Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 6
Berechnung der Kosten und Gebühren

(1) Die Kosten und Gebühren werden nach dem anliegenden Gebühren- und Kostenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, festgesetzt.

(2) Die Bemessung der Kosten und Gebühren richtet sich nach dem entstehenden Personal- und Sachaufwand, soweit sich aus dem Kosten- und Gebührenverzeichnis keine Pauschalierung ergibt. Die Entscheidung über den Einsatz von Personal und Fahrzeugen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einsatzleiters der Feuerwehr.

(3) Maßgebend für den Personalaufwand sind die Zahl und die Einsatzzeit der gemäß der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Verlassen des Feuerwehrgerätehauses und endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus. Geht der Einsatz nicht von einem Feuerwehrgerätehaus aus oder endet er nicht dort, so wird die tatsächliche Einsatzzeit berechnet.

(4) Maßgebend für den Sachaufwand sind die mit einem Fahrzeug zurückgelegten Fahrkilometer, der Fahrzeug- und Gerätetyp sowie die Benutzungsdauer. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzzeit. Kosten für Fahrzeuge und/oder Geräte die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden wie vergleichbare bereits bewertete Fahrzeuge/Geräte berechnet.

(5) Soweit den Kosten- und Gebührensätzen Stundensätze zu Grunde liegen, wird die erste angefangene Stunde als volle Stunde gerechnet. Ab Beginn der zweiten Stunde werden bis zu 30 Minuten als halbe Stunde und mehr als 30 Minuten als volle Stunde gerechnet. Soweit den Kosten- und Gebührensätzen Tagessätze zu Grunde liegen, wird jeder angefangene Tag als voller Tag gerechnet.

(6) Die Kosten und Gebühren werden berechnet, indem

a) die Zahl der eingesetzten Personen mit deren Einsatzzeit und dem Pauschalsatz nach dem Kosten- und Gebührenverzeichnis vervielfältigt wird und

b) die Benutzungsdauer der verwendeten eigenen Fahrzeuge und Geräte mit dem zutreffenden Pauschalsatz nach dem Kosten- und Gebührenverzeichnis vervielfältigt wird.

(7) In den Fällen des § 45 Abs. 2 SBKG sind die Kosten der beim Einsatz verbrauchten besonderen Lösch- und Aufsaugmittel einschließlich ihrer Entsorgung sowie die Kosten nach § 41 SBKG mitabgedeckt. Ansonsten gilt, dass mit den Gebühren alle der Feuerwehr bei Hilfe- und Sachleistungen entstehenden Aufwendungen, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten sind; gesondert berechnet werden aber:

1. verbrauchtes Material, insbesondere Lösch- und Bindemittel oder sonstige besondere chemische Hilfsmittel,

2. Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten für abhanden gekommene, beschädigte oder unbrauchbar gewordene Geräte, sofern es sich nicht um normalen Verschleiß handelt und schuldhaftes Handeln vorliegt,

3. Entsorgungskosten in tatsächlich anfallender Höhe,

4. bei übermäßiger Beanspruchung oder Verunreinigung der Fahrzeuge und Gerätschaften ein im Einzelfall festzusetzender Zuschlag für die Reinigung.

(8) Neben dem Personal- und Sachaufwand sind die bei der Heranziehung von Hilfsorganisationen, Unternehmen, Firmen, Behörden und anderen Institutionen tatsächlich geltend gemachten Kosten (z. B. Probeentnahmen, Messungen, Analysen, sonstige Dienstleistungen) zu entgelten.

§ 7
Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit der Kosten und Gebühren

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Kosten- und Gebühren entsteht, sobald Leistungen von der Feuerwehr in Anspruch genommen werden. Die Kosten- und Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Feuerwehr zu einer angeforderten Dienst- oder Hilfeleistung die Feuerwache verlassen hat, aber aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht tätig wurde. Gleiches gilt, wenn Geräte aufgrund einer Auftragserteilung bereits überlassen wurden, diese aber dann nicht gebraucht wurden.

(2) Die Kosten und Gebühren sind dem Schuldner durch einen Bescheid bekannt zu geben. Der Bescheid soll enthalten:

a) den Grund des Feuerwehreinsatzes bzw. die Art der Dienst- oder Sachleistung,

b) die Höhe und Berechnung der Gebühren und der erstattungsfähigen Kosten,

c) die Rechtsgrundlage für den Kostenersatz und die Erhebung der Gebühren,

d) den Empfänger und die Kasse, an die die Kosten und Gebühren zu zahlen sind,

e) eine Rechtsmittelbelehrung.

(3) Die Kosten und Gebühren werden 4 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides an den Schuldner fällig.

(4) Vor der Ausführung der gebührenpflichtigen Dienst- oder Sachleistung kann eine Vorschuss- oder Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühr verlangt werden.

(5) Rückständige Kosten und Gebühren werden nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27.03.1974 (Amtsblatt S. 430) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.

(6) In besonders gelagerten Fällen können auf Antrag aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten, die Kosten und Gebühren ermäßigt, ganz oder teilweise gestundet, erlassen oder Ratenzahlung gewährt werden.

§ 8
Haftung

(1) Die Feuerwehr haftet nur für solche Schäden, die bei der Dienstleistung durch Feuerwehrangehörige vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

(2) Die Feuerwehr haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch unsachgemäße Behandlung benutzten Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstungsgegenstände durch den Benutzer bzw. die Benutzerin entstanden sind.

(3) Die Feuerwehr haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die durch die Überlassung von Fahrzeugen oder Geräten Dritten entstehen. Soweit die Feuerwehr von Dritten in Anspruch genommen wird, hat sie einen Freistellungsanspruch gegenüber demjenigen, dem die Fahrzeuge oder Geräte überlassen worden sind.

§ 9
Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen (Inanspruchnahme) der Freiwilligen Feuerwehr der Kreisstadt Homburg vom 16.05.1990 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 17.10.2001 und die Satzung über die Heranziehung zum Kostenersatz für gesetzliche Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr vom 09.07.1998 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 17.10.2001 außer Kraft.


Verzeichnis über die Bemessung des Kostenansatzes zur Satzung über den Kostenersatz und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Kreisstadt Homburg

Die Kostenansätze dieses Verzeichnisses gelten sowohl für die Berechnung des Kostenersatzes als auch für die Berechnung der Gebühren nach der Satzung über den Kostenersatz und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Kreisstadt Homburg, soweit keine weitere Beschränkung erfolgt.

I. Personalkosten:

Die Personalkosten für Einsatz-, Dienst- oder Arbeitszeit betragen:

je volle Stunde/ je 15 Minuten
1. Hauptamtliche Einsatzkräfte 38,00 € 9,50 €
2. Einsatzleiter 36,00 € 9,00 €
3. sonstige Einsatzkräfte 36,00 € 9,00 €
4. Gebühren für Brandsicherheitswache je FWA 15,00 € 3,75 €
5. Gebühren für Brandwache 36,00 € 9,00 €

6. Gebühren für Brandschutzunterweisung 122,50 € pauschal
7. Gebühren für Aufschaltung, Überprüfung etc. von Brandmeldeanlagen 49,00 € pauschal
8. Gebühren für Türöffnungen einschließlich der Wiederherstellung der Verschlusssituation (inkl. Material) 57,00 € pauschal
9. Soweit bei gebührenpflichtigen oder kostenersatzpflichtigen Einsätzen Reisekosten, Tagegelder, Übernachtungsgelder oder Kosten der Verpflegung anfallen, werden diese in Höhe der Selbstkosten festgesetzt.

II. Sachkosten:

Die Grund- und Betriebskosten für die Gestellung von Fahrzeugen, Lösch- und Sondergeräten betragen:

1. Löschfahrzeuge- und Geräte

je volle Stunde / je 15 Minuten
a. Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 105,00 € 26,25 €
b. Löschgruppenfahrzeug LF 20 105,00 € 26,25 €
c. Lösch- und Hilfeleistungsfahrzeug LHF 105,00 € 26,25 €
d. Löschfahrzeug LF KatS 105,00 € 26,25 €
e. Hilfeleistung- und Löschfahrzeug HLF 105,00 € 26,25 €
f. Tanklöschfahrzeug TLF 24/50 105,00 € 26,25 €
g. Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 105,00 € 26,25 €
h. Tanklöschfahrzeug TLF 16/24 Tr. 105,00 € 26,25 €
i. Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 105,00 € 26,25 €


2. Sonderfahrzeuge

je volle Stunde / je 15 Minuten
a. Drehleiter DL(A)K 23-12 171,00 € 42,75 €
b. Gerätewagen GW-Öl 105,00 € 26,25 €
c. Rüstwagen 2 mit Kran RW-K 105,00 € 26,25 €
d. Gerätewagen Wasser GW-W 105,00 € 26,25 €
e. Gerätewagen Nachschub GW-N 83,00 € 20,75 €
f. Gerätewagen klein GW-K Caddy 83,00 € 20,75 €
g. Geländefahrzeug ATV Mule 15,00 € 3,75 €
h. Kommandofahrzeug KdoW Wehrführer 12,00 € 3,00 €
i. Kommandofahrzeug KdoW 12,00 € 3,00 €
j. Einsatzleitwagen ELW 1 57,00 € 14,25 €
k. Mannschaftstransportwagen MTW 57,00 € 14,25 €
l. Wechselladerfahrzeug groß WLF 105,00 € 26,25 €
m. Wechselladerfahrzeug klein WLF 84,00 € 21,00 €
je Tag
n. Abrollbehälter Pulverlöschanlage AB-Pulver 15,00 €
o. Abrollbehälter Gefahrgut AB-ABC 15,00 €
p. Abrollbehälter Wasser AB-Wasser 15,00 €
q. Abrollbehälter Sondereinsatzmittel AB-SE 15,00 €
r. Abrollbehälter Technische Hilfeleistung AB-TH 15,00 €
s. Abrollbehälter Transport AB-Pritsche 15,00 €
t. Abrollbehälter AB-Sozial (TEL) 15,00 €



3. Sondergeräte

je volle Stunde / je 15 Minuten
a. Verkehrssicherungsanhänger VSA 17,00 € 4,25 €
b. Stromerzeuger 150 KVA 17,00 € 4,25 €
c. Feldkochherd FKH 17,00 € 4,25 €
d. Rettungsboot mit Motor RTB 1 17,00 € 4,25 €
e. Anhänger mit Plane und Spriegel 17,00 € 4,25 €
f. Anhänger Wasserwerfer 17,00 € 4,25 €

4. Sonstige Geräte

je volle Stunde / je 15 Minuten
a. Tragkraftspritze TS 8 (13)/8 10,00 € 2,50 €
b. Stromerzeuger 5-13 KVA 10,00 € 2,50 €
c. Be- und Entlüftungsgerät 10,00 € 2,50 €
d. Überdrucklüfter 10,00 € 2,50 €
e. Elektrotauchpumpe TP4-1 / TP8-1 4,00 € 1,00 €
f. Wassersauger 5,00 € 1,25 €
g. Schmutzwasserpumpe Chiemsee 5,00 € 1,25 €
h. Gefahrgutumfüllpumpe GUP / ELRO 19,00 € 4,75 €
i. 200 Liter Fass V4A Zubehör ELRO 4,00 € 1,00 €
j. Ölsperrschlauch Länge 2-10 m 4,00 € 1,00 €
k. Wärmebildkamera WBK 15,00 € 3,75 €
l. Plasmaschneidgerät 10,00 € 2,50 €
je Tag
m. Druckschlauch C 3,00 €
n. Druckschlauch B 4,00 €
o. Standrohr 4,00 €
p. Systemtrenner 4,00 €
q. Feuerlöscher ABC-Pulver 6kg 15,00 €
r. Feuerlöscher Kohlendioxid 5kg 15,00 €
s. Kübelspritze 10 Liter 15,00 €
t. Motor-Kettensäge 30,00 €
u. Elektro-Kettensäge 30,00 €
v. Trennschleifer 30,00 €

5. Treib- und Schmierstoffkosten

Die Berechnung der Treib- und Schmierstoffkosten erfolgt zu Tagespreisen.

6. Materialverbrauch

Materialverbrauch wie Wasser, Pulver, Schaumbildner, Kohlensäure, Ölbindemittel, Stickstoff, Sauerstoff, Filter u. ä wird zu Tagespreisen angesetzt.

7. Ersatz von feuerwehrtechnischen Geräten und Einsatzkleidung

Bei gebührenpflichtiger Überlassung von Feuerwehrgerätschaften oder Material oder bei kostenersatzpflichtigen Einsätzen beschädigte ober unbrauchbar gewordene feuerwehrtechnische Fahrzeuge, Geräte oder Einsatzkleidung werden in Höhe der tatsächlichen Reparatur- bzw. Ersatzbeschaffungskosten festgesetzt.

Homburg, den 04. Oktober 2019

Der Oberbürgermeister
In Vertretung

Michael Forster
(Bürgermeister)

Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Veröffentlicht am: 03.12.2019 | Drucken