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Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) der Kreisstadt Homburg vom 19. Dezember 2024

Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) der Kreisstadt Homburg
vom 19. Dezember 2024

Auf Grund der §§ 6, 8, 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S.691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. S. 1119), in Verbindung mit § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Oktober 2024 (Amtsbl. I S. 1024, 1026), in Verbindung mit § 50 Saarländisches Wassergesetz (SWG) vom 28. Juni 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsblatt 2004, 1994), zuletzt geändert durch Artikel 173 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) hat der Stadtrat der Kreisstadt Homburg am 19. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Kreisstadt Homburg betreibt in ihrem Gebiet die ihr nach §§ 50 und 50 a des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) obliegenden Aufgaben der Abwasserbeseitigung als gemeindliche Pflichtaufgabe.

(2) Zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht sind und werden städtische Abwasseranlagen hergestellt, die ein einheitliches System bilden und von der Kreisstadt Homburg als öffentliche Einrichtung im Trennverfahren (getrennte Leitungen für Schmutzwasser jeglicher Art und für die Aufnahme von Niederschlagswasser) und/oder im Mischverfahren (gemeinsame Leitungen für die Aufnahme von Niederschlagswasser und Schmutzwasser jeglicher Art) betrieben und unterhalten werden.

(3) Art und Umfang der städtischen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung bestimmt die Kreisstadt Homburg im Rahmen der hierfür geltenden Gesetze und sonstigen rechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung neuer oder die Änderung oder Ergänzung bestehender städtischer Abwasseranlagen besteht nicht.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffsbestimmungen gelten sowohl für diese Abwassersatzung als auch für die Abwasserbeitrags- und Abwassergebührensatzung.

  1. Abwasser sind gem. § 49 Abs. 1 SWG das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten (z.B. Deponiesickerwässer).
  2. Für Grundstücke ist grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Begriff im Sinne des Grundbuchrechts maßgebend (sog. formeller Grundstücksbegriff). Nur wenn ein Festhalten am formellen Grundstücksbegriff gröblich unangemessen wäre, kann auf den Begriff der wirtschaftlichen Einheit abgestellt werden.
  3. Angeschlossene Grundstücke sind alle Grundstücke, die an die städtische Abwasseranlage angeschlossen sind sowie die Grundstücke, die an Abwasseranlagen des Entsorgungsverbandes Saar angeschlossen sind und für die nach § 50 a Abs. 4 SWG die Satzungen der Kreisstadt Homburg gelten.
    Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Stadtentwässerung Homburg.
  4. Anschlussnehmer sind der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte, der Nießbraucher sowie sonstige dinglich Berechtigte.
  5. Benutzer eines Grundstücks sind neben den Anschlussnehmern nach Nr. 4 sämtliche Personen, die zur Benutzung des Grundstücks berechtigt sind (z. B. Mieter, Untermieter, Pächter).
  6. Abwassereinleiter sind neben den in Nr. 4 und 5 genannten auch die Personen, die den städtischen Abwasseranlagen oder den Anlagen des Entsorgungsverbandes Saar, sofern hierfür gem. § 50 a Abs. 4 SWG die Satzungen der Stadt Homburg gelten, tatsächlich Abwässer zuführen.
  7. Öffentliche Abwasseranlagen sind die Abwasseranlagen des Entsorgungsverbandes Saar in der Kreisstadt Homburg und die städtischen Abwasseranlagen. Nicht zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören die Straßenentwässerungsanlagen (Straßenentwässerungsleitungen, Straßenentwässerungsgräben)

  8. Städtische Abwasseranlagen sind die kommunalen Abwasseranlagen nach § 1. Zu den städtischen Abwasseranlagen gehören, sämtliche Anlagen zur Niederschlagswasserbewirtschaftung (z.B. Regenrückhaltebecken, Regenüberlaufbecken, Regenkläreinrichtungen), der öffentliche Teil der Grundstücksanschlussleitungen, Pumpwerke, Entlastungsbauwerke, Abwasservorbehandlungsanlagen und Abwasserkanäle sowie sonstige Sonderbauwerke. Abwasserkanäle sind die Kanalleitungen zur Sammlung und Weiterleitung der von den angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwässer. Zu den städtischen Abwasseranlagen gehören weiterhin die Gräben, die nach § 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SWG keine Gewässer darstellen und ausschließlich der Abwasserbeseitigung dienen sowie Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Kreisstadt Homburg selbst, sondern von Dritten i. S. d. § 50 a Abs. 1 S. 2 SWG hergestellt und unterhalten werden, wenn sich die Kreisstadt Homburg ihrer bei Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht bedient und zu den Kosten ihrer Unterhaltung beiträgt.
  9. Öffentliche Grundstücksanschlussleitungen sind die unterirdisch verlegten Leitungen, die zwischen dem öffentlichen Abwasserkanal (Sammler) und der jeweiligem Grundstücksgrenze im öffentlichen Bereich liegen und dem Anschluss des betroffenen Grundstücks dienen. Die öffentliche Grundstücksanschlussleitung endet im öffentlichen Bereich bereits am ersten Anschlusspunkt des zu entwässernden Grundstücks; auch wenn sich dieser vor der Grundstücksgrenze befindet. Ab diesem Anschlusspunkt beginnt die private Grundleitung. Als Grundstücksanschlussleitungen gelten die von der Stadt in sonstigen Grundstücken verlegten und betriebenen Abwasserleitungen mit gleicher Zweckbestimmung und Begrenzung.
  10. Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Hausanschlussleitungen, d.h. die auf dem angeschlossenen bzw. anzuschließenden Grundstück und in oder an den darauf errichteten Gebäuden oder aufgrund besonderer Rechte vom Grundstückseigentümer oder sonstigen Dritten im öffentlichen Verkehrsraum oder in anderen Grundstücken verlegten Leitungen zur Sammlung und Wegleitung von Wasser in Richtung zur Grundstücksanschlussleitung oder zur Grundstücksanschlussstelle und alle sonstigen Entwässerungseinrichtungen für Rückhalten, Vorreinigung oder Vorklärung und ähnliches von Abwasser, Hebeanlagen, Rückstausicherungen usw. Auch Leitungen und Einrichtungen, die nur zeitweise die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, sind Grundstücksentwässerungsanlagen. Leitungen und Einrichtungen, die nur teilweise die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen und im Übrigen der Wiederverwertung des sich in ihnen befindlichen Wassers dienen, sind keine Grundstücksentwässerungsanlagen.
  11. Grundstückskläreinrichtungen sind Kläranlagen und abflusslose Sammelgruben auf nicht an die städtische Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücken, einschließlich aller Leitungen zur Sammlung von Wasser und seiner Ableitung in diese Anlagen.
  12. Abwasserverwertungsanlagen sind alle Anlagen einer zugelassenen Selbstverwertung von Abwasser auf einem Grundstück sowie Einrichtungen, die zum Teil der Abwasserverwertung zu anderen Teilen aber der Abwasserableitung oder Abwasserklärung dienen. Anlagen mit geschlossenen Brauchwasserkreisläufen sind keine Abwasserverwertungsanlagen.
  13. Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern. Abwasserbehandlungsanlagen dienen der Vor- und/oder Nachbehandlung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen.
  14. Indirekteinleiter ist derjenige Anschlussnehmer, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder auf andere Weise zuführt (vgl. § 58 WHG).
  15. Fäkalschlamm ist der Anteil des häuslichen Abwassers, der der Beschaffenheit des häuslichen Abwassers ähnelt und der in der Kleinkläranlage zurückgehalten wird und im Rahmen der öffentlichen Entsorgung in Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden soll.
  16. Ein Schacht ist ein Einstieg mit abnehmbaren Deckel, angebracht auf einer Abwasserleitung oder einem Abwasserkanal, um den Einstieg von Personen zu ermöglichen gem. DIN EN 752-1
  17. Eine Inspektionsöffnung ist eine Öffnung mit abnehmbaren Deckel, angebracht auf einer Abwasserleitung oder einem Abwasserkanal, die die Zugänglichkeit nur von der Oberfläche aus erlaubt, nicht jedoch den Einstieg von Personen gem. DIN EN 752-1

 

  1. Retentionszisterne

 

Die Retentionszisterne ist eine Anlage zur Rückhaltung und gedrosselten Weiterleitung von Regenwasser, sprich der Sammlung und zeitweiligen Speicherung des Niederschlagswassers von Auffangflächen. Die Anlage besteht mindestens aus

  1. Anlagenbestandteilen zur Sammlung des Niederschlagswassers: Regenwasserspeicher, Notüberlauf mit Anschluss an Kanalisation
  2. Anlagenbestandteilen zur Retention: Drosseleinrichtung

 

  1. Anlagen zur Oberflächenentwässerung der Straßen, Wege und Plätze sind die Sinkkästen (Straßeneinläufe). Sie dienen der Vorklärung der Abwässer durch Aufnahme des Straßenschmutzes, der durch das Niederschlagswasser von der Straßenoberfläche durch die Einläufe in die Kanalisation gelangt. Die Reinigung der Sinkkästen wird durch die Stadtentwässerung durchgeführt. Hierfür wird eine entsprechende Gebühr erhoben. Die Sinkkästen verbleiben als Bestandteil der Straße im Eigentum des Straßenbaulastträgers.

 

§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht

 

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Kreisstadt Homburg liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in § 4 berechtigt, sein Grundstück an die bestehenden städtischen Abwasseranlagen anzuschließen (Anschlussrecht). Das Anschlussrecht beinhaltet auch das Recht auf Herstellung und Erhaltung einer funktionsfähigen Grundstücksanschlussleitung oder Grundstücksanschlussstelle für jedes Grundstück.

(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung oder einer Grundstücksanschlussstelle haben der Anschlussnehmer und jeder Benutzer des Grundstücks vorbehaltlich der Einschränkungen in § 5 und unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen das Recht, die auf dem Grundstück anfallenden Abwässer in die städtischen Abwasseranlagen einzuleiten (Benutzungsrecht).

(3) Soweit die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vorliegen, ist der Grundstückseigentümer berechtigt, den Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen ordnungsgemäß unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 durch die Kreisstadt Homburg entsorgen zu lassen. §4 und § 5 sind zu berücksichtigen.

 

§ 4 Begrenzung des Anschlussrechts

(1) Das in § 3 Abs. 1 geregelte Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefertige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und durch eine Straße (Weg, Platz) erschlossen sind. Transportsammler, in denen sich gemäß ihrer Zweckbestimmung fast nur bereits entlastetes Schmutzwasser befindet, sind grundsätzlich keine für einen Grundstücksanschluss betriebsfertigen Abwasserkanäle. Fallen wegen besonderer topographischer Gegebenheiten die Orte der verkehrsmäßigen und einer möglichen abwassermäßigen Erschließung auseinander, besteht ein eingeschränktes Anschlussrecht, soweit im Grundstück oder in einem angrenzenden öffentlichen Grundstück ein betriebsfertiger Abwasserkanal verlegt ist. Ein Anspruch auf Herstellung einer Grundstücksanschlussleitung oder einer Grundstücksanschlussstelle besteht in diesen Fällen nicht. Bei den letztgenannten und allen anderen Grundstücken kann die Stadtentwässerung Homburg auf Antrag den Anschluss über eine Hausanschlussleitung zulassen. Betriebsfertig hergestellt sind alle beim Inkrafttreten dieser Satzungsbestimmung für die Abwasserentsorgung benutzten Abwasserkanäle. Die betriebsfertige Herstellung neuer Abwasserkanäle erfolgt durch die tatsächliche Inbetriebnahme.

(2) Die Stadtentwässerung  Homburg kann den Anschluss des Grundstücks im Einzelfall widerruflich oder befristet ablehnen, wenn die Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz gemäß § 50 b Abs. 2 Nr. 3 SWG angehört wurde, es sei denn, dass der Grundstückseigentümer die hierdurch entstehenden Kosten trägt und auf Verlangen der Stadtentwässerung Homburg hierfür angemessene Sicherheit leistet.

(3) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten müssen Schmutz- und Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Abwasserkanälen zugeführt werden. Zur besseren Spülung der Schmutzwasserkanäle oder aus anderweitigen technischen Gründen kann die Stadtentwässerung Homburg bestimmen, dass einzelne Niederschlagswasserleitungen an die Schmutzwasserleitung angeschlossen werden.

(4) Niederschlagswasser soll grundsätzlich gemäß §55 Abs. 2 WHG i.V.m. 49a SWG genutzt, ortsnah versickert, verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer direkt eingeleitet werden soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Ausnahmen können auf Grund von technischen oder geologisch Gründen erteilt werden. Hierfür sind entsprechende Nachweise bzw. Gutachten vorzulegen.

Die Anforderungen werden im Rahmen des Entwässerungsantrags geprüft.

(5) Die Stadtentwässerung Homburg kann für ganze Grundstücke oder für genau bestimmbare Teile das Anschlussrecht für Schmutz- und/oder Niederschlagswasser ausschließen, wenn und solange auf den betreffenden Flächen kein Schmutz- und/oder Niederschlagswasser anfällt. Das Anschlussrecht für Niederschlagswasser kann die Stadtentwässerung Homburg außerdem ausschließen, wenn dieses auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, genutzt, versickert, verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird (§ 50 b Abs. 2 Nr. 5 SWG) und dies im Sinne einer die Umwelt schonenden Wasserhaushaltswirtschaft geboten erscheint.

(6) Unter den Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 kann das Anschlussrecht, das grundsätzlich als Recht auf einen Vollanschluss entsteht, auch als Recht auf einen Teilanschluss für Schmutz- oder Niederschlagswasser entstehen.

(7) Bauten, die von der unteren Bauaufsichtsbehörde nur widerruflich genehmigt worden sind, können unter dem Vorbehalt des Widerrufs und nach Maßgabe der im Einzelfall festzulegenden Bedingungen Anschlussrechte gewährt werden.

 

§ 5 Begrenzung des Benutzungsrechts, Einleitungsverbote

(1) Anschlussnehmer und Benutzer sind berechtigt und nach § 8 verpflichtet, der Kreisstadt Homburg das auf dem Grundstück anfallende Abwasser unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 14 zu überlassen.

(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden, die auf Grund ihrer Inhaltsstoffe

  1. die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, oder
  2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen, oder
  3. die Abwasseranlage einschließlich der Kläranlagen oder die angeschlossenen Grundstücke in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern, oder
  4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren, verteuern, oder
  5. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen, verteuern oder
  6. Vorfluter schädlich verunreinigen können, oder
  7. die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können, oder
  8. sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer auswirken, oder
  9. die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) erschweren oder behindern.

(3) Die Stadtentwässerung Homburg kann eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung des  Abwassers (z. B. durch Ölabscheider, Koaleszenzabscheider, Fettabscheider, Emulsionsspaltanlagen, Vorkläreinrichtungen, biologische und/oder chemische CSB-Elimination, Anlagen zur Regulierung des pH-Wertes, sowie Anlagen zur Senkung der Nitrit-, Stickstoff-, bzw. Nitratbelastung, oder andere Maßnahmen zur Abwasserbehandlung) vor seiner Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen dergestalt verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Maßnahmen durchgeführt werden, die erforderlich sind, um die Schadstofffracht des Abwassers so gering zu halten, wie dies bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren i. S. d. 57 Abs. 2 WHG nach dem Stand der Technik, möglich ist.

Wenn die Beschaffenheit oder Menge des Abwassers dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der städtischen Abwasseranlagen erfordert, kann die Stadtentwässerung Homburg auch eine Speicherung des Abwassers verlangen.

(4) In die öffentlichen Abwasseranlagen dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:

  1. Stoffe, die den Abwasserkanal verstopfen können (z. B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle, gewerbliche und industrielle Papierabfälle sowie andere feste Stoffe, auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind),
  2. feuergefährliche, explosive, radioaktive und andere Stoffe, die die öffentlichen Abwasseranlagen oder die darin Arbeitenden gefährden können (z. B. Benzin, Öle, Fette, Karbid),
  3. Stoffe, die schädliche Ausdünstungen verbreiten, die Baustoffe der öffentlichen Abwasseranlagen angreifen oder deren Betrieb sowie die Reinigung oder Verwertung des Abwassers stören oder erschweren können,
  4. schädliche, giftige oder infektiöse Abwässer, insbesondere solche, die Schadstoffe enthalten, die über den Richtwerten liegen, die in dem von der Abwassertechnischen Vereinigung (ATV) in Zusammenarbeit mit dem Verband kommunaler Städtereinigungsbetriebe (VKS) herausgegebenen Regelwerk DWA M 115 mit Anlage „Hinweise für das Einleiten von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage“ sowie im ATV-Merkblatt M 251 „Einleitung von Kondensaten aus Gas- und Ölbetrieben und Feuerungsanlagen in öffentliche Abwasseranlagen und Kleinkläranlagen“ festgelegt sind,
  5. unbehandelte Abwässer aus Ställen und Dunggruben sowie aus Silage,
  6. gewerbliche und industrielle Abwässer, die wärmer als 35 Grad Celsius sind,
  7. pflanzen- oder bodenschädliche Abwässer,
  8. Emulsionen von Mineralölprodukten sowie Abwässer aus Motor- und Unterbodenwäsche an Kraftfahrzeugen, mit Ausnahme des aus hierfür besonders ausgerüsteten Waschplätzen oder Waschhallen stammenden Abwassers,
  9. Abwasser und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene städtische Einleitungsstelle eingeleitet werden,
  10. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmebelastung von mehr als 100 kW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen,
  11. Inhalte von Chemietoiletten,
  12. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten,
  13. Blut aus Schlachtungen,
  14. Medikamente und pharmazeutische (Zwischen-)Produkte aus der Medikamentenherstellung,
  15. Inhalte aus Grubenentsorgungsfahrzeugen,
  16. Abwasser oder Stoffe, die die nach Anhang I festgelegten Grenzwerte überschreiten,
  17. Abwasser, das Beimengungen aus der Stoffgruppe der Furane und Dioxine (polychlorierte Dibenzofurane und polychlorierte Dibenzodioxyne) enthält.

(5) Die Einleitungsverbote nach dieser Vorschrift gelten bereits dann, wenn die Beschaffenheit des Abwassers erfahrungsgemäß die oben beschriebenen nachteiligen Auswirkungen nach sich ziehen kann (Besorgnisgrundsatz).

(6) Es sind die Grenzwerte gemäß Anhang I einzuhalten. Sofern die Richtwerte gemäß DWA-M 115 in der jeweils gültigen Fassung geringere Grenzwerte vorsehen, sind diese einzuhalten.
Geringere als die aufgeführten Grenzwerte können im Einzelfall festgesetzt werden.
Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel die Grenzwerte einzuhalten, ist unzulässig.
Bezugspunkt für die Einhaltung der Grenzwerte ist die Übergabestelle zur örtlichen Abwasseranlage. Die Stadtentwässerung Homburg kann in Einzelfällen auch andere Bezugspunkte - gegebenenfalls auch vor der Übergabestelle - festsetzen.
Zur Ermöglichung der Probeentnahme an der Übergabestelle kann die Stadtentwässerung Homburg die Errichtung eines Probeentnahmeschachtes auf dem Grundstück des Übergabepflichtigen auf dessen Kosten anordnen. Weiterhin kann sie automatische Mess- und Registrierungseinrichtungen auf dessen Kosten anordnen, falls ein hinreichender Grund für diese Maßnahme vorhanden ist. Die jeweilige Mess- und Registriereinrichtung wird in einem folgenden Bescheid genauer spezifiziert.
 Die Bestimmung der Abwasserinhaltsstoffe hat i.d.R. aus der nicht abgesetzten,homogenisierten Probe zu erfolgen. Hiervon ausgenommen ist die Ermittlung von Chrom IV, Nitritstickstoff, freiem Chlor sowie leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen. Ein Grenzwert gilt als eingehalten, wenn er in 4 von 5 qualifizierten Stichproben nicht überschritten wird. Eine qualifizierte Stichprobe liegt dann vor, wenn mindestens 5 Entnahmen in einem Abstand von nicht weniger als je 2 Minuten erfolgen und danach miteinander vermischt werden. Sie sind an verschiedenen Arbeitstagen und zu verschiedenen Zeiten zu entnehmen. Die Stadtentwässerung Homburg kann Abweichungen von den Regelungen dieses Absatzes zulassen.

(7) Die Stadtentwässerung Homburg kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentrationen festlegen, bzw. begrenzen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.

(8) Die Einleitung von umweltgefährdenden Farbstoffen ist nur in einer so niedrigen Konzentration erlaubt, dass der nachgeschaltete Vorfluter nicht visuell gefärbt erscheint.

(9) Zur Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser sind die Grundsätze und Vorschriften der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(10) Der unmittelbare Anschluss von Dampfleitungen und Dampfkesseln ist nicht gestattet.

(11) Wenn unbeabsichtigt gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen (z. B. durch Auslaufen aus Behältern), ist die Stadtentwässerung Homburg sowie das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unverzüglich zu benachrichtigen. Es ist unverzüglich ein Rückhalt des Stoffes im Rahmen der Möglichkeiten des Einleiters einzurichten. Die Freigabe des Rückhaltes darf nur durch die Stadtentwässerung Homburg oder durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz erfolgen.

(12) Fahrzeugwäschen dürfen nur auf dafür zugelassenen Waschplätzen durchgeführt werden. Eine Fahrzeugwäsche auf der öffentlichen Verkehrsfläche oder dem Privatgrundstück ist untersagt.

(13) Reichen die vorhandenen öffentlichen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge nicht aus, so behält sich die Stadtentwässerung Homburg vor, die Aufnahme dieser Abwässer zu versagen. Zur Vermeidung plötzlich auftretender Überbelastungen der öffentlichen Abwasseranlagen kann sie auch die Anlegung von Rückhalteanlagen verlangen.

(14) Sofern Abwasser aus öffentlichen Abwasserkanälen nicht in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, kann die Stadtentwässerung Homburg verlangen, dass auf Grundstücken, die an solche Abwasserkanäle angeschlossen sind oder angeschlossen werden, als Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen Vorkläreinrichtungen angelegt werden.

(15) Fällt die Notwendigkeit einer Vorbehandlung des Abwassers nach Abs. 3 weg oder wird das Grundstück an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen, so hat der Grundstückseigentümer auf schriftliche Aufforderung der Stadtentwässerung Homburg bzw. nach Inbetriebnahme der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage binnen drei Monaten nach Zustellung bzw. Inbetriebnahme die Grundstücksentwässerungsanlage auf seine Kosten mit dem Abwasserkanal kurzzuschließen. Nicht mehr benötigte Grundstücksentwässerungsanlagen, Vorbehandlungsanlagen, etc. sind außer Betrieb zu setzen, zu entleeren, zu reinigen und anschließend fachgerecht rückzubauen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen oder zu Anlagen der Regenwasserbewirtschaftung umzubauen.

 

§ 6 Maßnahmen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes der öffentlichen Abwasseranlage sowie zur Gewährleistung ordnungsgemäßer Abgeltung überdurchschnittlicher Schadstoffeinleitungen

Die Stadtentwässerung Homburg kann gegenüber den Benutzern der Grundstücke, bei denen wegen der aufgrund des Betriebs- und/oder Produktionsverfahrens oder aus sonstigen Gründen zu erwartenden Abwasserzusammensetzung der begründete Verdacht besteht, dass die von ihnen den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführten Abwässer ohne Vorbehandlung nicht den Anforderungen dieser Satzung genügen oder vorhandene Vorbehandlungsanlagen so beschaffen sind oder so betrieben werden, dass in dieser Satzung geforderte Abwasserreinigung nicht erreicht wird, folgende Maßnahmen durch Bescheid anordnen:

  1. Festlegung von Einrichtungen, Geräten und Untersuchungen auf Kosten des Grundstücksbenutzers mit denen die Eigenschaften der für die Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage bestimmten Abwässer festgestellt werden können (z.B. ph-Wert-Messgeräte, Abwassermengenmessgeräte, etc.),
  2. Festlegung der schriftlichen Bestimmung eines für die Abwassereinleitung Verantwortlichen sowie eines Stellvertreters durch den Anschlussnehmer. Ein Wechsel dieser Personen ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen,
  3. Gestattung der Entnahme von Abwasserproben auf dem Betriebsgelände sowie die Kontrolle der Einrichtungen zur Feststellung der Abwassermenge und -beschaffenheit,
  4. Festlegung der zulässigen Einleitungsmengen und der erlaubten Abwasserbeschaffenheit, insbesondere der zulässigen Schmutzfracht an leicht und schwer abbaubaren organischen Stoffen, an anorganischen Stoffen sowie der zulässigen Temperatur an der Einleitungsstelle,
  5. Führung und Vorlage eines Betriebstagebuchs, in dem von der Stadtentwässerung Homburg zu bestimmende, die Abwasserverhältnisse betreffende Daten festzuhalten sind und welches mindestens 5 Jahre aufzubewahren ist,
  6. Untersagung der Abwassereinleitung bei Verstößen
    gegen Nr. 1 bis 5.

 

§ 7 Anschlusszwang

(1) Jeder Anschlussberechtigte (§ 3 Abs. 1) ist, unabhängig bestehender oder möglicher Rechte aus Gemeingebrauch, Eigentümer- oder Anliegergebrauch i. S. d. §§ 22 ff. SWG zugleich verpflichtet, sein Grundstück mit einem eigenen Anschluss unmittelbar an den Mischwasserkanal der öffentlichen Abwasseranlage, bei Trennsystem je durch einen entsprechenden Anschluss für Schmutz- und Niederschlagswasser an die städtischen Abwasseranlagen anzuschließen, sobald dieses bebaut oder mit der Bebauung begonnen worden ist. Der Anschluss an die städtischen Abwasseranlagen kann auch für Grundstücke verlangt werden, für die das Anschlussrecht nach § 4 Abs. 1 nicht besteht, wenn die Benutzung von Zwischengrundstücken zur Durchleitung des Abwassers möglich ist und hierfür ein vertragliches, dingliches oder Zwangsrecht besteht. Der Anschlusszwang kann nur durchgesetzt werden, wenn eine funktionsfähige Grundstücksanschlussleitung oder Grundstücksanschlussstelle vorhanden ist. Er wird für neue Kanäle mit der tatsächlichen Inbetriebnahme der Abwasseranlage wirksam. Der Grundstückseigentümer eines bereits bebauten Grundstückes hat dieses innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme auf seine Kosten an die städtischen Abwasseranlagen anzuschließen.

(2) Die Stadtentwässerung Homburg kann gestatten und verlangen, dass unter besonderen Verhältnissen - z. B. bei Kleinsiedlungs- und ähnlichen Anlagen - zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Bei Zulassung oder Anordnung eines gemeinsamen Anschlusses müssen die Verlegung, Unterhaltung, Wartung, Inspektion und Benutzung des gemeinsamen Anschlusskanals durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit gesichert werden. Die Sicherung ist der Stadtentwässerung Homburg nachzuweisen.

(3) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbstständige Grundstücke geteilt, gelten die vorstehenden Absätze für jedes neue Grundstück entsprechend.

(4)  Die Stadtentwässerung Homburg kann auch den Anschluss von unbebauten gewerblich oder ähnlich genutzten Grundstücken verlangen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist.

(5) Alle dem Anschlusszwang unterliegenden Grundstücke sind mit den zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlichen Grundstücksentwässerungsanlagen zu versehen.

(6) Bei Neu- und Umbauten muss der Kanalanschluss vor der Rohbauabnahme des Baues hergestellt sein. Der Kanalanschluss kann erst nach Vorliegen des genehmigten Entwässerungsantrags hergestellt werden.
Die Stadtentwässerung Homburg behält sich vor, Grundstückentwässerungsanlagen vor Verfüllung abzunehmen.

(7) Besteht für die Ableitung der Abwässer kein natürliches Gefälle zu den städtischen Abwasseranlagen, so kann die Stadtentwässerung Homburg vom Anschlussnehmer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage gemäß DIN EN 12056 oder dergleichen zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstückes verlangen.

(8) Werden an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch nicht mit Abwasserkanälen ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind die für den späteren Anschluss erforderlichen Grundstücksentwässerungsanlagen vorzubereiten. Das gleiche gilt, wenn Grundstücksentwässerungsanlagen oder Grundstückskläreinrichtungen bereits bestehender baulicher Anlagen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen.

(9) Den Abbruch einer mit einem Anschluss versehenen baulichen Anlage hat der Anschlussnehmer der Stadtentwässerung Homburg rechtzeitig anzuzeigen sowie die Anschlussleitungen nach Anweisung der Stadtentwässerung Homburg sichern, verschließen oder beseitigen zu lassen.

(10) Wird bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken von mehr als 1000 m² Gesamtfläche durch bauliche Veränderung der Anteil der befestigten Fläche von 70 % der Gesamtgrundstücksfläche überschritten, so hat der Anschlussnehmer dieses unaufgefordert und unverzüglich der Stadtentwässerung Homburg mitzuteilen.

(11) Die Stadtentwässerung Homburg kann von den anschlusspflichtigen Grundstückseigentümern eine Aufstellung der bebauten und überdachten oder befestigten und an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Flächen verlangen. Bei Neubaumaßnahmen hat generell eine entsprechende Aufstellung im Entwässerungsantrag zu erfolgen.

 

§ 8 Benutzungszwang

(1) Anschlussnehmer und Benutzer sind unbeschadet des § 9 verpflichtet, sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abwässer - mit Ausnahme der in § 5 genannten - in die öffentlichen Abwasseranlagen nach den Bestimmungen dieser Satzung unterirdisch einzuleiten.

(2) Auf Grundstücken, für die Anschluss- und Benutzungszwang besteht, dürfen Grundstückskläreinrichtungen nicht angelegt oder nicht mehr genutzt werden.

(3) Die sich aus dem Benutzungszwang ergebenden Verpflichtungen sind von allen Benutzern der Grundstücke zu beachten.

 

§ 9 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang kann auf Antrag für das ganze Grundstück oder für aufgrund unterschiedlicher Nutzung oder natürlicher Struktur genau abgrenzbare Teile eines Grundstücks widerruflich oder auf eine bestimmte Zeit Befreiung erteilt werden, wenn die besonderen Erfordernisse des Gemeinwohls - wozu auch die Finanzierbarkeit der geschaffenen öffentlichen Abwasseranlagen gehört - beachtet sind, den Anforderungen des öffentlichen Umweltschutzes, insbesondere der öffentlichen Hygiene, anderweitig genügt wird und ein berechtigtes Interesse an der Selbstverwertung oder Selbstentsorgung der Abwässer besteht.
Das Interesse Abwassergebühren zu sparen ist kein berechtigtes Interesse in diesem Sinne.

(2) Eine Befreiung kann versagt werden, wenn für die Beseitigung von Abwasser von den betreffenden Grundstücksflächen öffentliche Abwasseranlagen geschaffen wurden und vorgehalten werden, solange der Stadtentwässerung Homburg hieraus oder aus dem Betrieb dieser Anlagen Kosten entstehen. Die Befreiung ist zu versagen, wenn Kosten nach Satz 1 auf andere Anschlussnehmer, die die vorgehaltenen Kapazitäten nicht auslasten, umgelegt werden müssten.

(3) Auch ohne Nachweis eines Interesses an der Selbstverwertung oder Selbstentsorgung kann unter den sonstigen Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 vom Anschluss und Benutzungszwang für Niederschlagswasser, das auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, genutzt, versickert, verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer abgeleitet wird, befreit werden (§ 50 b Abs. 2 Nr. 5 SWG).

(4) Eine Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang ist bei der Stadtentwässerung Homburg schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind Pläne oder sonstige Unterlagen beizufügen, aus denen ersichtlich ist, wie die Schmutz- und/oder Niederschlagswässer verwertet oder entsorgt werden sollen. Die Stadtentwässerung Homburg kann verlangen, dass Grundstücksentwässerungsanlagen, auch wenn sie nur eine teil- oder zeitweise Benutzung der städtischen Abwasseranlagen ermöglichen, vom Grundstück entfernt werden.

(5) Maßnahmen der Gesundheits- oder Ordnungsbehörden bleiben durch die Befreiung unberührt.

(6) Läuft eine befristete Befreiung aus, ist das Grundstück sofort, wird eine Befreiung widerrufen, ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten nach Widerruf auf Kosten des Grundstückseigentümers an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen.

(7) Die Sammlung von Niederschlagswasser auf Grundstücken und seine Nutzung als Brauchwasser für den häuslichen oder gewerblichen Bereich ist eine ohne besonderen Antrag zulässige Selbstverwertung, wenn das zu Schmutzwasser gewordene Brauchwasser ordnungsgemäß in die Abwasseranlagen der Schmutzwasserentwässerung eingeleitet wird. Hierbei ist sicherzustellen, dass auch bei schweren Niederschlägen eine Überschwemmung der Nachbargrundstücke durch Niederschlagswasser ausgeschlossen ist.

(8) Die teil- oder zeitweise Sammlung von Niederschlagswasser zur Bewässerung von Hausgärten oder anderen gärtnerisch gestalteten Flächen ist im Rahmen des bestehenden Benutzungszwanges zulässig.

 

§ 10 Art der Anschlüsse

(1) Jedes Grundstück soll einen unterirdischen, mit einem Revisionsschacht Revisionsschacht gem. DIN 1986-100 verbundenen unmittelbaren Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen haben. Die Schmutz- und Regenwasserleitungen sind auf dem Grundstück getrennt bis zum Revisionsschacht zu führen.
Der Revisionsschacht kann auch als Inspektionsöffnung (Abwasserkontrollset) ausgestaltet sein. Bei Vorliegen eines Trennsystems ist je ein Anschluss an die Abwasserkanäle für Schmutz- und Niederschlagswasser herzustellen.

(2) Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Die Entscheidung über Art und Zahl der Anschlüsse trifft die Stadtentwässerung Homburg.

(3) Der Revisionsschacht ist gem. DIN 1986-100 mit einem offenen Gerinne auszugestalten.

(4) Der Revisionsschacht ist in unmittelbarer Nähe zu der Grundstücksgrenze im Anschluss an die öffentliche Hausanschlussleitung zu erstellen.

(5) Die Art, Lage, Führung, lichte Weite und das Material des Anschlusskanals einschließlich der Anordnung des Prüf- bzw. Reinigungsschachtes und/oder der Prüf- und Reinigungsöffnung sowie die Zahl der Anschlusskanäle bestimmt die Stadtentwässerung Homburg.

 

§ 11 Genehmigungspflicht von Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstückskläreinrichtungen

(1) Die Herstellung und Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstückskläreinrichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Stadtentwässerung Homburg. Diese Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter sowie unbeschadet der bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Genehmigung ist vom Anschlusspflichtigen für jedes Grundstück schriftlich bei der Stadtentwässerung Homburg im entsprechenden Online Tool (Entwässerungsantrag) zu beantragen. Der Entwässerungsantrag steht auf der Homepage der Stadtentwässerung der Stadtentwässerung Homburg zur Verfügung. Er ist unabhängig von dem Bauantrag zu stellen und zu genehmigen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Unterlagen, die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften für die Grundstücksentwässerung erforderlich sind.
  2. Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten Anlage einschließlich der Vorbehandlungsanlagen und Grundstückskläreinrichtungen.
  3. Lageplan des Grundstückes in geeignetem Maßstab mit sämtlichen auf ihm stehenden oder zu erstellenden Gebäuden, Grundstücksgrenzen und gegebenenfalls Eigentümer der benachbarten Grundstücke, sofern diese von der Abwasserableitung tangiert werden, Angabe von Straßen und Grundstücksnummer oder einer amtlichen Bezeichnung des anzuschließenden Grundstückes, Himmelsrichtung, Sammelleitung vor dem Anschlussgrundstück, Kanalanschlussleitungen, Grundstücksentwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, in der Nähe der Kanalleitungen etwa vorhandene Bäume, Masten und dergleichen.
  4. Grundrisse der einzelnen Gebäude - im Maßstab 1:100 - in denen die Einteilung des Kellers und der Geschosse unter Angabe der Verwendung der einzelnen Räume mit sämtlichen Leitungen und Entwässerungseinrichtungen (z.B. Eingüsse, Waschbecken, Spülaborte, usw.), die geplante Ableitung unter Angabe ihrer lichten Weite und des Herstellungsmaterials sowie die Entlüftung der Leitung, die Lage der Absperrschieber und der Rückstauverschlüsse eingezeichnet sein müssen. Die erforderlichen Zeichnungen sind gemäß der Anlage zur Bauvorlagenverordnung vom 09.08.96 (Amtsbl. S. 887) in der jeweils geltenden Fassung darzustellen. Darüber hinaus sind die vorhandenen Anlagen in schwarz, die abzubrechende Anlagen in gelb und die neue Anlage in einer sonstigen Farbe darzustellen. Die für die Prüfungsvermerke bestimmte grüne Farbe darf in den Zeichnungen nicht verwendet werden.
  5. Schnittplan der zu entwässernden Gebäudeteile - im Maßstab 1:100 - in der Ablaufrichtung der Hauptleitungen mit Angabe dieser Leitungen und der Fallrohre, der genauen Höhenlage der Straße und zur Abwasserbeseitigungsanlage (bezogen auf Normalnull). Die Schnitte müssen auch die Gefälleverhältnisse, Dimensionen und die Höhenlage zur Sammelleitung sowie die Stelle des Anschlusses der Anschlussleitung an die Sammelleitung enthalten.
  6. die Beschreibung der beabsichtigten Nutzung der Gewerbebetriebe auf dem Grundstück mit Art und Menge der voraussichtlich anfallenden Abwässer und der etwa erforderlichen Einrichtungen zur Vorklärung.
  7. Benennung der Personen oder Firmen, durch die die Grundstücksentwässerungsanlage einschließlich der Kläreinrichtung usw. ausgeführt werden sollen.

(3) Abweichend von Abs. 2 besteht beim Kurzschluss von Klärgruben eine Anzeigepflicht in einem vereinfachten Verfahren (Darstellung der Anschlusskanalisation der Gebäude Maßstab 1:100, Erklärung des Eigentümers über den Bestand einer ordnungsgemäßen Grundstücksentwässerungsanlage). Nach Aufforderung zur Beseitigung von Kleinklärgruben durch die Stadtentwässerung Homburg entfällt das vorbeschriebene Genehmigungsverfahren. Die Fertigstellung ist ebenfalls anzeigepflichtig. Die Stadtentwässerung Homburg kann Ergänzungen zu den Unterlagen und andere Nachweise verlangen oder eine Nachprüfung durch Sachverständige fordern, wenn sie dies aus sachlichen Gründen für erforderlich hält. Die Stadtentwässerung Homburg kann auf die Vorlage einzelner der oben genannten Unterlagen verzichten.

(4) Die Entscheidung darüber, wo und in welcher Weise das Grundstück anzuschließen ist, trifft allein die Stadtentwässerung Homburg. Lage, Führung und lichte Weite der Grundstücksentwässerungsanlagen bestimmt die Stadtentwässerung Homburg. Begründete Wünsche des Anschlussnehmers sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(5) Für neu zu erstellende größere Grundstücksentwässerungsanlagen kann die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, dass bereits vorhandene, den Vorschriften nicht entsprechende Anlagen, durch eine Abänderung vorschriftsmäßig gemacht werden.

(6) Ergibt sich während der Ausführung einer genehmigten Grundstücksentwässerungsanlage die Notwendigkeit, von dem genehmigten Plan abzuweichen, so ist die Abweichung sofort anzuzeigen und dafür eine Nachtragsgenehmigung einzuholen.

(7) Entwässerungsanlagen sind durch die Stadtentwässerung Homburg abzunehmen. Bei der Abnahme hat der Bauherr genehmigte Entwässerungspläne vorzuhalten. Der Anschlussnehmer oder der ausführende Unternehmer haben Beginn und Fertigstellung jeweils in dem Online Tool unter dem bestehenden Entwässerungsantrag „Baufortschritt“ bei der Stadtentwässerung Homburg spätestens 3 Werktage vor Durchführung der Dichtheitsprüfung anzuzeigen. Bei Abnahme müssen alle abzunehmenden Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch die Stadtentwässerung Homburg befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Haftung für fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Arbeiten. Die Stadtentwässerung Homburg kann bei der Abnahme den Nachweis eines Sachverständigen darüber verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage dem genehmigten Entwässerungsgesuch entspricht und die Arbeiten den Regeln der Technik (z.B. Lage, Bauausführung, Dichtigkeit) entsprechend ausgeführt wurden. Nicht abgenommene Anlagen werden nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen.

(8) Die Dichtheitsprüfungen neuer Grundstücksentwässerungsanlagen erfolgt gem. DIN EN 1610. Die Dichtheitsprüfungen bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen erfolgt gem. DIN  1986 – 30. Das durchführende Unternehmen muss fachlich geeignet sein. Die Eignung kann durch den Sachkundenachweis nach DWA Seminar „Sachkunde für die Dichtheitsprüfungen von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden“ oder Vergleichbaren nachgewiesen werden.

(9) Eine Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe an den Antragsteller mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist nach Satz 1 kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden.

(10) Abwasserverwertungsanlagen bedürfen keiner besonderen Genehmigung nach dieser Satzung. Bundes- und landesrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

 

§ 12 Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Die Stadtentwässerung Homburg übernimmt die Herstellung und bauliche Unterhaltung (Erneuerung, Veränderung, Instandhaltung und Beseitigung) der Anschlusskanäle, soweit diese in öffentlichen Verkehrsflächen liegen (Grundstücksanschluss) gem. der Definition in §2 Punkt 9. Ansonsten obliegt dem/der Eigentümer/-in des jeweils angeschlossenen Grundstücks die Herstellung und bauliche Unterhaltung des Anschlusskanals (Hausanschluss) auf Privatgrund. Die Grundstücksentwässerungsanlagen hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu betreiben und bei Bedarf zu verändern oder zu erneuern. Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen sind fachgerecht und nach etwaigen besonderen Auflagen der Stadtentwässerung Homburg durchzuführen. Es sind die entsprechenden DIN-Normen in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten (DIN 1986 -30, DIN 1986-100, DIN EN 1610, DIN EN 12056, DIN EN 752). Er trägt auch die bauliche Unterhaltung für Anschlusskanäle im Bereich der Durchleitungen durch Zwischengrundstücke gemäß §7 Abs. 1. Dies gilt auch für Zwischengrundstücke, die als öffentliche Verkehrsflächen gewidmet sind, aber nur der Durchleitung der Anschlussleitungen dienen.

(2) Der private Grundstückseigentümer hat die erforderlichen Reinigungen bis an den Sammler in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten durchzuführen.
Verstopfungen sind zu vermeiden und bei Bedarf zu beseitigen. In diesem Fall ist die Stadtentwässerung der Kreisstadt Homburg formlos über die Verstopfung und deren Beseitigung zu unterrichten.

(3) Die Stadtentwässerung Homburg kann jederzeit fordern, dass Grundstücksentwässerungsanlagen in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit entspricht.

(4) Der Anschluss von Dränagen an die öffentliche Abwasseranlage ist nicht gestattet. Ausnahmen können nur in begründeten Fällen und nach pflichtgemäßem Ermessen der Stadtentwässerung Homburg erfolgen.

 

§ 13 Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser

(1) Im Gebiet der Kreisstadt Homburg hat jede Verpflichtete und jeder Verpflichtete (Bauherrschaft) bei der Ausführung ihres Bauvorhabens eine Retentionszisterne nach Maßgabe von §2 Nr. 18 dieser Satzung zu errichten, sofern ein Gebäude oder Gebäudeteil oder versiegelten Fläche mit einer Grundfläche von mehr als 50m² errichtet wird und das Regenwasser nicht zur Versickerung gebracht wird und soweit wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Auf Antrag kann die Stadtentwässerung Homburg eine Befreiung von der Herstellungspflicht erteilen, wenn die Herstellung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist oder aus anderen Gründen im konkreten Einzelfall unzumutbar ist. Der Antrag ist schriftlich zu begründen.

(3) Die Mindestgröße des nutzbaren Zisternenvolumens beträgt 3m³ pro 150m² angeschlossene Auffangfläche im Sinne von Abs. 1, mindestens jedoch 1,5m³.

(4) Die Mindestdrosselmenge beträgt 0,2l/s. Sollten sich aus Gründen der hydraulischen Belastung der vorliegenden Kanäle anderweitige Anforderungen ergeben, wird die dann notwendige Drosselmenge im Rahmen des Entwässerungsantrages festgesetzt.

(5) Die Retentionszisterne muss in ihrer Ausführung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

 

(6) Die Retentionszisterne ist ordnungsgemäß zu unterhalten.

 

(7) Es ist ein Überlauf von der Retentionszisterne an die Grundstücksentwässerungsanlage zu erstellen.

 

 

§ 14 Grundstückskläreinrichtungen

(1) Grundstückskläreinrichtungen hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben und bei Bedarf zu verändern oder zu erneuern.

(2) Grundstückskläreinrichtungen sind gemäß § 60 WHG, §§ 53 und 54 Abs. 1 SWG in den jeweils geltenden Fassungen nach den Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten. Es sind die entsprechenden DIN-Normen in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Die Einleitung von Niederschlagswasser und Grundwasser in diese Anlagen ist nicht zulässig. Die Stadtentwässerung Homburg ist berechtigt, die Anlage und den Betrieb zu überwachen und die Einhaltung der im Genehmigungsverfahren nach § 11 Abs. 1 und im Baugenehmigungsverfahren erteilten Auflagen und Bedingungen zu überprüfen.

(3) Die Beseitigung des in Kleinkläranlagen (Grundstückskläreinrichtungen mit einem Schmutzwasserzufluss bis zu 8 cbm pro Tag) anfallenden Schlammes sowie des Inhalts von abflusslosen Gruben und sonstigen Behältern obliegt gem. § 50 a Abs. 3 SWG der Kreisstadt Homburg. Die Kreisstadt Homburg kann sich hierbei Dritter bedienen. Sie kann diese Aufgabe auf den Nutzungsberechtigten übertragen, wenn die Beseitigung durch den Nutzungsberechtigten auf dessen landwirtschaftlich genutztem Grundstück möglich ist, das übliche Maß der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Düngung nicht überschritten und das Wohl der Allgemeinheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Auf das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser einschließlich Jauche und Gülle findet Satz 1 gem. § 49 Abs. 2 SWG keine Anwendung.

(4) Besteht aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwanges keine Notwendigkeit mehr zur Benutzung einer Grundstückskläreinrichtung, so sind derartige auf dem Grundstück vorhandene Einrichtungen zu entleeren, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen oder zu Anlagen der Regenwasserbewirtschaftung umzubauen.

(5) Die Entleerung der Kleinkläranlagen erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr.

Bei Kleinkläranlagen, welche mit einer biologischen Reinigungsstufe gemäß der Richtlinie 91/271/EWG der Europäischen Union betrieben werden, erfolgt eine Entleerung mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren. Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Entleerung der Kleinkläranlagen erfolgt nach einem Entsorgungsplan der Stadtentwässerung Homburg. Der gewünschte Entsorgungszeitpunkt ist nach Notwendigkeit gegenüber der Stadtentwässerung Homburg anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Grundstückseigentümer eine zusätzlich erforderlich werdende Entsorgung unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise und der betreffenden DIN rechtzeitig bei der Stadtentwässerung Homburg zu beantragen, für eine abflusslose Grube spätestens dann, wenn diese bis auf ca. 50 cm unter Zulauf angefüllt ist.

(6) Die Kreisstadt Homburg kann die Grundstückskläranlage/grube ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans entleeren, wenn die Voraussetzungen für die Entleerung vorliegen, ein Antrag unterblieben ist, oder wenn sonstige besondere Umstände dies erfordern.

Die Stadtentwässerung Homburg bestimmt den genauen Zeitpunkt, die Art und Weise und den Umfang der Entleerung. Die Kleinkläranlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebsanleitung und der DIN Vorschriften wieder in Betrieb zu nehmen. Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Kreisstadt Homburg über. Die Kreisstadt Homburg ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind diese als Fundsachen zu behandeln.

 

§ 15 Abflusslose Sammelgruben

(1) Die dezentrale Entsorgung häuslichen Abwassers über abflusslose Sammelgruben ist im Einzelfall ausnahmsweise und nach gesonderter Genehmigung durch die Stadtentwässerung Homburg möglich, wenn die nachstehenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  1. Die Bereitstellung eines Übergabepunktes an das öffentliche Kanalnetz kann für das betroffene Grundstück durch die Stadtentwässerung Homburg aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht oder nur mit erheblichem Aufwand erfolgen. Die Feststellung dieser Tatsache obliegt alleine der Stadtentwässerung Homburg.
  2. Das betreffende Grundstück im überwiegenden Teil des Jahres nicht oder nicht regelmäßig genutzt (z.B. Wochenendhaus, Jagdhütte, Vereinsheim) wird.
  3. Die abflusslose Sammelgrube weist ein Mindestvolumen von 6 m³ auf. Abweichend kann das Volumen der Sammelgrube auf 3 m³ reduziert werden, wenn ein jährlicher Wasserverbrauch von weniger als 10 m³ nachgewiesen wird. Die Sammelgrube ist abflusslos und ohne Überlauf herzustellen. Ein Anschluss von Niederschlags- und Dränwasser an die Sammelgrube ist unzulässig.
  4. Die Wasserdichtheit der Sammelgrube kann gemäß DIN 4261 Teil 1 Ziffer 5.2.4 nachgewiesen werden. Die Prüfung von Bestandsgruben ist nach 1986-30 durchzuführen und muss in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens alle 5 Jahre, wiederholt werden. Vor Inbetriebnahme ist eine Prüfung gem. DIN EN 1610 Abschnitt 13.3 (Schacht) durchzuführen. Die Prüfungen müssen mindestens 3 Werktage vor Durchführung der Stadtentwässerung angezeigt werden.

(2) Abflusslose Sammelgruben, die beim Inkrafttreten dieser Satzung rechtmäßig vorhanden waren, den Bestimmungen der Satzung jedoch nicht entsprechen, sind gemäß den oben genannten Bestimmungen in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, sofern kein Anschluss an die öffentliche Kanalisation möglich ist. Dies ist in Abstimmung und mit Genehmigung mit den Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz und der Stadtentwässerung Homburg durchzuführen.

(3) Des Weiteren sind die Bestimmung für die Wasserschutzgebiete zu beachten. Ebenso ist eine Be- und Entlüftung der Abwassersammelgrube unerlässlich. Die Be- und Entlüftung sind getrennt durchzuführen, um dem Entstehen und Ansammeln giftiger oder explosibler Faulgase entgegenzuwirken. Die Entlüftung ist in der Regel so zu führen, dass sie über dem Dach des Gebäudes ausmündet. In Sonderfällen, in denen eine natürliche Be- und Entlüftung nicht ausreichend ist, ist eine Zwangslüftung vorzusehen.
Es ist ein Signalgeber einzubauen, der bei einer Füllhöhe von 80 % eine optische und akustische Warnung abgibt (Füllstandswarnung, siehe Informationen LUA –Saarland). Ein Weiterbetrieb der Anlage ist ab diesem Zeitpunkt solange unzulässig und darf erst wieder nach der ordnungsgemäßen Entleerung durch ein geeignetes Entsorgungsfachunternehmen fortgeführt werden.

(4) Die Abwasserbeseitigungspflicht wird gemäß §50 b Abs. 2 SWG für diejenigen Abwässer ausgeschlossen, dessen Beseitigung der Stadtentwässerung Homburg technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.
Die Übernahme der Abwasserbeseitigungsplicht wird insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Inhaltsstoffe des gesammelten Abwassers nicht den Anforderungen des § 5 der Abwassersatzung entsprechen.
Über die Entleerung der Grube sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen Häufigkeit der Entleerung und die entleerte Menge sowie die Kläranlage hervorgeht, an die der Grubeninhalt abgegeben worden ist. Die Aufzeichnungen und Quittungen sind vom Betreiber der Grube aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen.

 

§ 16 Indirekteinleitung

(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die Stadtentwässerung Homburg. Die Genehmigung ist widerruflich und kann mit weiteren Nebenbestimmungen verbunden werden, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen. Abwasser mit gefährlichen Stoffen nach § 58 WHG i.V.m. § 51 SWG in der jeweils geltenden Fassung darf nur mit Genehmigung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz in Abwasseranlagen eingeleitet werden. Der Genehmigungsbescheid ist der Stadtentwässerung Homburg zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Stadtentwässerung Homburg behält sich vor, darüber hinaus noch weitere Auflagen für den Indirekteinleiter festzulegen. Der Anschluss an das öffentliche Kanalnetz und die Übergabe des Abwassers darf erst nach Erteilung eines Indirekteinleiterbescheides erfolgen.

(2) Die Stadtentwässerung Homburg führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht. Es ergeht ein Bescheid, in dem jegliche Übergabestellen, Vorbehandlungsanlagen sowie die Festsetzung von Untersuchungen und zu erbringenden Nachweisen näher regelt.

(3) Vor Ergehen des Bescheids werden den Indirekteinleitern digitale Zugänge zur Datenerhebung für das Indirekteinleiterkataster sowie die Abscheider/ Vorbehandlungsanlagenerfassung zugesandt, die innerhalb der in dem Schreiben genannten Frist auszufüllen. Es erfolgt eine Betriebsbegehung und Tatsachenfeststellung durch die Stadtentwässerung Homburg vor Ort. Anschließend erfolgt eine Einstufung der Gewerbebetriebe in Gefährdungsklassen nach dem Ermessen der Stadtentwässerung Homburg. Die Häufigkeit der Überwachungen erfolgt ebenfalls nach pflichtgemäßen Ermessen der Stadtentwässerung Homburg und kann angesichts der Vorgaben der Gefährdungsklasseneinstufung nach oben oder nach unten abweichen.

(4) Bei Indirekteinleitungen sind mit dem Antrag nach Abs. 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Bei bestehenden Anschlüssen haben die Betroffenen auf Verlangen der Stadtentwässerung Homburg Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, der Abwassermenge, den Entstehungsort und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen. Soweit es sich um genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen im Sinne des § 58 WHG i.V.m. §51 SWG handelt, ist zusätzlich die Vorlage des Genehmigungsbescheides des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz erforderlich.

(5) Die Stadtentwässerung Homburg ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen auf Kosten des Anschlussnehmers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen, Art, Umfang und Turnus der Probenahmen sowie die Form und die Intervalle der Übersendung der Untersuchungsergebnisse. Die Untersuchungsergebnisse sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und bei Bedarf vorzulegen. Die Untersuchungen sind nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung (DEV) in der jeweils gültigen Fassung sowie den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e.V., Berlin, oder durch die Stadtentwässerung Homburg festgesetzte Betriebsmethoden auszuführen.

(6) Zur Durchführung der Untersuchungen hat der Verpflichtete auf Verlangen nach Vorgaben der Stadtentwässerung auf eigene Kosten Probenahmestellen (z. B. Schächte) sowie ggf. automatische Probenahmegeräte einzubauen.
Probenahmestellen sind stets zugänglich zu halten.

 

§ 17 Abscheider-/Vorbehandlungsanlagen

(1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten (z.B. Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser) ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider-/Vorbehandlungsanlagen einzuleiten und dort zu behandeln.

(2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Stadt eine Vorbehandlung (Vorreinigung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheider- oder sonstigen Vorbehandlungsanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers den Grad der Verschmutzung des üblichen häuslichen Niederschlagswassers übersteigt. Die vorstehende Vorbehandlungspflicht gilt insbesondere für künftige Straßenbaumaßnahmen des Straßenbaulastträger, die eine Einleitung des Straßenoberflächenwassers in die öffentliche Abwasseranlage vorsehen.

(3) Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung(EG) Nr. 1069/2009 müssen durch den Anschlussnehmer durch ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm geführt werden.

(4) Die Vorbehandlungsanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Es sind die entsprechenden DIN-Normen in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten (für Fettabscheider DIN 4040, DIN EN 1825; für Abscheider von Leichtflüssigkeiten DIN 1999, DIN EN 858). Die Stadtentwässerung Homburg kann darüber hinausgehende Anforderungen stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.

(5) Fettabscheideranlagen nach DIN EN 1825 bzw. DIN 4040 und Abscheideranlagen für Stärke sind so rechtzeitig zu leeren, dass das Speichervolumen des Abscheiders oder des Schlammfanges nicht überschritten wird. Schlammfang und Abscheider sind mindestens einmal im Monat vollständig zu entleeren und zu reinigen. Ausnahmen bezüglich des Entleerungsintervalls können auf Antrag zugelassen werden. Der Einsatz von biologischen Mitteln (Bakterien, Enzymen usw.) zur sogenannten Selbstreinigung ist nicht zulässig.

(6) Zur Kontrolle der Abwasserbeschaffenheit muss im Ablauf der Vorbehandlungsanlagen eine Probeentnahmestelle vorgesehen werden.

(7) Für Fettabscheideranlagen gilt insbesondere §18 Abs. 4.

(8) In jedem Betrieb ist eine Person zu bestimmen und der Stadtentwässerung Homburg schriftlich zu benennen, die für die Bedienung und Wartung der Abscheider-/Vorbehandlungsanlage verantwortlich ist. Die Art der Führung des Betriebstagebuches und die Übergabe der Entsorgungsnachweise wird im Rahmen des Indirekteinleiter-/Abscheiderbescheides festgesetzt.

Die Stadtentwässerung Homburg kann die Entleerungs- und Reinigungszeiträume festsetzen. Jede Abscheideranlage ist mindestens einmal jährlich zu entleeren und zu reinigen. Bei Anlagen mit Koaleszenzabscheidern kann die Stadtentwässerung Homburg auf Antrag und Nachweis der Funktionsfähigkeit des Abscheiders den Zeitabstand zum Entleeren und Reinigen auf zwei Jahre verlängern. Die Stadtentwässerung Homburg kann auf Kosten des Anschlussberechtigten die Entleerung und Reinigung der Abscheider im Rahmen der Ersatzvornahme selbst vornehmen.

(9) Das Abscheidegut bzw. die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.

 

§ 18 Sicherung gegen Rückstau

(1) Gegen Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage hat sich jeder Grundstückeigentümer selbst zu schützen. Dabei müssen jegliche Einläufe, Ausgüsse, Entwässerungsanlagen usw., die tiefer als die vorgesehene oder vorhandene Rückstauebene liegen oder sonst wie durch Rückstau gefährdet sind durch Absperrvorrichtungen gegen Rückstau gesichert sein (DIN 1986-100 i.V.m. DIN EN 12056, DIN EN 12050 sowie DIN EN 13564). Jede Absperrvorrichtung muss aus einem handbedienten und einem davon unabhängigen und selbsttätig wirkenden Verschluss bestehen (DIN 1997 und DIN EN 13564-1).

(2) Es sind für den Einbau sowie für den Betrieb und die Wartung die Herstellerangaben zu beachten.

(3) Als Rückstauebene wird, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, die Fahrbahnoberkante über dem Kanalgrundstücksanschluss festgesetzt.

(4) Für Fettabscheideranlagen gilt gemäß DIN EN 1825 - 2: Abscheideranlagen für Fette dürfen prinzipiell nicht im eingestauten Zustand betrieben werden. Liegt der Ruhewasserspiegel einer Anlage unter der Rückstauebene, muss über eine nachgeschaltete Rückstausicherung ( DIN EN 12050 – 1 und -2) entwässert werden. Die Rückstauebene ist hierbei die Geländeoberkante (Deckelhöhe des nächsten Schachtes des Entwässerungssystems der Abscheideranlage) im Bereich des Anschlusses des Ablaufs des Fettabscheiders.



§ 19 Unmittelbare Einleitung von Grund - und Oberflächenwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen

(1) Anstehendes Grundwasser darf grundsätzlich nur bei Trennungsverfahren in die öffentlichen Abwasseranlagen, und zwar ausschließlich in die Regenwasserkanäle eingeleitet werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen sind dabei zu beachten. Ausnahmen hiervon werden nur in besonderen Fällen zugelassen, wenn der Antragsteller die entstehenden Mehrkosten übernimmt.

(2) Grund - und Oberflächenwasser, das bei Baumaßnahmen anfällt, darf nur nach Genehmigung der Stadtentwässerung Homburg eingeleitet werden. Zwingend erforderlich ist hierfür der bereits genehmigte Entwässerungsantrag.
Bei der Einleitung des Wassers ist sicherzustellen, dass die zur Gebührenfestsetzung erforderliche Erfassung der Abwassermengen erfolgt. Die Einleitung bedarf der Genehmigung der Stadtentwässerung Homburg und gegebenenfalls der zuständigen Wasserbehörde. Gegebenenfalls notwendige Vorbehandlungsanlagen (z.B. Schlamm- und Sandfänge) sowie Zwischenspeicherungen können auf Kosten des Anschlussberechtigten angeordnet werden.

 

§ 20 Auskunfts- und Meldepflicht, Zutrittsrechte

(1) Anschlussnehmer sind verpflichtet, alle für die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Grundstückskläranlagen und Abwasserverwertungsanlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für Auskünfte zur Errechnung der städtischen Beitrags-, Gebühren- und Erstattungsansprüche.

(2) Indirekteinleiter sind zur Mitwirkung bei allen Fragestellungen bezüglich ihres Gewerbes, des anfallenden Abwassers und Abscheider - und Vorbehandlungsanlagen sowie zur Mitwirkung bei allen erforderlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Satzung verpflichtet.

(3) Den Beauftragten der Stadtentwässerung Homburg ist zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Grundstückskläranlagen und Abwasserverwertungsanlagen oder der Beitrags-, Gebühren- oder Erstattungspflicht ungehinderter und verkehrssicherer Zutritt zu allen Anlagenteilen auf dem angeschlossenen Grundstück zu gewähren. Zu diesem Zweck müssen die Einstiegs- und Reinigungsöffnungen, Prüfschächte, Probeentnahmestellen und Rückstauverschlüsse jederzeit zugänglich sein. Schutzmaßnahmen an privaten Einrichtungen (z.B. Bodenbeläge, Bepflanzung etc.) obliegen dem Anschlussnehmer.

(4) Die Beauftragten der Stadtentwässerung Homburg führen einen Dienstausweis bei sich. Sie haben sich dem Anschlussnehmer gegenüber auszuweisen.

(5) Jeder Grundstückseigentümer und jeder Abwassereinleiter ist verpflichtet, ihm bekannt werdende Schäden und Störungen an den Grundstücksentwässerungsanlagen, Grundstückskläranlagen und Abwasserverwertungsanlagen sowie im Rahmen des Zumutbaren an der öffentlichen Abwasseranlage, unverzüglich der Stadtentwässerung Homburg zu melden. Insbesondere ist anzuzeigen:

  1. dass gefährliche und schädliche Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage zu gelangen drohen oder gelangt sind,
  2. dass Störungen beim Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere von Abwasserbehandlungsanlagen, sowie sonstige Vorkommnisse die Beschaffenheit des Abwassers verändern können,
  3. dass auf einem Grundstück Abwasser anfällt und welcher Art dieses Abwasser ist sowie dass auf einem Grundstück kein Abwasser mehr anfällt,
  4. dass Grundstücksentwässerungsanlagen beschädigt, nicht mehr funktionsfähig oder nicht mehr wasserdicht sind,
  5. dass der Abbruch von baulichen Anlagen auf einem angeschlossenen Grundstück vorgesehen ist und wegen dieser Arbeiten der Verschluss oder die Beseitigung des Anschlusskanals erforderlich wird,
  6. dass bei Eigenkontrollen höhere als bei der ausdrücklichen Zulassung zur Benutzung zugrunde gelegte Werte betreffend Beschaffenheit, Inhaltstoffe und/oder Menge des Abwassers festgestellt wurden,
  7. dass gefährliche Stoffe, insbesondere solche, die in der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 04.05.1976 – Anlage 2 sowie der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 22.12.2000 (EU-Wasserrahmenrichtlinie) - in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt sind, in die Abwasseranlage eingeleitet worden sind oder werden sollen bzw. auf sonstige Art in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind bzw. zu gelangen drohen.

(6) Die Anzeige ist schriftlich vorzunehmen. In dringenden Fällen (z.B. Schadens-, Stör- und Katastrophenfälle) ist die Anzeige vorab in der schnellstmöglichen Weise (z.B. Telefon, E-Mail) vorzunehmen und sodann schriftlich nachzuholen.

§ 21 Haftung

(1) Die Kreisstadt Homburg haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Dies gilt insbesondere für Naturereignisse (z.B. Hochwasser, Regen, Schneeschmelze etc.) sowie Betriebsstörungen. Die Kreisstadt Homburg ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Beseitigung der Störung verpflichtet.

(2) Die Kreisstadt Homburg haftet nicht für Schäden, die auf einer vorübergehenden Einschränkung oder Verspätung des Abfahrens von Schlamm aus Kleinkläranlagen und/oder von Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben oder sonstigen Behältern infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder höherer Gewalt beruhen. Die Kreisstadt Homburg ist verpflichtet, das Abfahren des Schlammes und/oder des Abwassers unverzüglich nachzuholen.

(3) Die Kreisstadt Homburg haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidriges Verhalten von Benutzern eines Grundstücks oder sonstiger Dritter entstehen. Im Übrigen ist die Haftung der Kreisstadt Homburg auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(4) Wer gegen die Vorschriften dieser Satzung verstößt, haftet für den daraus entstehenden Schaden. Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen satzungsmäßig festgelegte Verpflichtungen.

Die Wahrnehmung von Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten durch die Kreisstadt Homburg entbindet den Verpflichteten nicht von seinen Verpflichtungen nach dieser Satzung und führt nicht zu einer Haftung der Kreisstadt Homburg.

 (5) Der Grundstückseigentümer haftet für sämtliche Schäden, die durch den mangelhaften oder nicht satzungsgemäßen Zustand seiner Grundstücksentwässerungsanlagen, Grundstückskläranlagen oder Abwasserverwertungsanlagen entstehen.

(6) Schäden, die durch Baumwurzeln verursacht werden, gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers, auf dessen Grundstück sich der Baum befindet.

(7) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 22 Berechtigte und Verpflichtete

Die Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für alle Personen nach § 2 Nr. 4.


§ 23 Beiträge und Gebühren

(1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der städtischen Abwasseranlagen werden Anschlussbeiträge erhoben.

(2) Für die Benutzung der städtischen Abwasseranlagen erhebt die Kreisstadt Homburg Benutzungsgebühren, desgleichen für die Benutzung der sonstigen öffentlichen Abwasseranlagen, sofern hierfür nach Landesrecht die Satzungen der Stadt Homburg gelten.

(3) Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung von Grundstücksanschlussleitungen oder Grundstücksanschlussstellen wird ein besonderer Beitrag i.S.d. § 10 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz erhoben.

(4) Für die von der Kreisstadt Homburg für den Abwasserbereich zu zahlenden Umlagen, Beiträge und Abgaben werden Gebühren als Teil der Benutzungsgebühr nach Abs. 2 erhoben.

(5) Für die Reinigung der Sinkkästen wird eine Gebühr nach der Abwassergebührensatzung erhoben.

(6) Die Erhebung von Beiträgen und Gebühren richtet sich nach einer besonderen Beitrags- und Gebührensatzung.

 

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 3 Abs. 3, § 11 Abs. 3, 7, § 16 Abs. 2 sowie §  17  Abs. 7 die geforderten Nachweise nicht vorlegt.

  1. § 4 Abs. 3 in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt.
  2. § 5 Abs. 4 Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist.
  3. § 5 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl etc. sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider/Vorbehandlungsanlagen einleitet oder Abscheider/Vorbehandlungsanlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidegut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidegut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt.
  4. § 5 Abs. 6 hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt.
  5. § 5 Abs. 7 Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet.
  6. § 7 Abs. 7 den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der Stadt mitteilt.
  7. § 8 Abs. 1 das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.
  8. § 9 Abs. 4 auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dieses der Stadt angezeigt zu haben.
  9. § 11 Abs. 1 den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der Stadt herstellt oder ändert.
  10. § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Einwilligung der Stadt auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstücks in die öffentliche Abwasseranlage einleitet, insbesondere über Einrichtungen zur Straßenentwässerung.
  11. § 16 Abs. 3 den genannten online Fragebogen zur Datenerhebung für das Indirekteinleiterkataster und Abscheide/Vorbehandlungsanlagen nicht innerhalb der genannten Frist an die Stadtentwässerung Homburg ausfüllt.
  12. §16 Abs. 4 der Stadt die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen der Stadt hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt.
  13. § 20 Abs. 3 die Einstiegs- und Reinigungsöffnungen, Prüfschächte, Probeentnahmestellen und Rückstauverschlüsse nicht frei zugänglich hält.
  14. § 20 Abs. 3 die Beauftragten der Stadt daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der städt. Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt.

 

  1. entgegen § 13 Abs. 1 der Herstellungspflicht nicht nachkommt,


  2. das in § 13 Abs. 3 festgelegte Mindestvolumen unterschreitet,

 

  1. § 13 Abs. 5 zuwiderhandelt oder

 

  1. der in § 13 Abs. 6 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachkommt.

 

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa in einen Abwasserkanal, einsteigt.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach den Abs. 1 und 2 können mit einer Geldbuße von mindestens 100,00 € bis zu 50.000,00 € geahndet werden.


§ 25 Anzuwendende Vorschriften

(1) Soweit in dieser Satzung allgemein auf geltende Vorschriften oder auf die allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik verwiesen wird, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung insbesondere anzuwenden:

  • Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung - LBO)
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Saarländisches Wassergesetz (SWG)
  • Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
  • DIN EN 13564 und DIN 19578 Absperrvorrichtungen für Grundstücksentwässerungsanlagen
  • DIN EN 858 T 1 und T 2 in Verbindung mit DIN 1999 - 100 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten
  • Erlass über die Wartung und Entleerung von Leichtflüssigkeitsabscheidern nach DIN 1999 (Abscheidererlass)
  • DIN EN 1825 T 1 und T 2 in Verbindung mit DIN 4040 - 100 Fettabscheider
  • DIN 4261 - Kleinkläranlagen
  • Hinweise für das Einleiten von nicht häuslichem Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage (DWA - M 115)
  • DIN EN 1610 mit Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 139 Verlegen und Prüfung von Abwasserleitungen und Kanälen - DIN EN 752 - Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden
  • DIN EN 12056 - Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden
  • DIN 1986 - 100 in Verbindung mit DIN EN 752 und DIN EN 12056 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke
  • DIN 1986 - 3 - Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Regeln für Betrieb und Wartung - DIN 1986 - 4 - Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke Verwendungsbereiche von Abwasserrohren und - Formstücken verschiedener Werkstoffe
  • DIN 1986 - 30 - Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke –Instandhaltung
  • DIN 1989 – Regenwassernutzungsanlagen
  • DIN EN 752 Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden
  • DIN EN 12050 Abwasserhebeanlagen für die Gebäude- und Grundstücksentwässerung
  • DIN EN 13564 Rückstauverschlüsse für Gebäude
  • DIN 1997

 (2) Die jeweils gültigen DIN-Vorschriften können beim Eigenbetrieb Stadtentwässerung eingesehen werden.

§ 26 Anwendbarkeit der Satzung

(1) Diese Satzung gilt gemäß öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zwischen der Kreisstadt Homburg und der Gemeinde Kirkel vom 28. Juni 2017 auch für die Grundstücke Gemarkung Altstadt, Flur 1, Flurstück Nr. 235/3, 243/6, 243/8, 243/9, 243/10, 243/11, 243/12, 243/13, 243/14, 243/15, 243/16, 243/17, 243/18, 243/19, 243/20, 243/21, 243/22, 243/23, 243/24, 243/25, 243/27, 243/28, 243/29, 243/30, 243/31, 243/32, 243/33, 243/34, 243/35, 243/36, 234/37, 243/38, 243/39, 243/40, 243/41, 243/42, 243/43 und 243/44. Die Kreisstadt Homburg hat mit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Kreisstadt Homburg und der Gemeinde Kirkel vom 28. Juni 2017 die Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung als gemeindliche Pflichtaufgabe der Gemeinde Kirkel in ihre Zuständigkeit für die vorbezeichneten Grundstücke übernommen und sich verpflichtet, die Aufgabe der Schmutzwasserbeseitigung für die Gemeinde Kirkel für die vorbezeichneten Grundstücke durchzuführen.

(2) Diese Satzung gilt gemäß öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zwischen der Kreisstadt Homburg und der Gemeinde Kirkel vom 28. Juni 2017 hinsichtlich der Beseitigung der Niederschlagswasser nicht für die Grundstücke Gemarkung Erbach-Reiskirchen, Flur 7, Flurstück-Nr. 1695/20, 1695/21, 1695/22, 1695/23, 1695/24, 1695/25, 1695/26, 1695/27, 1695/28, 1695/29, 1695/30, 1695/31, 1695/32, 1695/33, 1695/34, 1695/35, 1695/36, 1695/37, 1695/38, 1695/39, 1695/40 und 1693/10. Die Kreisstadt Homburg hat mit der öffentlichrechtliche Vereinbarung zwischen der Kreisstadt Homburg und der Gemeinde Kirkel vom 28. Juni 2017 die Regenwasserbeseitigung einschließlich sonstigen Niederschlagswassers, Schmelzwassers und ungebrauchtes, nicht verunreinigtes Grundwasser als gemeindliche Pflichtaufgabe für die vorbezeichneten Grundstücke auf die Gemeinde Kirkel übertragen.

§ 27 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) der Kreisstadt Homburg vom 13. Mai 1998 in der Fassung vom 23. März 2018 außer Kraft.

Homburg, den 19. Dezember 2024

Der Oberbürgermeister

Michael Forster

 

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 

 

Anhang I zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung ( Abwassersatzung ) der Kreisstadt Homburg (§ 5 Abs. 5e)

Grenzwerte für die Einleitung von Abwasser oder Stoffen in die öffentliche Abwasseranlage Nummer laufend Stoff/ Summenparameter Grenzwert

 

1.

Allgemeine Parameter

Grenzwert

Analyse-methode

Ausgabe

DEV - Nr.

Bemerkung

 

 

 

Es gelten die beschriebenen Methoden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn diese Standards nach dem Jahr
2008 allgemein anerkannt und angewandt werden.

1,1

Temperatur

35 ° C

DIN 38404 - 4

Dez 76

C4

 

1,2

pH-Wert

6,50 bis 9,50

DIN 38404 – 5


DIN EN ISO 10523

Juli 2009


April 2012

C5

 

1,3

Farbstoffe

 

DIN EN ISO 7887 Abschn. 2

April 2012

C1

nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Ablauf der Kläranlage visuell nicht mehr gefärbt erscheint

1,4

CSB

400,00 mg/L

DIN 38409/ DIN 38409/ DIN ISO 15705

Dez 80/ Mai 92/ Jan 03

H41/ H44/ H45

Überschreitungen dieses Grenzwertes sind bis zu einer max. Obergrenze von 600mg/l zulässig,
wenn das Verhältnis BSB5/CSB ≥ 0,5 ist

1,5

BSB5

 

DIN EN 1899-1/ DIN EN 1899-2

Mai 98

H51/ H52

 

1,6

Absetzbare Stoffe

10,00 ml/L

DIN 38409 - 9

Jul 80

H9

Nach 0,5 Stunden Absetzzeit

1,7

Spontane Sauerstoffzehrung

100,00 mg/L

DIN V 38408-24

Aug 87

G24

 

1,8

Nitrifikationshemmung

≤ 20,00 % Nitrifikationshemmung

DIN EN ISO 9509

Oktober 2006

L38

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Metalle (gelöst und ungelöst)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2,1

Antimon (Sb)

0,50 mg/L

DIN EN ISO 11969/ DIN 38405-32/ DIN EN ISO 11885

DIN EN ISO 17294 - 2

Nov 96/ Mai 00/ Sep 09/

Jan 17

D18/ D32/ E22/
E29

 

2,2

Arsen

0,10 mg/L

DIN EN ISO 11969/ DIN EN ISO 11885/ DIN EN ISO 17294 - 2

Nov 96/ Sep 09/ Jan 17

D18/ E22/ E29

 

2,3

Blei

0,50 mg/L

DIN 38406-6/ DIN 38406 - 16/  DIN EN ISO 11885/ DIN EN ISO 17294 - 2

Jul 98/
Mrz 90/ Sep 09/ Jan 17

E6/ E16/ E22/ E29

 

2,4

Bor

 

DIN EN ISO 11885/
DIN EN ISO 17294-2

Sep 09

Jan 17

 E22

 E29

 

2,5

Cadmium

0,05 mg/L

DIN 38406-6/ DIN EN ISO 5961/  DIN EN ISO 11885/ DIN EN ISO 17294 - 2

Jul 98/
Mai 95/ Sep 09/ Jan 17

E6/ E 19/ E22/ E29

 

2,6

Chrom, gesamt

1,00 mg/L

DIN EN 1233/ DIN EN ISO 11885/ DIN EN ISO 17294 - 2

Aug 96/ Sep 09/ Jan 17

E 10/ E22/ E29

 

2,7

Chrom VI

0,20 mg/L

DIN EN ISO 10304-3/ DIN 38405-24/

Nov 97/ Mai 87/

D22/ D24/

 

2,8

Cobalt

1,00 mg/L

DIN 38406-16/ DIN 38406-24/ DIN EN ISO 11885/ DIN EN ISO 17294 - 2

Mrz 90/ Mrz 93/ Sep 09/ Jan 17

E16/ E24/ E22/ E29

 

2,9

Kupfer

1,00 mg/L

DIN 38406-7/ DIN 38406-16/ DIN EN ISO 11885/ DIN EN ISO 17294 - 2

Sep 91/ Mrz 90/ Sep 09/ Jan 17

E7/ E16/ E22/ E29

 

2,10

Molybdän

1,00 mg/L

DIN EN ISO 11885/ DIN EN ISO 15587-2/ DIN EN ISO 17294-2/ DIN EN ISO 15587-2

Sep 09

Jan 17

Jul 02

E22/ A32/E29

 

2,11

Nickel

1,00 mg/L

DIN 38406-11/ DIN 38406-16/ DIN EN ISO 11885/ DIN EN ISO 17294 - 2

Sep 91/ Mrz 90/ Sep 09/ Jan 17

E11/ E16/ E22/ E29

 

2,12

Quecksilber

0,05 mg/L

DIN EN ISO 12846/ DIN EN ISO 17852

Aug 12/ Apr 08

E12/ E35

 

2,13

Selen

1,00 mg/L

DIN EN ISO 11885

Sep 09

E22

 

2,14

Silber

0,50 mg/L

DIN EN ISO 11885

Sep 09

E22

 

2,15

Zink

1,00 mg/L

DIN 38406-8/ DIN EN ISO 11885/ DIN EN ISO 17294 - 2

Okt 04/ Sep 09/ Jan 17

E8/
E22/ E29

 

2,16

Zinn

2,00 mg/L

entsprechend DIN EN ISO 5961/ DIN EN ISO 11885/ DIN EN ISO 17294 - 2

Mai 95/ Sep 09/ Jan 17

E19/ E22/ E29

 

 

 

 

 

 

 

 

3.

anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3,1

Chlor gesamt

1,00 mg/L

photom., Lovibond

DIN EN ISO 7393-2

 Mrz 19

G4-2

 

3,2

Chlor frei

0,50 mg/L

photom., Lovibond

DIN EN ISO 7393-2

 Mrz 19

 G4-2

 

3,3

Cyanid gesamt

1,00 mg/L

DIN 38405-13-1

Apr 11

 

 

3,4

Cyanid leicht freisetzbar

0,20 mg/L

DIN 38405-13 A.2.2

Apr 11

D13-2

 

3,5

Fluorid

50,00 mg/L

DIN 38405 - 4/ entsprechend DIN EN ISO 10304-1

Jul 85/ Jul 09

D4/ D20

 

3,6

Phosphor gesamt

20,00 mg/L

DIN EN ISO 6878/ DIN EN ISO 11885

Sep 04/ Sep 09

D11/ E22

Enthält das Abwasser nicht fällbare Phosphorverbindungen, z.B. Phosphonate oder Hypophosphorverbindungen können auch strengere Werte gefordert werden

3,7

Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak

200,00 mg/ L

DIN 38406-5/ DIN EN ISO 11732

Okt 83/ Mai 05

E5/ E23

 

3,8

Stickstoff aus Nitrit

10,00 mg/ L

DIN EN 26777/ DIN EN ISO 10304-2/ DIN EN ISO 13395

Jan 93/ Jul 09/ Dez 96

D10/ D20/ D28

 

3,9

Sulfat

400,00 mg/L

DIN EN ISO 10304-2/ DIN 38405-5

Jul 09/ Jan 85

D20/ D5

 

3,10

Sulfid, leicht freisetzbar

2,00 mg/L

DIN 38405-27

Okt 17

D27

 

3,11

Gesamtstickstoff: als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges)

80,00 mg/l

AmmoniumN: DIN EN ISO 11732/ DIN 38406/ DIN EN ISO 14911/ DIN ISO 15923-1 NitritN: DIN EN 26777/ DIN EN ISO 10304-1/ DIN EN ISO 13395/ DIN ISO 15923-1 NitratN: DIN EN ISO 10304-1/ DIN EN ISO 13395/ DIN 38405/ DIN 38405/ DIN ISO 15923-1

AmmoniumN Mai 05/ Okt 83/ Dez 92/Jul 14 NitritN: Apr 93/ Jul 09/ Dez 96/ Jul 14 NitratN: Juli 09/ Dez. 96/ Sep 11/ Nov 94/ Jul 14

AmmoniumN E23/ E5/ E34/ D49 NitritN: D10/ D20/ D28/ D49 NitratN: D20/ D28/ D9/ D29/ D49

 

3,12

TNb Gesamten gebundenen Stickstoffs

 

DIN EN 12260/ DIN EN ISO 11905-1

DIN EN ISO 20236

Dez 03/ Aug 98/

Apr 23

H34/ H36/

H62

 

 

 

 

 

 

 

 

4.

Organische Stoffe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4,1

AOX

1,00 mg/L

DIN EN ISO9562

Feb 05

H14

 

4,2

BETX (Summe aus Benzol, Ethylbenzol,Toluol und Xylol)

0,50 mg/L

DIN 38407/ DIN 38407/ DIN EN ISO 15680

Mai 91/ Okt 14/ Apr 04

F9/ F43/ F19

 

4,3

LHKW (Summe aus 1,1,1-Trichlorethan,Trichlorethen, Tetrachlorethen, Dichlormethan,
Trichlormethan,Tetrachlormethan)

0,50 mg/L

DIN EN ISO 10301

Aug 97

F4

 

4,4

PAK (Summe polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe)

0,50 mg/L

DIN 38407/ DIN ISO 28540/ DIN EN ISO 17993

Sep 11/ Mai 14/ Mrz 04

F39/ F40/ F18

 

4,5

Phenolindex (berechnet als C6H5OH)

20,00 mg/L

DIN 38409 Teil 16-2

Jun 84

H 16-2

 

4,6

Mineralölkohlenwasserstoffe

20,00 mg/L

DIN EN ISO 9377-2

Jul 01

 

 

4,7

Schwerflüchtige lipophile Stoffe (z. B. Fette, Öle)

250,00 mg/L

DIN 38409-56

Jun 09

H 56

 

4,8

Kohlenwasserstoffindex

20,00 mg/L

DIN EN ISO 9377 - 2

Jul 01

H53

 

4,9

Organische halogenfreie Lösemittel

10,00 g/L als TOC

gaschromatografisch, z.B. analog DIN 38407 Teil 9-3 Sofern Stoffe bekannt sind: Bestimmung als DOC DIN EN ISO 1484

Mai 1991/ August 1997

F9/ H3

Gilt für mit Wasser ganz oder teilweise mischbare und gemäß OECD 301 biologisch leicht abbaubare Lösemittel (gem. SDB)

 

 

 

 

 

 

 

5.

Allgemeine Verfahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5,1

Qualifizierte Stichprobe

 

§2 Nr. 3 AbwV

15.10.
2002

 

 

5,2

Anleitung zur Probenahmetechnik

 

DIN EN ISO 5667 - 1

Apr 2007

A4

 

5,3

Probenahme von Abwasser

 

DIN 38402 - 11

Februar 2009

A11

 

5,4

Vorbehandlung, homogenisierung und Teilung heterogener Abwasserproben

 

DIN 38402 - 30

Jul 98

A30

 

 

 

Anhang II

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung gem. § 17 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit - KGG –

 

zwischen

der Stadt Homburg, vertreten durch den Oberbürgermeister Rüdiger Schneidewind, Am Forum 5, 66424 Homburg,

und

der Gemeinde Kirkel, vertreten durch den Bürgermeister Frank John, Hauptstraße 10, 66459 Kirkel,

 

Präambel

Die Kreisstadt Homburg, die Gemeinde Kirkel und die SBB Saarland Bau und Boden Projektgesellschaft mbH, deren Aufgaben nunmehr die Gesellschaft für Wirtschaftsförderung Saar – gwSaar - wahrnimmt, die im Nachgang in der Vereinbarung auch anstelle der SBB Saarland Bau und Boden Projektgesellschaft mbH benannt wird, haben am 30.07.2012 einen Vertrag zur Entwicklung und Erschließung von Industrieflächen „Industriepark Zunderbaum“ auf den Gebieten der Kreisstadt Homburg und der Gemeinde Kirkel abgeschlossen. Der Vertrag enthält u. a. Regelungen zur Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen und deren Übernahme in das öffentliche Entsorgungsnetz. Der Industriepark 1. BA umfasst eine Fläche von ca. 50,4 Hektar, von der ca. 9,4 Hektar auf dem Gebiet der Kreisstadt Homburg und ca. 41 Hektar auf dem Gebiet der Gemeinde Kirkel liegen. Planungsrechtlich abgesichert ist der Industriepark durch den Bebauungsplan der Gemeinde Kirkel „Industriepark Zunderbaum“, in Kraft getreten am 27.07.2012, und den Bebauungsplan der Kreisstadt Homburg „Industriepark Zunderbaum“, in Kraft getreten seit dem 02.05.2012. Die Fläche ist Gegenstand des „Masterplans Industrieflächen“, der die Entwicklung von großen, zusammenhängenden Industrieflächen im Saarland vorsieht.

Die Umsetzung des Industrieparks erfordert gemeindeübergreifend einheitliche Zuständigkeiten der beteiligten Kommunen. Dies betrifft insbesondere die Ver- und Entsorgung des Gebietes, die kommunale Verkehrssicherungspflicht sowie den abwehrenden Brandschutz und die technische Hilfe. Aufgrund §§ 17 ff. KGG wird daher vereinbart, dass die Beteiligten Einzelaufgaben des anderen Beteiligten in ihre Zuständigkeit übernehmen und sich verpflichten, die im Einzelnen bezeichneten Aufgaben für die andere beteiligte Kommune durchzuführen.

 Dies vorangestellt, vereinbaren die Kreisstadt Homburg und die Gemeinde Kirkel folgendes:

 

I. Allgemeines

§ 1 Vertragsgebiete

Die Abgrenzung der jeweiligen Vertragsgebiete der Aufgabenübertragung nach dieser Vereinbarung richtet sich nach der als Anlage 1 und Anlage 2 dieses Vertrages beigefügten Plankarten, „Vertragsgebiet der Aufgabenübertragung: Beseitigung des Schmutzwassers“ und „Vertragsgebiet der Aufgabenübertragung: Beseitigung des Niederschlagswassers“, die die Grundstücke, die von der jeweiligen Aufgabenübertragung betroffen sind, ausweisen und die im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Gemeinde Kirkel „Industriepark Zunderbaum“, in Kraft getreten am 27.07.2012 (als Anlage 3 dem Vertrag beigefügt) und des Bebauungsplans der Kreisstadt Homburg „Industriepark Zunderbaum“ in Kraft getreten am 02.05.2012 (als Anlage 4 dem Vertrag beigefügt) belegen sind.

 

§ 2 Vertragsdauer

 

(1) Diese Vereinbarung tritt zum 01.08.2017 in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Die ordentliche Kündigung ist frühestens mit einer Kündigungsfrist von 2 Jahren zum 31.12.2040 möglich. Danach kann sie jährlich mit einer Kündigungsfrist von 2 Jahren zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

(3) Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Der Kündigung hat eine schriftliche Abmahnung mit Fristsetzung zur Beseitigung des zur Kündigung berechtigenden Grundes vorauszugehen.

 

II. Beseitigung des Schmutzwassers

 § 3 Aufgabenübertragung auf die Kreisstadt Homburg

(1) Die Gemeinde Kirkel überträgt und die Kreisstadt Homburg übernimmt mit Abschluss dieser Vereinbarung die Schmutzwasserbeseitigung als gemeindliche Pflichtaufgabe für die in der Anlage 1 beigefügten Plankarte „Vertragsgebiet der Aufgabenübertragung: Beseitigung des Schmutzwassers“ im Einzelnen ausgewiesenen Grundstücke.

(2) Zur Erfüllung der Schmutzwasserbeseitigungspflicht hat die Kreisstadt Homburg und die Gemeinde Kirkel öffentliche Abwasseranlagen hergestellt, die im Trennverfahren (gesonderte Leitung für Schmutz- und Regenwasser) betrieben und unterhalten werden. Lage und Umfang der errichteten Schmutzwasserkanäle ist der Anlage 5 (Erschließung Industriepark Zunderbaum, Kirkel und Homburg, Stand 17.03.2015) zu entnehmen. Die für die Beseitigung des Schmutzwassers erforderlichen Abwasseranlagen im Vertragsgebiet werden Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Kreisstadt Homburg.

(3) Jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte des im „Vertragsgebiet der Aufgabenübertragung: Beseitigung des Schmutzwassers“ gemäß Anlage 1 liegenden Grundstücke ist gem. § 3 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) der Kreisstadt Homburg in der derzeit gültigen Fassung, vorbehaltlich der Einschränkung in § 4 der Abwassersatzung der Kreisstadt Homburg berechtigt, sein Grundstück unter Beachtung der Vorschriften des § 10 der Abwassersatzung der Kreisstadt Homburg an die bestehende öffentliche Abwasseranlage anzuschließen (Anschlussrecht) und hat vorbehaltlich der Einschränkung in § 5 der Abwassersatzung der Kreisstadt Homburg und unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und den Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen das Recht, die auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt Homburg einzuleiten (Benutzungsrecht). Unter den Voraussetzungen des § 7 der Abwassersatzung der Kreisstadt Homburg besteht ein Anschlusszwang, unter den Voraussetzungen des § 8 der Abwassersatzung der Kreisstadt Homburg, unbeschadet des § 9 der Abwassersatzung der Kreisstadt Homburg sind die Anschlussnehmer und Benutzer verpflichtet, sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abwässer in die öffentlichen Abwasseranlagen nach den Bestimmungen der Satzung unterirdisch einzuleiten (Benutzungszwang).

(4) Die Regelungen der Abwassersatzung der Kreisstadt Homburg werden für die Grundstücke im „Vertragsgebiet der Aufgabenübertragung: Beseitigung des Schmutzwassers“ insgesamt für anwendbar erklärt.

 

§ 4 Erhebung von Beiträgen und Benutzungsgebühren für die Beseitigung des Schmutzwassers durch die Kreisstadt Homburg

 

(1) Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung oder Anschaffung und die Erweiterung der städtischen Abwasseranlagen erhebt die Kreisstadt Homburg von den Beitragspflichtigen einschließlich der Beitragspflichtigen im „Vertragsgebiet der Aufgabenübertragung: Beseitigung des Schmutzwassers“ gemäß Anlage 1 einen Kanalanschlussbeitrag auf Grundlage der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt Homburg – Abwassergebührensatzung – AWGS – in der jeweils geltenden Fassung. Nach dem Vertrag zur Entwicklung und Erschließung von Industrieflächen „Industriepark Zunderbaum“ auf den Gebieten der Kreisstadt Homburg, der Gemeinde Kirkel und der gwSaar vom 30.07.2012, der als Anlage 6 dem Vertrag beigefügt ist, gilt die Kanalbaubeitragspflicht mit der erstmaligen Herstellung dieser Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen im Erschließungsgebiet durch die gwSaar (Ersterschließung) als abgelöst. Mit der Herstellung der Entwässerungsanlagen im Erschließungsgebiet wird der Kanalanschlussbeitrag nicht erhoben. Für weitere Anschlüsse gelten die Regelungen der AWGS.

(2) Für die Benutzung der städtischen Abwasseranlagen erhebt die Kreisstadt Homburg Benutzungsgebühren von den Gebührenpflichtigen einschließlich der Grundstücke im „Vertragsgebiet der Aufgabenübertragung: Beseitigung des Schmutzwassers“ gemäß Anlage 1 in Form von Schmutzwassergebühren auf Grundlage der Abwassergebührensatzung – AWGS - der Kreisstadt Homburg – in der jeweils geltenden Fassung. Die Regelungen der Abwassergebührensatzung – AWGS – der Kreisstadt Homburg werden für die Grundstücke im „Vertragsgebiet der Aufgabenübertragung: Beseitigung des Schmutzwassers“ insgesamt für anwendbar erklärt.

 

§ 5 Auskunftspflichten der Gemeinde Kirkel

Die Gemeinde Kirkel verpflichtet sich, sämtliche für die Erhebung des Anschlussbeitrages und der Benutzungsgebühren in Form der Schmutzwassergebühren erforderlichen Angaben zu den Beitragspflichtigen und die erforderlichen Angaben für die Berechnung der Beiträge und Gebühren gegenüber der Kreisstadt Homburg zu erteilen.

 

 

§ 6 Unterhaltung der Abwasseranlage, Betretungsrecht, Verlegung der Abwasseranlagen

(1) Die Kreisstadt Homburg wird die öffentlichen Abwasseranlagen, die im „Vertragsgebiet der Aufgabenübertragung: Beseitigung des Schmutzwassers“ gemäß Anlage 1 liegen, in ordnungsgemäßem Zustand erhalten und die Anlagen sachgemäß unterhalten und betreiben. Der Kreisstadt Homburg obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die errichteten Anlagen.

(2) Die Kreisstadt Homburg oder von ihr beauftragte Dritte sind befugt, die Flächen und die Bauwerke sowie die Anlagen zu betreten, um sie zu besichtigen und die Einhaltung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen zu prüfen oder ihre Aufgaben zu erfüllen.

(3) Eine Änderung, Umverlegung oder Neuverlegung der Abwasseranlagen wird von Seiten der Kreisstadt Homburg der Gemeinde Kirkel rechtzeitig schriftlich angezeigt. Der Anzeige ist ein Plan beizufügen, in dem die Verlegungsarbeiten im Einzelnen dargestellt sind. Die Vertragsparteien verständigen sich jeweils, ob vor Beginn oder nach Beendigung der Arbeiten eine gemeinsame Begehung erfolgen soll. Die Kosten dieser Änderung, Umverlegung oder Neuverlegung trägt die Kreisstadt Homburg, es sei denn, sie sind durch die Gemeinde Kirkel verursacht. Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bleiben unberührt.

 

§ 7 Neubau oder Änderung der Erschließungsstraßen

Bedingt der Neubau oder die Änderung einer Straße im „Vertragsgebiet der Aufgabenübertragung: Beseitigung des Schmutzwassers“ gemäß Anlage 1 eine Änderung oder Gefährdung der Abwasseranlage, so wird die Gemeinde Kirkel die Kreisstadt Homburg so rechtzeitig unterrichten, dass die Änderung oder Sicherung der Abwasseranlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der Entsorgung durchgeführt werden kann. Die Kosten der Änderung oder Sicherung der Abwasseranlage trägt die Gemeinde Kirkel als Straßenbaulastträgerin, es sei denn, der Neubau oder die Änderung der Erschließungsstraße ist durch die Kreisstadt Homburg verursacht. Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bleiben unberührt.

 

§ 8 Beseitigung stillgelegter Anlagen

(1) Die Gemeinde Kirkel wird die Beseitigung stillgelegter Anlagen oder Anlagenteile nicht verlangen, solange keine technischen Bedenken bestehen, die Abwasseranlagen in den Grundstücken zu belassen.

(2) Soweit die Beseitigung der Anlage erforderlich ist, tragen die Kreisstadt Homburg und die Gemeinde Kirkel die Kosten der Beseitigung und der damit verbundenen Maßnahmen je zur Hälfte.

 

III. Beseitigung des Niederschlagswassers 

§ 9 Aufgabenübertragung auf die Gemeinde Kirkel

 

(1) Die Kreisstadt Homburg überträgt und die Gemeinde Kirkel übernimmt mit Abschluss dieser Vereinbarung die Regenwasserbeseitigung einschließlich sonstiges Niederschlagswasser, Schmelzwasser und ungebrauchtes, nicht verunreinigtes Grundwasser als gemeindliche Pflichtaufgabe für die Grundstücke im „Vertragsgebiet der Aufgabenübertragung: Beseitigung des Niederschlagswassers“ gemäß Anlage 2.

(2) Zur Erfüllung der Pflicht zur Beseitigung des Regenwassers hat die Gemeinde Kirkel und die Kreisstadt Homburg öffentliche Abwasseranlagen hergestellt, die im Trennverfahren (gesonderte Leitung für Schmutz- und Regenwasser) betrieben und unterhalten werden. Lage und Umfang der Regenwasserkanäle einschließlich der für die Beseitigung des Regenwassers erforderlichen Anlagen sind der Anlage 5 (Erschließung „Industriepark Zunderbaum, Kirkel und Homburg“, Stand 17.03.2015) zu entnehmen. Die für die Beseitigung des Regenwassers erforderlichen Abwasseranlagen im „Vertragsgebiet der Aufgabenübertragung: Beseitigung des Niederschlagswassers“ gemäß Anlage 2 werden Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Gemeinde Kirkel.

(3) Jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines im „Vertragsgebiet der Aufgabenübertragung: Beseitigung des Niederschlagswassers“ gemäß Anlage 2 liegenden Grundstücke ist nach Maßgabe der Satzung der Gemeinde Kirkel über die Entwässerung der Grundstück, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) in der geltenden Fassung vorbehaltlich der Einschränkungen in § 3 der Abwassersatzung berechtigt, sein Grundstück unter Beachtung der Vorschriften des § 8 der Abwassersatzung der Gemeinde Kirkel an die bestehenden öffentlichen Abwasseranlagen zur Beseitigung des Regenwassers anzuschließen (Anschlussrecht) und hat nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitungen vorbehaltlich der Einschränkung in § 4 der Abwassersatzung der Gemeinde Kirkel unter Beachtung der technischen Vorschriften für den Bau und den Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen das Recht, das auf dem Grundstück anfallende Regenwasser in die öffentliche Anlage einzuleiten (Benutzungsrecht). Unter den Voraussetzungen des § 7 der Abwassersatzung der Gemeinde Kirkel besteht ein Anschlusszwang, unter den Voraussetzungen des § 8 der Abwassersatzung der Gemeinde Kirkel unbeschadet des § 9 Abwassersatzung der Gemeinde Kirkel sind die Anschlussnehmer und Benutzer verpflichtet, sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abwässer in die öffentlichen Abwasseranlagen nach den Bestimmungen der Satzung unterirdisch einzuleiten (Benutzungszwang).

(4) Die Regelungen der Abwassersatzung der Gemeinde Kirkel werden für die Grundstücke im „Vertragsgebiet der Aufgabenübertragung: Beseitigung des Niederschlagswassers“ insgesamt für anwendbar erklärt.

 

§ 10 Erhebung von Beiträgen und Benutzungsgebühren für die Beseitigung des Regenwassers durch die Gemeinde Kirkel

(1) Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung oder Anschaffung und die Erweiterung der städtischen Abwasseranlagen für die Beseitigung des Regenwassers erhebt die Gemeinde Kirkel von den Beitragspflichtigen einschließlich der Beitragspflichtigen im „Vertragsgebiet der Aufgabenübertragung: Beseitigung des Niederschlagswassers“ gemäß Anlage 2 Beiträge auf Grundlage der Satzung der Gemeinde Kirkel über die Erhebung von Abgaben für die öffentliche Abwasseranlage und über die Abwälzung der Abwasserabgabe – Abgabensatzung Abwasserbeseitigung – in der jeweils geltenden Fassung. Nach dem Vertrag zur Entwicklung und Erschließung von Industrieflächen „Industriepark Zunderbaum“ auf den Gebieten der Kreisstadt Homburg, der Gemeinde Kirkel und der gwSaar vom 30.07.2012, der als Anlage 6 dem Vertrag beigefügt ist, gilt die Kanalbaubeitragspflicht mit der erstmaligen Herstellung der Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen im Erschließungsgebiet durch die gwSaar (Ersterschließung) als abgelöst. Mit der Herstellung der Entwässerungsanlagen im Erschließungsgebiet wird der Kanalanschlussbeitrag nicht erhoben. Für weitere Anschlüsse gelten die Regelungen der Abgabensatzung Abwasserbeseitigung.

(2) Für die Benutzung der städtischen Abwasseranlagen erhebt die Gemeinde Kirkel Benutzungsgebühren von dem Beitragspflichtigen, einschließlich der Grundstücke im „Vertragsgebiet der Aufgabenübertragung: Beseitigung des Niederschlagswassers“ gemäß Anlage 2 auf Grundlage der Abwassergebührensatzung der Gemeinde Kirkel in der jeweils geltenden Fassung. Die Regelungen der Abwassergebührensatzung der Gemeinde Kirkel werden im "Vertragsgebiet der Aufgabenübertragung: Beseitigung des Niederschlagswassers“ insgesamt für anwendbar erklärt.

 

§ 11 Auskunftspflichten der Kreisstadt Homburg

 Die Kreisstadt Homburg verpflichtet sich, sämtliche für die Erhebung der Beiträge und Benutzungsgebühren erforderlichen Angaben zu den Beitragspflichtigen und die erforderlichen Angaben für die Berechnung der Beiträge und Gebühren gegenüber der Gemeinde Kirkel zu erteilen.

 

§ 12 Unterhaltung der Abwasseranlage, Betretungsrecht, Verlegung der Abwasseranlagen

(1) Die Gemeinde Kirkel wird die öffentlichen Abwasseranlagen, die im „Vertragsgebiet der Aufgabenübertragung: Beseitigung des Niederschlagswassers“ gemäß Anlage 2 liegen, in ordnungsgemäßem Zustand erhalten und die Anlagen sachgemäß unterhalten und betreiben. Der Gemeinde Kirkel obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die errichteten Anlagen.

(2) Die Gemeinde Kirkel oder von ihr beauftragte Dritte sind befugt, die Flächen und die Bauwerke sowie die Anlagen zu betreten, um sie zu besichtigen und die Einhaltung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen zu prüfen oder ihre Aufgaben zu erfüllen.

(3) Eine Änderung, Neuverlegung, Umverlegung der Abwasseranlagen wird von Seiten der Gemeinde Kirkel der Kreisstadt Homburg rechtzeitig schriftlich angezeigt. Der Anzeige ist ein Plan beizufügen, in dem die Verlegungsarbeiten im Einzelnen dargestellt sind. Die Vertragsparteien verständigen sich jeweils, ob vor Beginn oder nach Beendigung der Arbeiten eine gemeinsame Begehung erfolgen soll. Die Kosten dieser Änderung, Umverlegung oder Neuverlegung trägt die Gemeinde Kirkel, es sei denn, sie sind durch die Kreisstadt Homburg verursacht. Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bleiben unberührt.

 

§ 13 Neubau oder Änderung der Erschließungsstraßen

Bedingt der Neubau oder die Änderung einer Straße im Geltungsbereich des „Vertragsgebiets der Aufgabenübertragung: Beseitigung des Niederschlagswassers“ eine Änderung oder Gefährdung der Abwasseranlage, so wird die Kreisstadt Homburg die Gemeinde Kirkel so rechtzeitig unterrichten, dass die Änderung oder Sicherung der Abwasseranlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der Entsorgung durchgeführt werden kann. Die Kosten der Änderung oder Sicherung der Abwasseranlage trägt die Kreisstadt Homburg als Straßenbaulastträgerin, es sei denn, der Neubau oder die Änderung der Erschließungsstraße ist durch die Gemeinde Kirkel verursacht. Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bleiben unberührt.

 

 

§ 14 Beseitigung stillgelegter Anlagen

 (1) Die Kreisstadt Homburg wird die Beseitigung stillgelegter Anlagen oder Anlagenteile nicht verlangen, solange keine technischen Bedenken bestehen, die Abwasseranlagen in den Grundstücken zu belassen.

(2) Soweit die Beseitigung der Anlage erforderlich ist, tragen die Gemeinde Kirkel und die Kreisstadt Homburg die Kosten der Beseitigung und der damit verbundenen Maßnahmen je zur Hälfte.

 

IV. Beiträge für die überörtliche Abwasserbeseitigung (Einheitlicher Verbandsbeitrag)

 (1) Die Kreisstadt Homburg verpflichtet sich, den Beitrag zur Finanzierung von Ausgaben für die überörtliche Abwasserbeseitigung (Einheitlicher Verbandsbeitrag) für die in der Anlage 1 und Anlage 2 dieses Vertrages beigefügten Plankarte „Vertragsgebiet der Aufgabenübertragung: Beseitigung des Schmutzwasser“ und „Vertragsgebiet der Aufgabenübertragung: Beseitigung des Niederschlagswassers“ im Einzelnen ausgewiesenen Grundstücke zu zahlen. Die Kreisstadt Homburg wird eine entsprechende Meldung an den Entsorgungsverband Saar abgeben.

(2) Die Gemeinde Kirkel verpflichtet sich, den auf den Beitrag zur Finanzierung von Ausgaben für die überörtliche Abwasserbeseitigung (Einheitlicher Verbandsbeitrag) für die in der Anlage 1 und Anlage 2 dieses Vertrages beigefügten Plankarte „Vertragsgebiet der Aufgabenübertragung: Beseitigung des Schmutzwassers“ und „Vertragsgebiet der Aufgabenübertragung: Beseitigung des Niederschlagswassers“ im einzelnen ausgewiesenen Grundstücke entfallenen Anteil für die Beseitigung des Niederschlagswassers von derzeit 27 % zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist fällig 2 Wochen nach Vorlage der Beitragsrechnung für den Beitrag für die überörtliche Abwasserbeseitigung (Einheitlicher Verbandsbeitrag) und dem Nachweis des Beitrages für die in der Anlage 1 und Anlage 2 dieses Vertrages beigefügten Plankarte „Vertragsgebiet der Aufgabenübertragung: Beseitigung des Schmutzwassers“ und „Vertragsgebiet der Aufgabenübertragung: Beseitigung des Niederschlagswassers“ im einzelnen ausgewiesenen Grundstücke.

(3) Ändert sich der prozessuale Anteil zwischen Schmutz- und Niederschlagswasser des Beitrages zur Finanzierung von Ausgaben für die überörtliche Abwasserbeseitigung (Einheitlicher Verbandsbeitrag), kann jeder der Vertragsparteien eine Anpassung des anzuwendenden Verteilungsschlüssels verlangen. Der Nachweis der Änderung des Verteilungsschlüssels ist durch die Vorlage einer Bestätigung des Entsorgungsverbandes Saar zu führen. Die Änderung des Verteilungsschlüssels wird mit Vorlage des Bestätigungsschreibens des Entsorgungsverbandes Saar an den jeweiligen Vertragspartner wirksam und ist für den darauffolgenden Bescheid über den Beitrag zur Finanzierung von Ausgaben für die überörtliche Abwasserbeseitigung (Einheitlicher Verbandsbeitrag) erstmals anzuwenden.

 

V. Bandschutz und Technische Hilfe

§ 15 Gewährleistung des Brandschutzes und der Technischen Hilfe

 

(1) Gemäß dem Gesetz über den Brandschutz, die technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29.11.2006 in der derzeit gültigen Fassung haben neben den Landkreisen und dem Regionalverband, die Gemeinden den Brandschutz und die Technische Hilfe zu gewährleisten.

(2) Jede Vertragspartei gewährleistet den Brandschutz und die Technische Hilfe auf dem eigenen Hoheitsgebiet nach den Maßgaben der Regelungen des SBKG. Die Vertragsparteien unterstützen sich gem. § 15 SBKG gegenseitig.

(3) Die Vertragsparteien beabsichtigen, die Alarm- und Ausrückeordnungen (§ 15 der Brandschutzsatzung) der Feuerwehren in Homburg und Kirkel zur Sicherstellung eines/einer effektiven Brandschutzes/Technischen Hilfe für das Industriegebiet Zunderbaum aufeinander abzustimmen.

 

VI. Winterdienst

§ 16 Durchführung des Winterdienstes

Jede Vertragspartei gewährleistet grundsätzlich den Winterdienst auf dem eigenen Hoheitsgebiet nach Maßgabe der jeweiligen satzungsrechtlichen Regelungen und der DA-Winterdienst. Abweichend von Satz 1 übernimmt die Kreisstadt Homburg die Schneeräumung und bei Glatteis und Schneeglätte das Bestreuen der Fahrbahn und Straßen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Industriepark Zunderbaum“ der Gemeinde Kirkel. Die Kosten für die Winterdienstarbeiten nach Satz 2 werden der Gemeinde Kirkel nach der Winterdienstperiode nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand in Rechnung gestellt.

 

VII. Gewerbliche Abfälle

§ 17 Entsorgung gewerblicher Abfälle

Gewerbliche Abfälle dürfen nicht im EVS-Wertstoffzentrum „Am Zunderbaum“ entsorgt werden. Hierauf haben die Parteien bei gewerblichen Ansiedlungen hinzuweisen.

 

VIII. Kostenregelung

§ 18 Kosten für die Übernahme, Durchführung und Erstellung des Vertrages

(1) Durch die Übernahme und die Durchführung der Aufgaben entstehen der Kreisstadt Homburg und der Gemeinde Kirkel Kosten. Hierfür wird wechselseitig eine angemessene Entschädigung gewährt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die angemessene Entschädigung jeweils in gleicher Höhe anfällt und vereinbaren daher die wechselseitige Verrechnung.

(2) Die Kosten der Vereinbarung tragen die Gemeinde Kirkel und die Kreisstadt Homburg jeweils zur Hälfte.

 

 

IX. Schlussvorschriften

§ 19 Änderungen und sonstige Bestimmungen

 

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte dieser Vertrag in einzelnen Punkten nicht durchgeführt werden können, wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt bzw. soll der Vertrag in den übrigen Punkten dennoch durchgeführt werden. Dasselbe gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder nicht durchgeführten Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke solle eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Beteiligten gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

 

Homburg, den 28.06.2017                                                    Kirkel, den 28.06.2017             

 

gez. Rüdiger Schneidewind                                                    gez. Frank John
(Oberbürgermeister)                                                             (Bürgermeister)

 

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen

  Veröffentlicht am: 20.12.2024 | Drucken