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Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Kreisstadt Homburg vom 16. Dezember 2020

Satzung
über die Erhebung von Vergnügungssteuer
in der Kreisstadt Homburg vom 16. Dezember 2020
___________________________________________

Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 776) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunal-abgabengesetzes - KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2020 (Amtsbl. I S. 208) hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2020 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Nach dem Auslaufen der bisherigen gesetzlichen Regelung zum 31.Dezember 2020 wird das Recht zur Steuererhebung auf das sog. „Steuerfindungsrecht“ zurückverla-gert, so dass die Kreisstadt Homburg ab dem 01. Januar 2021 die Vergnügungssteuer weiterhin auf der Grundlage einer kommunalen Steuersatzung erheben kann. Dieses Recht ergibt sich aus den §§ 1 und 3 KAG, mit denen der Landesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungsbefugnis nach Artikel 105 Abs. 2a Satz 1 des Grundgesetzes – GG – zugunsten der Kommunen Gebrauch gemacht hat.

Artikel II

§ 1
Steuergläubiger

Die Kreisstadt Homburg erhebt als Finanzbehörde auf der Grundlage der den Kom-munen verfassungsrechtlich zugebilligten Steuerfindungsrecht Vergnügungssteuern nach den Bestimmungen dieser Satzung.

§ 2
Steuergegenstand und Steueranspruch

1) Der Vergnügungssteuer unterliegt im Gebiet der Kreisstadt Homburg das Halten von Musik, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnliche Apparaten

a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

b) in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen

sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

2) Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit Aufstellung des Apparates.

§ 3
Steuerschuldner und Haftung

1) Steuerschuldner ist der Halter der Apparate nach § 2 (Aufsteller).

2) Neben dem Halter schuldet auch derjenige die Steuerschuld, dem auf Grund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis oder Aufstellungserlaubnis erteilt wurde.

3) Daneben haftet der Eigentümer der Apparate, wenn er in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes leistet.

4) Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner im Sinne des § 44 der Abgabenord-nung (AO).


§ 4
Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit

1) Bemessungsgrundlage der Steuer für das Halten von Apparaten nach § 2 mit Gewinnmöglichkeit ist das Einspielergebnis. Das Einspielergebnis ist der Betrag des elektronisch gezählten Gesamtbetrages der eingesetzten Spielbeträge abzü-glich der ausgezahlten Gewinne, bereinigt um nachgewiesene Veränderungen der Röhreninhalte, entnommenes Falschgeld (Bestätigung der Beanzeigung durch die zuständige Polizeidienststelle), protokolliertes Prüftestgeld und Fehl-geld.

2) Der Steuersatz für das Halten eines Apparates nach § 2 mit Gewinnmöglichkeit beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat

a. 17 vom Hundert des Einspielergebnisses in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen;

b. 15 vom Hundert des Einspielergebnisses in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen-, oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten;

3) Ein negatives Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat ist mit dem Wert 0 Euro anzusetzen.

4) Bei Apparaten mit mehr als einer Spielvorrichtung wird die Steuer für jede Spiel-vorrichtung festgesetzt.

5) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates im Austausch ein gleichartiger Apparat, so gilt die Gesamtsumme der Einspielergebnisse aus beiden Apparaten als Bemessungsgrundlage für die Steuer.

6) Apparate, an denen Spielmarken und dergleichen (Token o.ä.) ausgeworfen werden, gelten als Apparate mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Apparate durch Spielmarken steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich. Bei der Verwendung von Spielmarken ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.

§ 5
Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit

1) Bemessungsgrundlage der Steuer für das Halten von Apparaten nach § 2 ohne Gewinnmöglichkeit ist die Anzahl der jeweils aufgestellten Apparate. Die Berechnung der Steuer erfolgt nach festen Sätzen.

2) Der Steuersatz für das Halten von Apparaten nach § 2 ohne Gewinnmöglichkei-ten beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat

a. 25,00 Euro je Apparat für Musikapparate;

b. 35,00 Euro je Apparat für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen;

c. 20,00 Euro je Apparat für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirt-schaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates im Austausch ein gleichartiger Apparat, so gilt für die Berechnung der Steuer der ersetzte Apparat als weitergeführt.

§ 6
Pflichten des Steuerschuldners

1) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung von Spielapparaten im Gebiet der Kreisstadt Homburg unverzüglich, spätestens aber 14 Tage seit Aufstellungsbeginn bei der Kämmerei – Abteilung Haushalt und Finanzen (Vergnügungssteuer) –, unter Angabe des Aufstellungsortes, Datum der Aufstellung, die Zulassungsdaten des jeweiligen Apparates und gegebenenfalls die schriftliche Einwilligung des Betriebsinhabers oder Konzessionärs und des dessen Geschäftsadresse schriftlich anzuzeigen.

2) Die gleiche Pflicht trifft den Betriebsinhaber oder Konzessionär, in dessen Be-triebsräumen ein Apparat nach § 2 aufgestellt wird.

3) An den Apparaten ist ein Hinweisschild anzubringen, aus dem sich der vollständige Name (Firma bzw. Vor- und Zuname) und die Anschrift des Aufstellers ergeben.

4) Alle Zu- und Abgänge von Apparaten, die seit Abgabe der letzten Erklärung durchgeführt wurden, sind auf den Tag genau in der Erklärung für das folgende Quartal anzugeben. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Ap-parates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs.

5) Wird ein Spielgerät ohne Gewinnmöglichkeit ausgetauscht, ist dieses nicht anzuzeigen. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

6) Apparate im Sinne des § 2 gelten als benutzbar, wenn diese augenscheinlich einsatzfähig sind.

§ 7
Festsetzung und Fälligkeit

1) Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt.

2) Bei Apparaten nach § 4 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Kreisstadt Homburg eine Steueranmeldung unter Verwendung des Vordrucks nach der Anlage zu dieser Satzung bis zum 14. Tag des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats einzureichen. In der Steueranmeldung sind die Umsätze jedes einzelnen Apparates mittels Zählwerksausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum (Kalendermonat) zu belegen. Die errechnete Steuer wird am 14. Tag des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats fällig.

3) Weicht der vom Steuerschuldner errechnete Betrag von dem durch die Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzte Steuerschuld ab, so wird die Steuer mit dem Ablauf des dritten Werktages nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

4) In den Fällen des § 5 setzt die Finanzbehörde zu Beginn des Kalenderjahres für alle zum 01.01. des Veranlagungsjahres gemeldeten Apparate einen Jahressteuerschuld verteilt auf das jeweilige Kalendervierteljahr im Voraus fest.

5) Die festgesetzte Steuer in den Fällen des § 5 wird für das 1. Vierteljahr am 15. Februar, für das 2. Vierteljahr am 15. Mai, für das 3. Vierteljahr am 15. August und für das letzte Vierteljahr am 15. November fällig. Unterjährige Änderungen werden nach Feststellung durch die Finanzbehörde mit Bescheid festgesetzt. Die Steuer wird dann mit Ablauf des dritten Werktages nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

§ 8
Straf- und Bußgeldvorschriften

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung und des § 12 des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Abgabenordnung in den jeweils geltenden Fassungen werden nach Maßgabe der §§ 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung verfolgt.

§ 9
Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung

Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 14 des Kommunalabgabengesetzes und – soweit diese nach dem Kommunalabgabengesetz anwendbar sind – die Vor-schriften der Abgabenordnung in den jeweils geltenden Fassungen.

§ 10
In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Kreisstadt Homburg vom 14. März 2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2013 außer Kraft.

Homburg, den 17. Dezember 2020

Der Oberbürgermeister
In Vertretung

Michael Forster
(Bürgermeister)

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Ver-fahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Veröffentlicht am: 22.12.2020 | Drucken