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Satzung über die Formen der Würdigung von Einwohnern der Kreisstadt Homburg aufgrund besonderer persönlicher Anlässe und Ereignisse

Satzung über die Formen der Würdigung
von Einwohnern der Kreisstadt Homburg
aufgrund besonderer persönlicher Anlässe und Ereignisse

Auf Grund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsblatt I S. 840), hat der Stadtrat der Kreisstadt Homburg in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2018 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Form und Verfahren der Würdigung

(1) Die Kreisstadt Homburg gratuliert, ehrt und gedenkt Einwohnerinnen und Einwohnern bei folgenden persönlichen Anlässen und Ereignissen:

• Geburtstage: Volljährigkeit sowie ab dem 65. Geburtstag alle 5 Jahre und ab dem 90. Geburtstag jährlich
• Ehejubiläen: Ehejubiläen ab der goldenen Hochzeit (50 Jahre) sowie jedes weitere Jubiläum
• Geburt eines Kindes (Babybegrüßungspaket)
• Todesfälle bei Personen des öffentlichen Lebens

(2) Die Handlungen nach Abs. 1 werden grundsätzlich vom Oberbürgermeister wahrgenommen. Er kann sich von den haupt- und ehrenamtlichen Beigeordneten sowie sonstigen im Auftrag der Stadt ehrenamtlich tätigen Personen vertreten lassen. Wer die Handlung im Einzelfall vornimmt, entscheidet der Oberbürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Die Handlungen nach Abs. 1 erfolgen in Form von Glückwünschen, Schreiben, Blumen, Kränze oder kleinen Präsenten. Art und Umfang bestimmt der Oberbürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen.

(4) Die betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner können den Handlungen nach dieser Satzung jederzeit widersprechen. Bereits bei der Beurkundung der Geburt eines Kindes sind die Eltern auf ihr Widerspruchsrecht zum Babybegrüßungspaket hinzuweisen. Bei der Beurkundung von Sterbefällen sind die Totenfürsorgeberechtigten und Bestattungspflichtigen auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.

§ 2
Veröffentlichung in Medien

Das Einverständnis zur Vornahme der in § 1 genannten Formen der Würdigung von Einwohnerinnen und Einwohnern schließt nicht gleichzeitig auch das Einverständnis der Betroffenen zur Veröffentlichung ihrer Daten sowie der Daten ihrer Angehörigen ein. Insoweit ist eine ausdrückliche Erlaubnis erforderlich.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Homburg, den 28. Dezember 2018

Der Oberbürgermeister

Rüdiger Schneidewind

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Veröffentlicht am: 14.01.2019 | Drucken