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Satzung zur Förderung des Ehrenamts bei der Freiwilligen Feuerwehr der Kreisstadt Homburg

Satzung zur Förderung des Ehrenamts bei der Freiwilligen Feuerwehr
der Kreisstadt Homburg
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Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes ( KSVG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 ( Amtsblatt S. 682 ), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 ( Amtsblatt I S. 840 ), hat der Stadtrat der Kreisstadt Homburg in seiner Sitzung vom 12. September 2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Grundsatz

Die ehrenamtliche Tätigkeit der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Homburg wird grundsätzlich unentgeltlich geleistet. Besonderes Engagement kann nach dieser Satzung gewürdigt werden. Weiterhin werden Aufwandsentschädigungen nach dieser Satzung sowie nach der Feuerwehr-Entschädigungs-Verordnung vom 25.01.2008 ( Amtsblatt 2008 S. 250 ) in der jeweils gültigen Fassung gewährt.

§ 2
Besondere Würdigung

(1) Die Kreisstadt Homburg kann Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Homburg, die sich in Ausübung ihres Dienstes in besonderem Maße engagieren, durch die Übergabe von Präsenten besonders würdigen. Die Präsente sollen einen Wert von 50 € nicht übersteigen.

(2) Die Entscheidung trifft der Oberbürgermeister, auf Vorschlag des Wehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Homburg, nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 3
Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Eine Aufwandsentschädigung nach dieser Satzung erhält, wer als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Homburg an Einsätzen, Dienstübungen, dienstlichen Veranstaltungen sowie dienstlich veranlassten Lehrgängen teilnimmt.

(2) Eine Aufwandsentschädigung nach dieser Satzung wird für städtische Feuerwehrbeamte sowie feuerwehrtechnische Angestellte im Einsatzdienst, außerhalb der Dienst- und Arbeitszeit nur gewährt, soweit sie ehrenamtlich Tätigkeiten und Veranstaltungen nach Abs. 1 teilnehmen.


§ 4
Berechnung der Aufwandsentschädigung

(1) Die Aufwandsentschädigung nach dieser Satzung richtet sich nach der Anzahl der Menge der ehrenamtlichen Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1. Die Zeitdauer der einzelnen Tätigkeiten und Veranstaltungen ist für die Höhe der Aufwandsentschädigung unerheblich. Ebenso ist der vorzeitige Abbruch der Teilnahme an der einzelnen Tätigkeiten und Veranstaltungen unerheblich.

(2) Die Teilnahme an ehrenamtlichen Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 wird mit Punkten unter nachfolgender Gewichtung bewertet:

• Einsatz in der Zeit von 7:00 bis 16:00 Uhr – ½ Punkt
• Einsatz in der Zeit von 16:00 bis 24:00 Uhr – 1 Punkt
• Einsatz in der Zeit von 24:00 bis 07:00 Uhr – 2 Punkte
• Dienstübung, dienstliche Veranstaltung sowie Lehrgang – ½ Punkt
Überschneidet die Dauer eines Einsatzes o.a. Zeitfenster, so gilt nur der höhere Punktebetrag. Tätigkeiten und Veranstaltungen nach § 3 Abs. 1, die mehrere Tage andauern, werden nur einmal berücksichtigt.

(3) Für jeden vollen Punkt wird eine Aufwandsentschädigung nach dieser Satzung in Höhe von 1 € gewährt.

§ 5
Nachweis der Teilnahme

(1) Der Nachweis der Teilnahme an Einsätzen erfolgt durch den Einsatzbericht.

(2) Der Nachweis der Teilnahme an Lehrgängen erfolgt durch die Lehrgangsbestätigung.

(3) Der Nachweis der Teilnahme an Dienstübungen und sonstigen Veranstaltungen erfolgt durch schriftliche Bestätigung des Löschbezirksführers und des Wehrführers.

(4) Die nach dieser Vorschrift erforderlichen Dokumente sind durch den Löschbezirksführer bis zum 31. Januar des Folgejahres bei der Abteilung Brand- und Zivilschutz einzureichen.

§ 6
Wegfall der Aufwandsentschädigung

(1) Eine Auszahlung von Ansprüchen nach dieser Satzung setzt einen auszuzahlenden Mindestbetrag auf Grund dieser Satzung in Höhe von 10 € voraus. Ansprüche unterhalb dieses Mindestbetrages verfallen zum Ende des Jahres.

(2) Ansprüche nach dieser Satzung setzen eine bestehende Mitgliedschaft des Anspruchstellers zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres bei der Freiwilligen Feuerwehr Homburg voraus. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr Homburg ist die Geltendmachung ausgeschlossen.

(3) Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe (z. B. säumige Dienstdurchführung) kann auf Antrag des Wehrführers einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Homburg die Zahlung der Aufwandsentschädigung nach dieser Satzung versagt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Oberbürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 7
Zahlung

(1) Die Aufwandsentschädigung nach dieser Satzung wird zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres ausgezahlt.

(2) Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der gezahlten Aufwandsentschädigung ist Sache des jeweiligen Empfängers.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.

Homburg, den 04. Oktober 2019

Der Oberbürgermeister
In Vertretung

Michael Forster
(Bürgermeister)

Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Veröffentlicht am: 03.12.2019 | Drucken