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Städtische Kleiderkammer in Homburg-Erbach geht vom 22. Juli bis zum 9. August in die Sommerpause

Homburger Filmnächte 9. und 10.08.24 auf dem Schlossberg

14. Homburger Klassik Open-Air am 17.08.2024 auf dem Christian-Weber-Platz

Rock Open Air - SAD Metallica am 18.08.2024 auf dem Christian-Weber-Platz

Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes „Schlangenhöhler Weg“ - 2. Teilbereich -

Bekanntmachung
der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes

„Schlangenhöhler Weg“ -2. Teilbereich-

1. Der Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet „Schlangenhöhler Weg“ -2. Teilbereich- ist am 06. April für das gesamte Gebiet des Umlegungsverfahrens unanfechtbar geworden.

2. Mit dieser Bekanntmachung wird nach § 72 des Baugesetzbuches (BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.11.2017 BGBl. 3634ff) der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vom 6.11.2019 und dem 1. Nachtrag zum Umlegungsplan vom 10.03.2020 vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlasst. Bis zur Berichtigung des Grundbuches ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Bekanntmachung kann innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Umlegungsausschuss der Kreisstadt Homburg, Geschäftsstelle: Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung, Zentrale Außenstelle Saarlouis, Kaibelstraße 4-6, 66740 Saarlouis, gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Saarbrücken, Kammer für Baulandsachen, Franz-Josef-Röder Str. 15, 66119 Saarbrücken.
Falls vor dem Landgericht Saarbrücken Anträge in der Hauptsache gestellt werden, ist eine Vertretung durch einen beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich.
Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie Tatsachen und Beweismittel angeben die zur Rechtfertigung des Antrages dienen.
Wird die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten oder eines Vertreters versäumt, so wird dessen Verschulden dem vertretenen Beteiligten zugerechnet.

Saarlouis, den 07.04.2020
Der Vorsitzende des
Umlegungsausschusses

H.Meierhöfer

Veröffentlicht am: 23.04.2020 | Drucken