Topaktuell

Aufgrund von Asphaltarbeiten muss der Kreisverkehrsplatz in der Berliner Straße bis voraussichtlich 28.03. gesperrt werden.

Am Donnerstag, 3. April, ist der zentrale Annahmeplatz für Grüngut in der Neuen Industriestraße geschlossen.

Teilbereich der Kirrberger Straße bis voraussichtlich 25.04. voll gesperrt

Anmeldungen zum Osterferienprogramm beim Kinder- und Jugendbüro ab sofort möglich

Reparatur-Treff findet wieder am 2. April statt

Talstraße wird zum Keramikmarkt gesperrt

Kanalbauarbeiten „Alte Feuerwache“: Sechster Bauabschnitt kurzfristig gestartet

Wahlbekanntmachung - Bundestagswahl am 23. Februar 2025

Kreisstadt Homburg (Saar)

Wahlbekanntmachung

 

1. Am 23. Februar 2025 findet die

Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

statt.

Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.

 

2. Die Kreisstadt Homburg ist in 30 allgemeine Wahlbezirke und 15 Briefwahlbezirke eingeteilt.

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 15. Januar 2025 bis 02. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Wahlräume sind weitgehendst so ausgewählt und eingerichtet worden, dass den Wahlberechtigten, auch Menschen mit Behinderung bzw. Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Entsprechende Hinweise sind der Wahlbenachrichtigung zu entnehmen.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 13.00 Uhr in den Räumlichkeiten der ehemaligen Schule Hohenburg, Schulstraße 20, 66424 Homburg, zusammen.

 

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

     Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

     Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

     Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

     Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

     Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

 

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

 

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

 

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,

       dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,


und seine Zweitstimme in der Weise,

       dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

 

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

 

teilnehmen.

 

     Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

                     

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

7. Blinde und Sehbehinderte haben bei dieser Wahl wieder die Möglichkeit, Stimmzettelschablonen zu verwenden. Die Schablonen können angefordert werden beim

Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland e.V.

Frau Vorsitzende Silvia Hame

Küstrinerstraße 6

66121 Saarbrücken

Telefon:                 0681/818181

E-Mail:                   info@bsvsaar.org

Internet:                 www.bsvsaar.org

 

 

 

Homburg, den 06. Februar 2025

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

Manfred Rippel

(Bürgermeister)

  Veröffentlicht am: 10.02.2025 | Drucken