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Widmungsverfügung

Kreisstadt Homburg Homburg, den 27. August 2018
Rechts- und Ordnungsamt
320 32 79 06

Widmungsverfügung

Aufgrund der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 6 und 50 des Saarländischen Straßengesetzes (SaarlStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977, Amtsblatt des Saarlandes S. 969, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 8 des Verwaltungsstrukturreformgesetzes vom 21. November 2007, ABL. S. 2393, werden die folgenden Verkehrsflächen als Gemeindestraßen dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt und insoweit gewidmet.

„An der Schildwache“, gebildet durch die Flurstücke 4169/0, 4180/1, 4180/2, Flur 17, Gemarkung Beeden-Schwarzenbach;

„Kirkeler Straße“, gebildet durch das Flurstück 6729/0 (Teilfläche), Flur 27, Gemarkung Homburg;
„Kraftwerkstraße“, gebildet durch die Flurstücke 2370/28, 2498/6, Flur 10, und 4173/0, Flur 17, Gemarkung Beeden-Schwarzenbach;

„Tulpenweg“, gebildet durch das Flurstück 6230/2, Flur 25, Gemarkung Bruchhof-Sanddorf;

„Uhlandstraße“, gebildet durch das Flurstück 3491/37 (Teilfläche), Flur 14, Gemarkung Homburg;

„Ziegelhütte“, gebildet durch die Flurstücke 4058/0, 4173/0 (Teilfläche) und 4179/5, Flur 17, Gemarkung Beeden-Schwarzenbach.

Die Widmung erfolgt für den allgemeinen öffentlichen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr zum Gebrauch durch jedermann im Rahmen der jeweils geltenden Straßenverkehrsvorschriften und innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen (Gemeingebrauch).

Ein Lageplan der vorgenannten Verkehrsflächen liegt im Rathaus, Am Forum 5, 66424 Homburg, Zimmer 241, zur Einsicht während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung aus.

Diese Widmungsverfügung wird als Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht. Als Tag ihrer Bekanntgabe wird gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15. Dezember 1976, ABL. S. 1151, in aktuell geltender Fassung, der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt.

Begründung:

Durch die Widmung erhalten die Flurstücke die Eigenschaft einer öffentlichen Straße im Sinne des Wegerechts und werden damit zur öffentlichen Sache.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Verwaltungsakt kann nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686, in aktuell geltender Fassung, Widerspruch erhoben werden, über den gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2a) Saarl. Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG-VwGO) vom 5. Juli 1960, Amtsblatt des Saarlandes S. 558, in aktuell geltender Fassung, der Kreisrechtsausschuss beim Landrat des Saarpfalz-Kreises, Am Forum 1, 66424 Homburg, entscheidet. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntgabe dieser Verfügung schriftlich oder zur Niederschrift bei der eingangs genannten Stelle einzulegen. Die Widerspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch fristgerecht bei dem Kreisrechtsausschuss beim Landrat des Saarpfalz-Kreises, Am Forum 1, 66424 Homburg, eingelegt wird.

Rüdiger Schneidewind
Oberbürgermeister

Veröffentlicht am: 18.09.2018 | Drucken