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Allgemeinverfügung zum Umgang mit Wasserpfeifen (Shishas) in Betriebsräumen von bestehenden Gaststätten in der Kreisstadt Homburg

Kreisstadt Homburg Homburg, den 21.08.2019
320 32 33 03

Allgemeinverfügung
zum Umgang mit Wasserpfeifen (Shishas)
in Betriebsräumen von bestehenden Gaststätten
in der Kreisstadt Homburg

Die Kreisstadt Homburg erlässt aufgrund von § 9 des Saarländischen Gaststättengesetzes (SGastG) vom 13. April 2011 (Amtsbl. d. Saarlandes I. S. 208) i.V.m. dem Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz) vom 21.11.2007 zum Schutz der Gäste und Beschäftigten von Gaststättenbetrieben gegen Gefahren für Leben oder Gesundheit sowie zum Schutze gegen schädliche Umwelteinwirkungen nachfolgende Allgemeinverfügung:

1. Das Rauchen und Bereitstellen von Wasserpfeifen (auch genannt Shisha, Nargileh, Kalian oder Hookah), die mit Kohle bzw. organischen Materialien befeuert werden, sowie die Lagerung glühender Kohlen und anderer glühender organischer Materialien für den Betrieb von Shishas wird in Betriebsräumen von bestehenden Gaststätten untersagt.

2. Der Konsum von Tabakprodukten in Wasserpfeifen in den umschlossenen Räumen von Gaststätten ist untersagt.

3. Ausgenommen vom Verbot nach Ziffer 1 sind Gaststätten, in denen die nachfolgend aufgelisteten Maßgaben der Ziffern 4.1 bis 4.10 eingehalten bzw. erfüllt werden.

4.
4.1 Während in den Betriebsräumen Shishas geraucht bzw. bereitgestellt oder glühende Kohlen bzw. entsprechende Ersatzstoffe gelagert werden, ist durch eine fachgerecht installierte mechanische Be- und Entlüftung, die den Technischen Regeln für Arbeitsstätten „Lüftung“ (ASR A3.6) entspricht, sicherzustellen, dass eine Konzentration von Kohlenstoffmonoxid (CO) von 30 parts per million (ppm) nicht überschritten wird. Die ausreichende Leistungsfähigkeit der Be- und Entlüftungsanlage hinsichtlich des erforderlichen Luftaustausches sowie deren fachge- rechte Installation sind vor der Aufnahme des Shisha-Betriebs gegenüber der Gaststättenbehörde durch einen Nachweis einer Fachfirma oder einer sachkundigen Person (z. B. Schornsteinfeger/in) zu belegen.

Jede eingesetzte Lüftungsanlage muss so beschaffen und dimensioniert sein, dass diese pro brennender Wasserpfeife 130 m³ Luft pro Stunde (130m³/h) nach außen befördert.

Die Abluft ist grundsätzlich über Dach mit einer Geschwindigkeit von mindestens 7 Metern pro Sekunde in den freien Luftstrom abzuleiten. Soweit sichergestellt ist, dass die Abluft nicht in Wohn-, Geschäfts- oder sonstige Räume gelangen kann, ist ausnahmsweise auch eine alternative Ableitung der Abluft in den freien Luftstrom zulässig. Sofern in diesem Fall allerdings Erkenntnisse über das Ein- dringen der Abluft in Wohn-, Geschäfts- oder sonstige Räume bzw. Anliegerbe- schwerden bekannt werden, ist die Ableitung von Abluft sofort zu unterlassen und das Bereitstellen und Rauchen von Shishas sowie die Lagerung glühender Kohle in den Betriebsräumen der Gaststätte einzustellen.
Zur Beurteilung der Abluftableitung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) frühzeitig zu beteiligen bzw. beratend hinzuzuziehen.

Das technische Datenblatt der Be- und Entlüftungsanlage ist im Betrieb zu hinterlegen und Vertretern von Behörden, Polizei oder Feuerwehr auf Verlangen vorzulegen.

4.2 Zur Überwachung der CO-Konzentration sind der Anzündbereich und die Gasträume mit funktionsfähigen CO-Warnmeldern, die der DIN EN 50291-1 entsprechen, gemäß der jeweiligen Betriebsanleitung auszustatten. Dabei ist je 25 m² Fläche ein Warnmelder anzubringen.
Eine Ausfertigung der Montage- und Betriebsanleitung der CO-Warnmelder ist im Betrieb vorzuhalten und Vertretern von Behörden oder Polizei auf Verlangen vorzulegen.
Die CO-Warnmelder sind fortlaufend betriebsbereit zu halten und - sofern die Betriebsanleitung nichts anderes festlegt - im wöchentlichen Abstand auf ihre Funktionsfähigkeit (Batterieversorgung) hin zu überprüfen. Die Anbringung der Warnmelder hat in Quellnähe (Anzündbereich und Konsumplätze der Shishas) zu erfolgen; eine Anbringung in unmittelbarer Nähe eines Fensters ist ausgeschlossen.

4.3 Sofern ein CO-Warnmelder anschlägt, sind sofort sämtliche Shishas bzw. alle glühenden Kohlen und alles glühende organische Material (auch der Tabak) zu löschen. Außerdem sind alle Fenster und Türen zu öffnen. Die Räume sind so lange zu lüften, bis die CO-Konzentration wieder unterhalb des Grenzwerts von 30 ppm liegt.

Jedes Anschlagen eines Warnmelders ist mit Datum und Uhrzeit zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in der Gaststätte vorzuhalten und Vertretern von Behörden, Polizei oder Feuerwehr auf Verlangen vorzulegen.

4.4 Der Anzündbereich für die Kohlen ist mit einem fachgerecht installierten Rauchabzug auszustatten. Der Rauchabzug ist während des Anzündvorgangs sowie während der Lagerung glühender Kohlen stets in Betrieb zu halten. Über die fachgerechte Installation des Rauchabzugs ist der Gaststättenbehörde vor der Inbetriebnahme von Anzündeinrichtungen, die keine Feuerstätten sind, ein Nachweis einer Fachfirma oder einer sachkundigen Person vorzulegen. Soweit als Anzündeinrichtung eine Feuerstätte genutzt wird, ist deren fachgerechte In- stallation vor der Inbetriebnahme durch einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister/in nachzuweisen.

4.5 Im Anzündbereich sowie im Bereich der Theke ist jeweils ein Feuerlöscher der Größe III der Brandklasse A vorzuhalten. Feuerlöscher müssen regelmäßig (alle zwei Jahre) fachmännisch gewartet bzw. ausgetauscht werden (siehe Prüfplakette auf dem Löschmittelbehälter).

4.6 Der Umgang mit offenem Feuer bzw. glühenden Kohlen ist auf einer feuerfesten und standsicheren Unterlage und in sicherem Abstand zu brennbaren Materialien und elektrischen Kabeln und Installationen vorzunehmen.

4.7 Die Kohlen sind entsprechend den Vorgaben der Gebrauchsanleitung anzuzünden. Die Sicherheitshinweise des Herstellers sind strikt zu beachten.

4.8 Beim Anzünden darf kein Funkenflug über die nicht brennbare Unterlage hinaus entstehen.

4.9. Sämtliche Abfallbehälter müssen aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen und einen dicht schließenden Deckel oder eine selbstlöschende Funktion haben.

4.10 An der Eingangstür zur Gaststätte ist ein deutlich sichtbarer Hinweis mit dem nachfolgend genannten Text anzubringen:

„Achtung! Bei der Zubereitung und dem Rauchen von Wasserpfeifen (Shishas) entsteht Kohlenstoffmonoxid (CO). Hierdurch können erhebliche Gesundheitsgefahren entstehen, insbesondere für Schwangere und Personen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Zutritt für Minderjährige nicht gestattet.“
Alternativ kann auch ein anders formulierter Text gleichen Inhalts verwendet werden.

5. Anordnung des sofortigen Vollzuges

Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

6. Zwangsgeld

Inhabern von Betrieben, die gegen die vorgenannte Anordnung Nr. 1,2 und 4 verstoßen, wird aufgrund §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1-3 u. Abs. 5 sowie 20 SVwVG vom 27.03.1974, Amtsbl. S. 430, in der zur Zeit geltenden Fassung,

ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- Euro

angedroht und zugleich aufschiebend bedingt festgesetzt.

Die Festsetzung wird wirksam, wenn entweder durch eigene Wahrnehmung oder Mitteilung anderer Behörden bekannt wird, dass gegen eine Anordnung dieser Verfügung verstoßen worden ist.

Für den Fall, dass auch nach Zahlung dieses Zwangsgeldes der getroffenen Anordnung noch immer nicht Folge geleistet wird, wird darauf hingewiesen, dass jeweils weitere Zwangsgeldfestsetzungen erfolgen können, wobei gem. § 20 Abs. 2 S. 2 SVwVG von einer erneuten Androhung dieser - weiteren - Zwangsgelder abgesehen wird.

7. Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 41 Abs. 4 SVwVfG als bekannt gegeben.

Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Kreisstadt Homburg, Rechts- und Ordnungsamt, Zimmer 130, Am Forum 5, 66424 Homburg zu den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.

8. Begründung

Allgemeines / Zuständigkeit

Gemäß § 9 SGastG können von der zuständigen Behörde jederzeit Anordnungen zum Schutze der Gäste, insbesondere gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben oder Gesundheit sowie zum Schutze gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für Bewohner des Betriebsgrundstückes oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden.
Es steht im Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörden, eine Gefahr durch notwendige Maßnahmen gegenüber der die Gefahr verursachenden Person abzuwehren. Die Untersagung ist auf die Abwehr einer konkreten Gefahr gerichtet. Es liegt eine Sachlage vor, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit zählt auch die geschriebene Rechtsordnung (hier das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 NiRSchG).

Diese Vorschriften stellen nicht nur eine Ermächtigungsgrundlage für behördliches Handeln dar, sie verpflichten die Verwaltung auch, diese hochrangigen Rechtsgüter zu schützen. Ohne das Verbot gemäß Ziffer 1 und 2 und die Beachtung der unter Ziffer 4 aufgeführten Maßgaben ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Gäste und Beschäftigte in Gaststätten, in denen Shishas angeboten werden, akut gefährdet werden. Die Kreisstadt Homburg hat als zuständige Gaststättenbehörde daher von Amts wegen die entsprechend erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu treffen.

Zu 1. Untersagung der Nutzung von Wasserpfeifen

Beim Verglühen von Shisha-Kohle bzw. entsprechenden organischen Ersatzstoffen entsteht hochgiftiges Kohlenstoffmonoxid (CO). Das farb- und geruchlose Gas vermischt sich mit der Raumluft und wird somit unbemerkt mit der Atmung in den Körper aufgenommen. Über die Lunge gelangt das Kohlenstoffmonoxid ins Blut. Dort verhindert es den Sauerstofftransport und kann daher zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden führen, im schlimmsten Fall sogar zum Tod.

Da der menschliche Körper das Kohlenstoffmonoxid erst ca. sechs Monate nach der Aufnahme wieder ausscheiden kann, kommt es bei regelmäßigem Einatmen entsprechend belasteter Luft zu einer Anreicherung des Stoffs im Blut. Aus diesem Grund können die gravierenden Folgen im Einzelfall selbst dann eintreten, wenn die betroffene Person nicht akut einer hohen CO-Konzentration in der Atemluft ausgesetzt ist. In der Vergangenheit ist es im Bundesgebiet immer wieder zu schweren Unfällen mit Kohlenstoffmonoxid gekommen, auch in Gaststätten, in denen Shishas zum Rauchen angeboten wurden.

Auf Grund der bisherigen Erkenntnisse muss davon ausgegangen werden, dass die Gäste und die Beschäftigten in Gaststätten, in denen Shishas angeboten werden, der erheblichen Gefahr einer Kohlenstoffmonoxidvergiftung ausgesetzt sind, soweit die Anreicherung des Gases in der Atemluft nicht durch eine ausreichend dimensionierte mechanische Be- und Entlüftung verhindert wird. Zudem birgt der unsachgemäße Umgang mit glühenden Kohlen eine erhöhte Brandgefahr. Maßnahmen zur Abwehr dieser erheblichen Gefahren für Leib und Leben von Personen sind daher unerlässlich.

Da die Gefahrenlage in allen Gaststätten besteht, in deren Betriebsräume mit Kohle bzw. entsprechenden Ersatzstoffen befeuerte Shishas zum Rauchen vorbereitet und angeboten werden, ergeht diese Anordnung als Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 SVwVfG an alle Gastwirte, deren bestehende Betriebe diese Merkmale erfüllen. Dies ist auch deswegen angebracht, um zweifelsfrei jeden derzeit bestehenden Gaststättenbetrieb, in dem das Rauchen von Shishas angeboten wird bzw. stattfindet - d.h. auch solche Betriebe, bei denen der dort stattfindende Konsum von Shishas der zuständigen Behörde eventuell nicht bekannt ist mit der Folge, dass ein Vorgehen mittels Einzelverfügung(en) lückenhaft wäre - zu erfassen.

Das Verbot des Rauchens und Bereitstellens von Shishas, die mit Kohle oder ähnlichen Ersatzstoffen befeuert werden, sowie der Lagerung glühender Kohlen bzw. entsprechender Ersatzstoffe in Betriebsräumen von Gaststätten (Ziffer 1 dieser Verfügung) ist zur Verhinderung einer Brandgefahr und einer Gefährdung der Gäste und Beschäftigten durch eine mit Kohlenstoffmonoxid belastete Atemluft geeignet.

Die Maßnahme ist auch erforderlich, soweit die Maßgaben (Sicherheitsvorgaben) nach Ziffer 4 dieser Verfügung nicht erfüllt sind. Die Gefahren können mit milderen Mitteln nicht zuverlässig abgewehrt werden.

Gemäß den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 900 “Arbeitsplatzgrenzwerte” darf die Konzentration von Kohlenstoffmonoxid in der Atemluft in Arbeitsstätten 30 ppm nicht übersteigen. Lediglich für die Dauer von jeweils 15 Minuten dürfen Angestellte bis zu zwei Mal pro Arbeitsschicht einer CO-Konzentration von bis zu 60 ppm ausgesetzt sein.

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe haben als Vorschrift des Arbeitsschutzrechts auch aus gaststättenrechtlicher Sicht Relevanz, weil der Schutz von Beschäftigten auch zu den Schutzgütern des Gaststättenrechts zählt. Da sich auch die Gäste oftmals über längere Zeiträume in Gaststätten aufhalten und somit ebenfalls der Gefahr einer CO-Vergiftung ausgesetzt sind, müssen die Grenzwerte des Arbeitsschutzrechts auch hinsichtlich des Schutzes der Gäste beachtet werden. Insbesondere bei Stammkunden könnte es sonst in überschaubarer Zeit zu einer gefährlichen Anreicherung von Kohlenstoffmonoxid im Blut kommen. Bezüglich des Schutzes der Gäste kann daher kein höherer Grenzwert als der für Beschäftigte geltende akzeptiert werden.

Durch das Öffnen der Fenster und Türen allein kann der für die Einhaltung dieses Grenzwerts erforderliche Luftaustausch in Betriebsräumen zumindest bei Windstille nicht erreicht werden. Ständig geöffnete Türen und Fenster könnten außerdem zu einem gesundheitsschädlichen Luftzug in den Betriebsräumen führen, insbesondere bei kalten Außentemperaturen. Zudem wäre in diesem Fall mit einer Belästigung der Anwohner durch nach außen dringende Geräusche und die für Shisha-Bars typischerweise stark mit Duftstoffen belastete Abluft zu rechnen.

Aus diesem Grund ist es zum Schutz der Gäste und der Beschäftigten erforderlich, dass alle Betriebsräume, in denen Shishas geraucht bzw. Vorbereitungen zum Rauchen der Pfeifen getätigt werden, während des Betriebs permanent durch eine ausreichend dimensionierte und fachgerecht installierte mechanische Be- und Entlüftung, die den Technischen Regeln für Arbeitsstätten entspricht, be- und entlüftet werden. Nur so ist sichergestellt, dass einerseits der erforderliche Luftaustausch erreicht wird und andererseits kein gesundheitsschädlicher Luftzug in den Räumen entsteht.

Der vorgegebene Wert von 130 m³/h soll sicherstellen, dass Kohlenstoffmonoxid (CO) in hinreichender Menge lüftungstechnisch abgeführt wird und dadurch Gefährdungen der Gesundheit von Gästen und Beschäftigten in Shisha-Bars von vornherein möglichst ausgeschlossen werden. Von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) wurden 4,5 g/h CO Emission pro Shisha ermittelt. Setzt man diesen Wert ins Verhältnis zu dem in der TRGS 900 vorgegebenen Arbeitsplatzgrenzwert für CO von 30 ppm (= 35 mg/m³ bzw. 0,035 g/m³), erhält man rund 130m³/h pro Shisha als Ergebnis (Rechengang: 4,5 g/h dividiert durch 0,035 g/m³ ergibt 128,57 m³/h, aufgerundet 130 m³/h). Aufgrund des vorgegebenen Wertes von 130 m³/h, der dem Schutz der Beschäftigten in Shisha-Bars dient, wird zugleich - mittelbar - auch der Schutz der Gäste vor überhöhten CO-Werten in der Raumluft sichergestellt.

Zum Schutz der Anwohner vor schädlichen Immissionen ist es zudem erforderlich, dass die Abluft über Dach ausgeleitet wird. Ein alternatives Ausleiten der mit Duftstoffen belasteten Abluft kann nur ausnahmsweise toleriert werden, wenn sichergestellt ist, dass Anwohner bzw. benachbarte Einrichtungen oder die Allgemeinheit nicht belästigt oder gefährdet werden.

Da die zu stellenden Anforderungen meist auf den Einzelfall zu beziehen und hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse fachlich zu beurteilen sind, ist die zuständige Immissionsschutzbehörde zu beteiligen.

Da das Kohlenstoffmonoxid insbesondere beim Verglühen der Shisha-Kohlen entsteht, ist es zudem erforderlich, dass Einrichtungen zum Anzünden der Kohle sowie zur Lagerung glühender Kohlen über einen fachgerecht installierten und ausreichend leistungsfähigen Rauchabzug verfügen. Nur so kann sichergestellt werden, dass das bei der Verbrennung entstehende Kohlenstoffmonoxid zuverlässig abgeleitet und die Raumluft in den Gast- bzw. Arbeitsbereichen nicht zusätzlich belastet wird.

Trotz der Maßnahmen zur Verhinderung der Entstehung einer gesundheitsschädlichen CO-Konzentration in der Atemluft ist es unerlässlich, dass Räume, in denen Shishas geraucht oder Vorbereitungen zum Rauchen der Wasserpfeifen getätigt werden, mit einer ausreichenden Anzahl an funktionsfähigen und geeigneten CO-Warnmeldern ausgestattet sind. Nur so kann im Fall einer Fehlfunktion oder Überlastung der Lüftungsanlage sichergestellt werden, dass eine gefährliche Anreicherung des unsichtbaren und geruchlosen Gases in der Atemluft rechtzeitig bemerkt wird und die unter Ziffer 4.3 beschriebenen Maßnahmen zum Schutz der anwesenden Personen eingeleitet werden können.

Die vorgesehene Sicherstellung der fortdauernden Betriebsbereitschaft der CO-Warnmelder und die vorgeschriebene wöchentliche Kontrolle sollen sicherstellen, dass keine Lücken beim zusätzlichen Schutz der Gäste und der Beschäftigten durch Warneinrichtungen eintreten, und sollen außerdem ermöglichen, Manipulationen an den Geräten mit dem Ziel entgegenzuwirken, die Auslösung frühzeitiger Warnmeldungen aufgrund überhöhter CO-Werte in der Raumluft möglichst zu vermeiden. Die Sicherstellung der fortlaufenden Betriebsbereitschaft beinhaltet auch, dass Geräte nach Ablauf der vom Hersteller angegebenen maximalen Nutzungsdauer oder bei Anzeichen dafür, dass sie nicht mehr einwandfrei funktionieren, umgehend geprüft und gegebenenfalls ausgetauscht werden.

Die Pflicht zur Dokumentation jeder Überschreitung des Grenzwerts für Kohlenstoffmonoxid in der Atemluft ist zur Überwachung der Lüftungsanlage hinsichtlich einer etwaigen Fehlfunktion oder Unterdimensionierung erforderlich. Ohne eine entsprechende Dokumentation würde auch die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben dieser Verfügung durch die Behörden unverhältnismäßig erschwert.

Die Anforderungen der Ziffern 4.5 bis 4.9 sind hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes erforderlich. Der Umgang mit glühenden Kohlen und offenem Feuer birgt zweifellos die Gefahr der Entstehung eines Brandes und somit einer erheblichen Gefährdung der Gäste und Beschäftigten.

Wegen der Beeinträchtigung des Sauerstofftransports im Blut werden Schwangere bzw. deren ungeborene Kinder im Mutterleib sowie Personen mit Herz- Kreislauf- Erkrankungen durch Kohlenstoffmonoxid besonders gefährdet. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass diese Personen bereits an der Eingangstür und somit vor dem Betreten der Gaststätte deutlich sichtbar auf die Gefahrensituation hingewiesen werden.

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit verwaltungsrechtlicher Maßnahmen wurde zum Schutz der Rechte der Gewerbetreibenden berücksichtigt, dass es auch Möglichkeiten zum Betrieb von Shishas ohne die Entstehung von Kohlenstoffmonoxid und ohne eine erhöhte Brandgefahr gibt, z. B. elektrische Shishas. Die Nutzung solcher Wasserpfeifen wird von dieser Verfügung daher nicht tangiert.

Ebenso gilt das Verbot nach Ziffer 1 dieser Verfügung nicht für das Rauchen und Vorbereiten von Shishas im Freien, da in diesem Fall keine gefährliche CO-Anreicherung in der Atemluft zu erwarten ist.

Zudem wird den betroffenen Gastwirten aufgrund der Ausnahme vom Verbot nach Ziffer 1 dieser Verfügung bei Erfüllung der in Ziffer 4 angeführten Maßgaben die Möglichkeit eingeräumt, ihre Gaststätten weiterhin mit dem klassischen Betriebskonzept zu führen.

Das Verbot nach Ziffer 1 in Verbindung mit der Ausnahme (Maßgaben) nach Ziffer 4 dieser Verfügung ist zudem angemessen und verletzt die Gewerbetreibenden nicht in ihren Rechten.

Das öffentliche Interesse am Schutz des Lebens und der Gesundheit der Gäste und Beschäftigten in den betroffenen Gaststätten sowie der Schutz der Anlieger vor schädlichen Immissionen wiegt schwerer als das Interesse der Gastwirte an der unbeeinträchtigten Ausübung ihres Gewerbes.

Dies gilt umso mehr, weil die Gastwirte durch diese Verfügung nicht in der Ausübung ihres Gewerbes an sich beeinträchtigt werden, sondern lediglich hinsichtlich dessen Ausprägung. Angesichts der hochrangigen zu schützenden Rechtsgüter entspricht diese Verfügung damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

zu 2. Verbot der Verwendung von Tabakprodukten

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Saarländischen Nichtraucherschutzgesetz ist das Rauchen in umschlossenen Räumen von Gaststätten verboten.

Bei verschiedenen gaststättenrechtlichen Kontrollen im ganzen Saarland sowie deutschlandweit wurde festgestellt, dass in Gaststätten häufig mit Tabakwaren befüllte Wasserpfeifen geraucht werden. Gegenüber kontrollierenden Beamten wird dabei von Betreibern bisweilen erklärt, dass der Konsum von Tabakwaren in Wasserpfeifen nach ihrem Dafürhalten nicht um Rauchen im Sinne des saarländischen Nichtraucherschutzgesetz handele, da es im gesamten Saarland Shishabars gebe und dort fast ausschließlich die Wasserpfeifen mit Tabakwaren befüllt würden. Wasserpfeifen würden im Nichtraucherschutzgesetz nicht explizit erwähnt.

Diese Auffassung ist falsch: „Rauchen“ im Sinne des saarländischen Nichtraucherschutzgesetzes umfasst nach dem maßgeblichen Willen des Landesgesetzgebers, wie er im Gesetz hinreichend klar erkennbar zum Ausdruck gekommen ist, und auch nach dem allgemeinen Begriffsverständnis das freiwillige und bewusste Inhalieren (Aktivrauchen) sowie das unfreiwillige und oft unbewusste Einatmen (Passivrauchen) von aus Tabak erzeugtem Rauch.

In einem Beschluss des OVG Lüneburg (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.10.2018, Az. 13 ME 107/18) zur Thematik Shisha-Rauchen in Gaststätten / Nichtraucherschutzgesetz, der im Ergebnis auf die saarländische Rechtslage übertragbar ist, wird hierzu umfassend Stellung genommen:

Der danach das Verbot zu rauchen auslösende "Tabakrauch" entsteht nicht nur bei der Verwendung von Tabak in Zigaretten, Zigarren und Pfeifen, sondern - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch bei der Verwendung von Tabak in Wasserpfeifen (auch genannt Shisha (arabisch), Nargileh (türkisch), Kalian (iranisch) oder Hookah (indisch); vgl. zur Historie und Etymologie: WHO, Tobacco use in shisha: studies on waterpipe smoking in Egypt, 2006, S. 7 und 10 - veröffentlicht unter apps.who.int/iris; Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl., Band 23, S. 634 f. Stichwort "Wasserpfeife").

(Rn. 21) "Tabakrauch" bezeichnet das Aerosol, das bei einer durch hohe Temperatur veranlassten thermo-chemischen Spaltung organischer Verbindungen des Tabaks entsteht. Diese thermo-chemische Spaltung des Tabaks erfolgt nicht nur in der Glutzone von Zigaretten, Zigarren und Pfeifen bei einem Abbrand des Tabaks in Temperaturbereichen zwischen 420 bis 500 °C (Pfeife), 580 bis 660 °C (Zigarre) oder 880 bis 920 °C (Zigarette). Die thermo-chemische Spaltung findet vielmehr auch hinter dem Glutkegel bei deutlich niedrigeren Temperaturen statt. In dieser sogenannten Rauchbildungszone wird der Tabak regelmäßig ohne Luft- und damit Sauerstoffzufuhr im Wege der Pyrolyse thermo-chemisch zersetzt (vgl. zu Vorstehendem: Falbe/Regitz (Hrsg.), Römpp-Lexikon Chemie, 10. Aufl., Band 6, S. 4371 ff. Stichwort "Tabakrauch"; Deutsches Krebsforschungszentrum, Regulierungsbedarf zum Schutz der Gesundheit: Empfehlungen für eine Prüfstrategie für Tabakzusatzstoffe, 2010, S. 2; Erhöhte Gesundheitsgefährdung durch Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen - Konsequenzen für die Produktregulation, 2005, S. 5 f. veröffentlicht unter www.dkfz.de). Hiernach entsteht Tabakrauch nicht nur bei der Verbrennung von Tabak. Hinreichend ist vielmehr, dass der Tabak derart hohen Temperaturen ausgesetzt ist, dass seine organischen Verbindungen thermo-chemisch gespalten und in einem Aerosol freigesetzt werden. Die hierfür erforderlichen Temperaturen werden bei Zigaretten, Zigarren und Pfeifen durch die Verbrennung des Tabaks selbst erzeugt. Auch in einer Wasserpfeife kann der Tabak selbst verbrannt werden. Dies ist zur Erzeugung von Tabakrauch in einer Wasserpfeife aber nicht zwingend notwendig. Vielmehr kann - wie auch bei den vom Antragsteller angebotenen Wasserpfeifen - der mit Tabak befüllte Pfeifenkopf der Wasserpfeife luftdurchlässig abgedeckt und auf diese Abdeckung, etwa eine mit Löchern versehene Aluminiumfolie oder ein besonderes Sieb, ein anderer Brennstoff als Tabak, regelmäßig Kokosnuss- oder Bambusholzkohle, aufgelegt werden. Ein unmittelbarer Kontakt dieses anderen Brennstoffs zum Tabak besteht nicht; der andere Brennstoff entzündet und verbrennt den auch Tabak nicht (vgl. zum Aufbau und zur Funktionsweise einer Wasserpfeife: Deutsches Krebsforschungszentrum, Wasserpfeife - die süße Versuchung, 2008, S. 1 - veröffentlicht unter www.dkfz.de; WHO, Tobacco use in shisha: studies on waterpipe smoking in Egypt, 2006, S. 10 f.). Die bei der Verbrennung des anderen Brennstoffs freigesetzte thermische Energie und die Rauchgase werden beim "Rauchen" der Wasserpfeife aber durch den in den Pfeifenkopf eingelegten Tabak gesogen. Hierdurch wird der in der Wasserpfeife verwendete Tabak hinreichend hohen Temperaturen ausgesetzt, um eine thermo-chemische Spaltung organischer Verbindungen des Tabaks (und auch eine Freisetzung der beigefügten Tabakzusatzstoffe, etwa Fruchtessenzen, Melasse und Glycerin) herbeizuführen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.11.2014 - 4 A 775/14 -, juris Rn. 27; Bundesinstitut für Risikobewertung, Ausgewählte Fragen und Antworten zu Wasserpfeifen, November 2016, S. 3 - veröffentlicht unter www.bfr.bund.de; Deutsches Krebsforschungszentrum, Wasserpfeife - die süße Versuchung, 2008, S. 2).

(Rn. 22)Von dem so in einer Wasserpfeife erzeugten Tabakrauch gehen im Übrigen ähnliche Gesundheitsgefahren aus wie von dem durch eine Zigarette, Zigarre oder Pfeife erzeugten Tabakrauch. Für den Aktivraucher besteht aufgrund des hohen Nikotingehaltes auch beim Rauchen der Wasserpfeife ein hohes Abhängigkeitspotential. Die Filterung durch das Wasser schützt vor der Aufnahme erheblicher gesundheitsgefährdender Stoffmengen nicht. Koronare Herzerkrankungen treten gehäuft auf. Die krebserzeugenden Substanzen im Rauch der Wasserpfeife können, wie beim Zigarettenrauchen, Krebs in der Lunge, Mundhöhle und Harnblase auslösen. Auch die in der Tabakrauchbelastung der Raumluft liegenden Risiken des Passivrauchens bleiben bei einer Wasserpfeife nicht hinter denen von Zigaretten, Zigarren oder Pfeifen zurück. Die Belastung mit lungengängigen Partikeln der Größen PM2,5 und PM10 in der Innenraumluft von Gastronomiebetrieben, in denen Wasserpfeifen geraucht wurden, lagen teilweise deutlich über den für Zigaretten gemessenen Werten (vgl. Bundesinstitut für Risikobewertung, Ausgewählte Fragen und Antworten zu Wasserpfeifen, November 2016, S. 2 f.; Deutsches Krebsforschungszentrum, Wasserpfeife - die süße Versuchung, 2008, S. 2).

(Rn. 23) Das Inhalieren oder Einatmen des mit einer Wasserpfeife erzeugten Tabakrauchs in vollständig umschlossenen Räumlichkeiten von Gaststätten stellt sich danach als "Rauchen" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Nds. NiRSG dar. Am "Rauchen" fehlt es lediglich dann, wenn in einer Wasserpfeife gar kein Tabak verwendet wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.8.2013 - 4 B 608/13 -, juris Rn. 16 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.11.2010 - 9 CE 10.2468 -, juris Rn. 24 ff.; Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung v. 31.7.2018 auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD) v. 29.6.2018, LT-Drs. 18/1340, dort Nr. 2 Buchst. b; vgl. auch zum mangelnden "Rauchen" bei der Benutzung einer sogenannten E-Zigarette: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.11.2014, a.a.O., Rn. 25 ff.; Müller, Elektronische Zigaretten - Arzneimittel und Gegenstand des Nichtraucherschutzrechts?, in: PharmR 2012, 137, 140 f. m.w.N.).

zu 5. sofortige Vollziehung

Die in Ziffer 5 enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung (Ziffern 1,2 und 4) liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse im Sinne des § 80 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Aufgrund dieser Vorschrift entfällt damit die aufschiebende Wirkung eines gegen diese Verfügung gerichteten Widerspruchs bzw. einer entsprechenden Anfechtungsklage bis zu dem in § 80b VwGO genannten Zeitpunkt.

Es muss davon ausgegangen werden, dass Gäste und Beschäftigte in Gaststätten, in denen mit Kohle bzw. entsprechenden Ersatzstoffen befeuerte Shishas angeboten werden, einer akuten Gesundheitsgefährdung und einer hohen Brandgefahr ausgesetzt sind, soweit das Verbot nach Ziffer 1 und die Maßgaben nach Ziffer 4 dieser Verfügung nicht beachtet werden.

Da jederzeit mit dem Eintritt einer Gefahr mit schwerwiegenden Folgen für Gäste und Beschäftigte in den betroffenen Gaststätten gerechnet werden muss, überwiegt in diesem Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit der Maßnah- men zur Abwehr dieser Gefahren das Interesse der Gastwirte an dem vorläufigen Aufschub einer Vollziehung dieser Verfügung (Ziffern 1 und 4). Dies gilt umso mehr, weil durch diese Verfügung der Betrieb der Gaststätte nicht an sich, sondern lediglich hinsichtlich des Betriebskonzepts eingeschränkt wird.

Da allein die Beachtung der Maßgaben in Ziffer 4 dieser Verfügung sicherstellt, dass die Gefahren, derentwegen das Verbot in Ziffer 1 der Verfügung ausgesprochen wird, beim Betrieb einer Shisha-Bar vermieden werden können, ist es notwendig, dass neben Ziffer 1 auch die Ziffer 4 der Verfügung für sofort vollziehbar erklärt wird. Die vorstehenden Erwägungen zum überwiegenden öffentlichen Interesse beanspruchen insofern auch diesbezüglich Geltung, da beide Ziffern - vom Inhalt her gesehen - untrennbar zusammenhängen.

9. Zwangsmittel

Die Androhung eines Zwangsgeldes in dieser Höhe ist geeignet und erforderlich, um die Gastwirte zur Einhaltung der Verfügung (Ziffer 1, 2 und 4) zu bewegen. Insbesondere weil die Befolgung des Verbots nach Ziffer 1 und 2 dieser Verfügung bzw. der Beachtung der Maßgaben in Ziffer 4 in manchen Gaststätten zu einem erheblichen Umsatzrückgang führen könnte, muss damit gerechnet werden, dass einzelne Gastwirte die Festsetzung eines niedrigeren Zwangsgeldes leichtfertig in Kauf nehmen könnten, um Einnahmeausfälle zu verhindern. Ein niedrigeres Zwangsgeld würde seiner Funktion als Zwangsmittel somit nicht gerecht. Die Höhe des Zwangsgeldes ist in Anbetracht der hochrangigen zu schützenden Rechtsgüter auch angemessen.
Das Zwangsgeld kann durch Zwangsvollstreckung gemäß § 13 ff. SVwVG beigetrieben werden. Die wiederholte Anwendung eines – auch in der Höhe gestaffelten Zwangsgel- des – ist möglich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verwaltungs-gericht auf Antrag bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes Zwangshaft anordnen kann.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung ist nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zur Zeit geltenden Fassung der Widerspruch zulässig, über den gemäß § 8 Abs.1 Nr. 2a) des Saarländischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG-VwGO), Gesetz vom 5. Juli 1960, Amtsblatt des Saarlandes S. 558 in der zur Zeit geltenden Fassung der Kreisrechtsausschuss beim Landrat des Saarpfalz-Kreises, Am Forum 1, 66424 Homburg, entscheidet. Der Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe dieses Bescheides erhoben werden. Er ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisstadt Homburg, Rechts- und Ordnungsamt, Am Forum 5, 66424 Homburg, Zimmer 128, einzulegen. Die Widerspruchsfrist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch fristgerecht bei dem Kreisrechtsausschuss beim Landrat des Saarpfalz-Kreises, Am Forum 1, 66424 Homburg, eingelegt wird.

Hinweis zur sofortigen Vollziehung:
Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) entfällt die aufschiebende Wirkung eines etwaigen Widerspruchs . Das Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis kann auf Ihren Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Homburg, den 21.08.2019

Der Oberbürgermeister
In Vertretung

Michael Forster
Bürgermeister

Veröffentlicht am: 10.09.2019 | Drucken